BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 56/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am22. Juni 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 10 2005 017 841.3-53hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck und der Richter Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse G07C des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 21. Mai 2007 aufgehoben und das Patent erteilt.Bezeichnung: ZugangskontrollsystemAnmeldetag: 18. April 2005.Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:Patentansprüche 1-10 undgeänderte Beschreibungsseite 1, jeweils überreicht in der mündli-chen Verhandlung,übrige Beschreibungsseiten 2 bis 6 und1 Blatt Zeichnung vom Anmeldetag.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G07C - hat die am 18. April 2005 eingereichte Patentanmeldung mit Beschluss vom 21. Mai 2007 zurückgewiesen mit der Begründung, dass es dem Gegenstand des Patentan-spruchs 1 an der für die Patentfähigkeit erforderlichen erfinderischen Tätigkeit mangele.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.- 3 -Die Anmelderin stellt den Antrag,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G07C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Mai 2007 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1-10 undgeänderte Beschreibungsseite 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,übrige Beschreibungsseiten 2 bis 6 und1 Blatt Zeichnung vom Anmeldetag.Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung von Gliederungsziffern a) bis i):"a) System mit einer Zugangskontrollvorrichtung (1) mit einer be-rührungslos wirkenden Zugangsberechtigungs-Leseeinrich-tung zum Auslesen einer Zugangsberechtigung,b) die in einem Zugangsberechtigungs-Datenträger (9) abgelegt ist,c) der von einem Gegenstand aufgenommen ist, den der Be-nutzer in Bodennähe trägt,d) wobei die Leseeinrichtung eine im Bodenbereich angeordne-te Antenne (11) aufweist unde) mit einer Auswerteeinheit verbunden ist, die den Zugang (2) bei Lesung einer gültigen Zugangsberechtigung freigibt,f) mit einem Umkopier-Datenträger (12), auf den beim Erwerb eine Codierberechtigung für eine Zugangsberechtigung ab-gelegt ist,- 4 -g) einer Umkopier-Leseeinrichtung zum Lesen der Codierbe-rechtigung auf dem Umkopier-Datenträger (12) undh) einer Codiereinrichtung zum berührungslosen Codieren der Zugangsberechtigung auf dem Zugangsberechtigungs-Da-tenträger (9),i) wobei die Codierberechtigung nach dem Codieren gelöscht wird."Die Anmelderin erläutert zunächst den Hintergrund der Erfindung, indem sie dar-auf hinweist, dass bei herkömmlichen Systemen die Skier abgeschnallt werden müssten, um codiert werden zu können. Dies führe zu Verzögerungen im Verkauf und beim Zugang. Um dies zu vermeiden, werde durch die Erfindung ein Umko-pier-Datenträger eingeführt.Auf Vorhalt des Senats, dass bei dem anmeldungsgemäßen System die Codier-einrichtung für die Umcodierung in Bodennähe angeordnet sein müsse, erklärt sie, dass dies nicht notwendig sei; es komme hier vielmehr auf die Reichweite der Co-diereinrichtung an. Durch geeignete Reichweite sei es möglich, dass auch eine nicht am Boden oder in Bodennähe angeordnete Codiereinrichtung, den im Ski befindlichen Zugangsberechtigungs-Datenträger erreiche.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat insoweit Er-folg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patentertei-lung mit geänderten Unterlagen führt.- 5 -1. Als Fachmann legt der Senat einen Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik zugrunde, der besondere Erfahrung auf dem Gebiet des Beschreibens und Ausle-sens bzw. der Codierung von mobilen Datenträgern hat.2. Der geltende Anspruch 1 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 1 mit der Ausnahme, dass er einteilig gefasst ist. Die Ansprüche 2 bis 10 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen. Die Beschreibung ist an den geltenden einteiligen An-spruch 1 angepasst und enthält zusätzlich eine Erläuterung der im Prüfungsver-fahren entgegengehaltenen Druckschrift DE 103 41 962 A1.3. Die im Patentanspruch 1 angegebene Einrichtung ist neu (§ 3 PatG).Aus der DE 103 41 962 A1 (Fig. 3) ist - mit den Worten des Patentanspruchs 1 -bekannt einea) System mit einer Zugangskontrollvorrichtung (6) mit einer be-rührungslos wirkenden Zugangsberechtigungs-Leseeinrich-tung zum Auslesen einer Zugangsberechtigung (Abs. 0095 1. Satz),b) die in einem Zugangsberechtigungs-Datenträger (7) abgelegt ist,c) der von einem Gegenstand (brellartiges Gleitgerät 3) aufge-nommen ist, den der Benutzer (8) in Bodennähe trägt (üblich bei Ski, Snowboard usw.),dteilw)wobei die Leseeinrichtung eine im Bodenbereich angeordne-te Antenne (11) aufweist (Abs. 0098 le. Satz: Induktive Kopp-lung zwischen Zugangskontrollvorrichtung 6 und Zugangsbe-rechtigungs-Datenträger 7 bedeutet, dass die Leseeinrich-tung der Zugangskontrollvorrichtung 6 eine Antenne auf-weist) und- 6 -e) mit einer Auswerteeinheit verbunden ist, die den Zugang (16) bei Lesung einer gültigen Zugangsberechtigung freigibt (Abs. 0095 1. und 2. Satz: Prüfung der Zugangsberechtigung heißt, dass eine Auswerteeinheit, die diese Prüfung vor-nimmt, vorhanden ist) undh) einer Codiereinrichtung zum berührungslosen Codieren der Zugangsberechtigung auf dem Zugangsberechtigungs-Da-tenträger (7) (Abs. 0095 le. Satz: Die Codiereinrichtung in der Zugangskontrollvorrichtung 6 übermittelt die Daten für die Zugangsberechtigung an den Zugangsberechtigungs-Da-tenträger, d. h. die Codiereinrichtung codiert die Zugangsbe-rechtigung auf dem Zugangsberechtigungs-Datenträger).Somit sind beim System nach der DE 103 41 962 A1 das Restmerkmal d) und die Merkmale f), g) und i) nicht realisiert.Die AT 000 601 U1 zeigt - mit anspruchsgemäßen Worten - eina) System mit einer Zugangskontrollvorrichtung (1) mit einer be-rührungslos wirkenden Zugangsberechtigungs-Leseeinrich-tung (eine Leseeinrichtung ist in der Kontrollstation 1 als Zu-gangskontrollvorrichtung zwangsläufig vorhanden) zum Aus-lesen einer Zugangsberechtigung (dortiger Anspruch 1),b) die in einem Zugangsberechtigungs-Datenträger (10) abge-legt ist,c) der von einem Gegenstand (Ski 11) aufgenommen ist, den der Benutzer in Bodennähe trägt (bei Ski üblich),d) wobei die Leseeinrichtung (in 1) eine im Bodenbereich ange-ordnete Antenne (5) aufweist (S. 5 Abs. 4 3. Satz) und- 7 -e) mit einer Auswerteeinheit verbunden ist, die den Zugang (3) bei Lesung einer gültigen Zugangsberechtigung freigibt (S. 5 Abs. 4 2. Satz) undh) einer Codiereinrichtung zum berührungslosen Codieren der Zugangsberechtigung auf dem Zugangsberechtigungs-Da-tenträger (7) (eine Codiereinrichtung ist selbstverständlich vorhanden, um die Zugangsberechtigung auf den Zugangs-berechtigungs-Datenträger aufbringen zu können (vgl. S. 6 Abs. 1)).Demnach zeigt auch das System nach der AT 000 601 U1 die Merkmale f), g) und i) nicht.Somit ist das System gemäß Patentanspruch 1 gegenüber dem jeweils durch die Druckschriften DE 103 41 962 A1 und AT 000 601 U1 repräsentierten Stand der Technik neu.4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).Ausgehend von einem System, wie es in den Druckschriften DE 103 41 962 A1 und AT 000 601 U1 beschrieben ist, mag sich angesichts von Warteschlangen an Kassen für Skigebiete die anmeldungsgemäße Aufgabe, das Codieren von in Bo-dennähe getragenen Datenträgern, insbesondere in einem Ski oder Skischuh, we-sentlich zu vereinfachen (S. 1 vorle. Abs.), in der Praxis zwar von selbst stellen.Die beiden Druckschriften geben dem Fachmann jedoch keinen Hinweis, das - mit einem Bezahlvorgang gekoppelte und damit Warteschlangen hervorrufende - Co-dieren von Datenträgern in Skiern dadurch zu vereinfachen, dass in dem System ein an anderer Stelle und zu beliebiger Zeit erwerbbarer Umkopier-Datenträger vorgesehen wird.- 8 -Der Senat teilt hier die Auffassung der Prüfungsstelle, wonach der Umkopier-Da-tenträger die Funktion einer Eintrittskarte besitze (Beschluss S. 5 Abs. 1), nicht. Denn eine Eintrittskarte erlaubt es nicht, mit ihr einen weiteren Vorgang, hier das Umcodieren eines Zugangsberechtigungs-Datenträgers, durchzuführen.Ausgehend von einem System, wie es jeweils in den beiden Druckschriften a. a. O. angegeben ist, bedarf es sonach einer erfinderischen Tätigkeit, um dieses noch mit einem Umkopier-Datenträger auszugestalten, auf den beim Erwerb eine Codierberechtigung für eine Zugangsberechtigung abgelegt ist und mit einer Um-kopier-Leseeinrichtung zum Lesen der Codierberechtigung auf dem Umkopier-Da-tenträger, wobei die Codierberechtigung nach dem Codieren gelöscht wird (Merk-male f), g), i)).5. Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 sind mit dem sie tragenden Anspruch 1 gewährbar.Die Beschreibung und die Zeichnung genügen den an sie zu stellenden Anforde-rungen.Bertl Dr. Kaminski Kirschneck GroßPü
Full & Egal Universal Law Academy