BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 58/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. Dezember 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend das Patent 34 48 414 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Marken-amtes vom 4. Mai 2001 aufgehoben. Das Patent 34 48 414 wird mit folgenden Unterlagen be-schränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 und 2, übergeben in der mündlichen Ver-handlung vom 4. Dezember 2002, übrige Unterlagen wie Patentschrift. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 32 - hat das auf die nach Teilung der Stammanmeldung vom 22. Februar 1984 entstandene Anmeldung - für welche die bereits in der Stammanmeldung beanspruchten Prioritäten vom 23. Februar 1983 (Az.: 83-28877, 83-28878) und vom 25. März 1983 (Az.: 83-51344, 83-51345, 83-51346, 83-51347) in Japan in Anspruch genommen sind - erteilte Patent 34 48 414 mit der Bezeichnung "Vibrationswellenantriebseinrich-tung" im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 4. Mai 2001 beschränkt auf-rechterhalten. - 3 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 und 2 nach dem 2. Hilfsantrag vorgelegt. Nach Hauptantrag soll nur noch der erteilte Patentanspruch 1 gelten und nach Hilfsantrag 1 der Patentanspruch 1 vom 28. Februar 2002 in Verbindung mit dem in der mündlichen Verhandlung überge-benen Patentanspruch 2. Der einzige Patentanspruch nach Hauptantrag lautet: "Vibrationswellenantriebseinrichtung, bei der eine Relativbe-wegung zwischen einem erste und zweite elektromechani-sche Energiewandlerelemente umfassenden Vibrationsteil und einem damit in Berührung stehenden Teil bewirkt wird, indem das Vibrationsteil durch Anlegen von elektrischen Signalen mit unterschiedlichen Phasen aus einer Steue-rungseinrichtung an die elektromechanischen Energiewand-lerelemente zum Vibrieren gebracht wird, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (CPU, DF5, CG2, AS) eine Schaltung (CG2, AS) zur Änderung der Frequenz aufweist, die die Frequenz der elektrischen Signale ausge-hend von einer vorbestimmten Frequenz nach dem Starten der Vibrationswellenantriebseinrichtung entsprechend einem vorgegebenen Steuerungsablauf verringert". Gemäß Hilfsantrag 1 lautet der Patentanspruch 1: "Vibrationswellenantriebseinrichtung, bei der eine Relativbe-wegung zwischen einem erste und zweite elektromechani-sche Energiewandlerelemente umfassenden Vibrationsteil und einem damit in Berührung stehenden Teil bewirkt wird, - 4 - indem das Vibrationsteil durch Anlegen von elektrischen Signalen mit unterschiedlichen Phasen aus einer Steue-rungseinrichtung an die elektromechanischen Energiewand-lerelemente zum Vibrieren gebracht wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (CPU, DF5, CG2, AS) eine Schaltung (CG2, AS) zur Änderung der Frequenz auf-weist, die die Frequenz der elektrischen Signale ausgehend von einer vorbestimmten Frequenz nach dem Starten der Vibrationswellenantriebseinrichtung entsprechend einem vor-gegebenen Steuerungsablauf verringert, dass eine Überwachungsschaltungsanordnung (1, 11, 12, 13; 11’) zur Überwachung der Drehzahl bzw. der Bewe-gungsgeschwindigkeit der Vibrationswellenantriebseinrich-tung und eine auf deren Ausgangssignal ansprechende Er-fassungsschaltung (C1, DF1, DF2, DF3) vorgesehen sind, und dass auf ein Ausgangssignal der Erfassungsschaltungs-anordnung die Steuerungseinrichtung (CPU, DF5, CG2, AS) die Schaltung (CG2, AS) zur Änderung der Frequenz an-steuert." Nach dem 2. Hilfsantrag lautet der Patentanspruch 1: "Vibrationswellenantriebseinrichtung, bei der eine Relativbe-wegung zwischen einem erste und zweite elektromechani-sche Energiewandlerelemente umfassenden Vibrationsteil und einem damit in Berührung stehenden Teil bewirkt wird, indem das Vibrationsteil durch Anlegen von elektrischen Signalen mit unterschiedlichen Phasen aus einer Steue- - 5 - rungseinrichtung an die elektromechanischen Energiewand-lerelemente zum Vibrieren gebracht wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungseinrichtung (CPU, DF5, CG2, AS) eine Schaltung (CG2, AS) zur Änderung der Frequenz der elektrischen Signale aufweist, die diese Frequenz ausge-hend von einer vorbestimmten Frequenz nach dem Starten der Vibrationswellenantriebseinrichtung entsprechend einem vorgegebenen Steuerungsablauf verringert, dass eine Erfassungsschaltungsanordnung (C1, DF1, DF2, DF3) die Drehzahl bzw. die Bewegungsgeschwindigkeit erfasst und die Steuereinrichtung (CPU, DF5, CG2, AS) die-jenige Frequenz auswählt, bei der die höchste Drehzahl bzw. Bewegungsgeschwindigkeit auftritt, und dass die Steue-rungseinrichtung (CPU, DF5, CG2, AS) die Schaltung (CG2, AS) zur Einstellung dieser Frequenz ansteuert." In der Patentschrift (Sp 3 Z 50 bis 54) ist die Aufgabe genannt, eine Vibrations-wellenantriebseinrichtung gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 derart auszugestalten, dass ein weiches Anlaufen der Vibrationswellenantriebseinrich-tung gewährleistet ist. Die Patentinhaberin ist der Meinung, das Patent umfasse zwei Erfindungen; die erste Erfindung betreffe dabei das Anlaufen der Vibrationswellenantriebseinrich-tung und die zweite Erfindung das Erreichen einer höchsten Drehzahl. Das Anlau-fen sei im einzigen Patentanspruch nach dem Hauptantrag und im Patentan-spruch 1 nach dem 1. Hilfsantrag beschrieben und das Erreichen der höchsten Drehzahl im Patentanspruch 1 nach dem 2. Hilfsantrag. Unter der anspruchsgemäßen Angabe "nach dem Starten" will die Patentinhaberin "beim Starten" verstanden haben. - 6 - Weiterhin vertritt die Patentinhaberin die Auffassung, das im einzigen Patentan-spruch nach Hauptantrag angegebene Anlaufen der Vibrationswellenantriebsein-richtung sei durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt, weil der Fachmann durch diesen keinen Anlass habe, die Frequenz nach dem Starten zu verringern. Insbesondere die DE 30 06 973 A1 spreche dies nicht an. Sie hält auch die das Anlaufen der Vibrationswellenantriebseinrichtung betreffende Erfindung, wie sie im Patentanspruch 1 nach dem 1. Hilfsantrag angegeben ist, für im Patent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Sie verweist hierzu insbesondere auf die Figuren 5 und 7 der Beschreibung. Schließlich hält sie die nach dem 2. Hilfsantrag beschriebene Vibrationswellenan-triebseinrichtung für patentfähig. Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: nur Patentanspruch 1 gemäß Patentschrift, hilfsweise nach Hilfsantrag 1 mit Patentanspruch 1 vom 28. Fe-bruar 2002 und Patentanspruch 2, übergeben in der mündli-chen Verhandlung vom 4. Dezember 2002, nach Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 und 2, überge-ben in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2002, in allen Fällen übrige Unterlagen wie Patentschrift. Die ordnungsgemäß geladene und ankündigungsgemäß nicht erschienene Ein-sprechende hat keinen Antrag gestellt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 7 - II. Die Beschwerde ist zulässig und hat im Umfang des 2. Hilfsantrags Erfolg. Die Vibrationswellenantriebseinrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag be-ruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und die Vibrationswellenantriebsein-richtung des Patentanspruchs 1 nach dem 1. Hilfsantrag ist im Patent nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Die Vibrationswellenantriebseinrichtung des Patentanspruchs 1 nach dem 2. Hilfsan-trag ist patentfähig. Als zuständiger Fachmann ist hier ein Elektroingenieur für elektrische Antriebs-technik mit Fachhochschulabschluss anzusehen, der aufgrund seiner Berufstätig-keit zusätzlich Kenntnisse im Aufbau und in der Wirkungsweise von elektromecha-nischen Energiewandlerelementen hat. 1. Zum Hauptantrag Die Vibrationswellenantriebseinrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der DE 30 06 973 A1 ist eine Antriebseinrichtung (Fig 1) bekannt, bei der eine Relativbewegung zwischen einem elektromechanische Energiewandlerelemente umfassenden Vibrationsteil 2, 3, 4, 5, 6 und einem damit in Berührung stehenden Teil 1 bewirkt wird (S 6 Z 28 bis 31; handschriftliche Seitennumerierung). Bei der bekannten Einrichtung ist das Vibrationsteil ein Piezorohr 2 mit drei Kontaktab-schnitten 4, 5 und 6, die in Verbindung mit der auf der Rohrinnenseite gelegenen Kontaktschicht 3 wegen ihrer separaten Ansteuerbarkeit (Fig 2: U1, U2, U3 iVm S 5 Z 5 bis 10) drei elektromechanische Energiewandlerelemente bilden. Dabei sind zB die über die Kontaktabschnitte 4 und 5 angesteuerten Energiewandlerele-mente als "erstes" und das über den Kontaktabschnitt 6 angesteuerte Energie-wandlerelement als "zweites" anzusehen. - 8 - Das Vibrationsteil 2, 3, 4, 5, 6 wird durch periodisch wiederkehrendes Anlegen von elektrischen Signalen (Fig 2: U1, U2, U3) mit unterschiedlichen Phasen (Fig 2: U1, t1; U2, t2; U3, t4 iVm S 5 Z 35 bis 37) aus einer Steuereinrichtung (S 7 Z 5 bis 8: Impulsgeber) zum Vibrieren gebracht. In Figur 3 ist die mechanische Bewegung des Vibrationsteils 2, 3, 4, 5, 6 und die Relativbewegung des mit ihm in Berührung stehenden Teils 1 während einer Periode (t0 bis t6) dargestellt. Weiterhin ist ersichtlich, dass sich das Vibrationsteil 2, 3, 4, 5, 6 während einer Periode (t0 bis t6) entsprechend der Ansteuerung der Energiewandlerelemente sowohl radial als auch axial ausdehnt (Fig 3 Z 2 bis 6 iVm S 3 Z 24 bis 28) und anschließend wieder seine ursprüngliche Gestalt einnimmt (Fig 3 Z 7), wodurch die Bewegung des Teils 1 bewirkt wird (S 6, Z 1 bis 31). Die periodisch wiederkeh-renden radialen und axialen Ausdehnungen des Vibrationsteils 2, 3, 4, 5, 6 stellen eine Wellenbewegung dar und die aus der DE 30 06 973 A1 bekannte Antriebs-einrichtung ist daher auch eine Vibrationswellenantriebseinrichtung. Gegenüber dem aus der DE 30 06 973 A1 Bekannten unterscheidet sich die Vibrationswellenantriebseinrichtung des einzigen Patentanspruchs nach Hauptan-trag dadurch, dass weitere zweite Energiewandlerelemente vorgesehen sind und dass die Steuerungseinrichtung eine Schaltung zur Ände-rung der Frequenz aufweist, die die Frequenz der elektri-schen Signale ausgehend von einer vorbestimmten Fre-quenz nach dem Starten der Vibrationswellenantriebseinrich-tung entsprechend einem vorgegebenen Steuerungsablauf verringert. Diese Unterschiede können jedoch nicht patentbegründend sein, da diese Maß-nahmen im Rahmen des üblichen Könnens des Fachmanns liegen. Dabei wird - 9 - beim Merkmal "nach dem Starten" vom Verständnis der Patentinhaberin ausge-gangen. Ausgehend von einer Vibrationswellenantriebseinrichtung, wie sie aus der DE 30 06 973 A1 bekannt ist, stellt sich dem Fachmann die Aufgabe, ein weiches Anlaufen der Einrichtung zu gewährleisten, in der Praxis von selbst. Denn das ist die Voraussetzung, um mit ihr mechanische Vorgänge zuverlässig bewältigen zu können. Die DE 30 06 973 A1 spricht zwar den Anlaufvorgang nicht an. Jedoch lehrt sie, zur Ansteuerung einen auf die Eigenfrequenz der Energiewandlerelemente (Piezo-rohr) abgestimmten Impulsgeber zu verwenden. Für langsamere Bewegungen schlägt sie vor, direkt die Phasen des Drehstromes zu verwenden (S 7 Z 5 bis 8). Damit zeigt die DE 30 06 973 A1 dem Fachmann, dass die verwendete Frequenz einen Einfluss auf die Bewegungsgeschwindigkeit des bewegten Teils hat und damit auch für den Anlaufvorgang relevant sein kann. Wenn es aufgabengemäß darum geht, ein weiches Anlaufen der Einrichtung zu gewährleisten, wird der Fachmann somit auf eine Variation der zur Ansteuerung der Energiewandlerele-mente vorgesehenen Frequenz hingewiesen. Da die Variation einer elektrischen Größe einen geringen Aufwand bedeutet, denkt der Fachmann – entgegen der Auffassung der Patentinhaberin – nicht zuerst an eine viel aufwändigere mechani-sche Umgestaltung der Vibrationswellenantriebseinrichtung. Hat sich beim Ein-schalten mit einer bestimmten Frequenz herausgestellt, dass die Vibrationswellen-antriebseinrichtung nicht zum Laufen gebracht wird, so liegt es im Rahmen der handwerklichen Fähigkeiten des Fachmanns, diese zu verringern bis die Antriebs-einrichtung anläuft. Dieser vorgegebene Steuerungsablauf ergibt sich für den Fachmann bei der Untersuchung des Anlaufverhaltens der Vibrationswellenan-triebseinrichtung, wozu er die Steuerungseinrichtung so ausgestaltet, dass sie eine Schaltung zur Änderung der Frequenz aufweist, die die Frequenz der elektri-schen Signale ausgehend von einer vorbestimmten Frequenz nach dem Starten der Vibrationswellenantriebseinrichtung entsprechend einem vorgegebenen Steuerungsablauf verringert. - 10 - Weitere zweite elektromechanische Energiewandlerelemente wird der Fachmann bedarfsweise vorsehen, wenn die geometrischen Abmessungen der Vibrations-wellenantriebseinrichtung oder des bewegten Teils dies erfordern. Man würde die Fähigkeiten eines Fachmanns unterschätzen, würde man ihm sol-ches Handeln nicht zutrauen. 2. Zum Hilfsantrag 1 Die Vibrationswellenantriebseinrichtung des Patentanspruchs 1 nach dem 1. Hilfs-antrag ist nicht patenfähig, weil das Patent die durch diesen Patentanspruch beschriebene Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fach-mann sie ausführen kann (§ 21 Abs 1 Nr. 2 PatG). Sinn dieser Vorschrift ist es, den Anmelder zu veranlassen, die Lehre, für die er die Erteilung eines Patents erstrebt, in einem solchen Umfange zunächst der Erteilungsbehörde und durch deren Vermittlung später der Öffentlichkeit aufzudek-ken, dass es einem Fachmann möglich ist, diese Lehre praktisch zu verwirklichen, und ein Patent, bei dem dieser Sinn des Gesetzes verfehlt wurde, auf Einspruch oder Nichtigkeitsklage durch Widerruf oder Nichtigerklärung wieder aus der Welt zu schaffen (BGH GRUR 1984, 272, 273 re Sp Abs 4 – Isolierglasscheibenrandfu-genfüllvorrichtung). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine ausreichende Offenbarung einer technischen Lehre schon dann zu verneinen, wenn der Durchschnittsfach-mann diese nur unter großen Schwierigkeiten und nicht oder nur zufällig ohne vor-herige Misserfolge zur Erreichung des angestrebten Erfolges praktisch verwirkli-chen kann (BGH GRUR 1980, 166, 168 re Sp vorletzter Abs – Doppelachsaggre-gat). Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Durchschnittsfachmann durch die Angabe, - 11 - "dass eine Überwachungsschaltungsanordnung (1, 11, 12, 13; 11’) zur Überwachung der Drehzahl bzw. der Bewe-gungsgeschwindigkeit der Vibrationswelleneinrichtung und eine auf deren Ausgangssignal ansprechende Erfassungs-schaltung (C1, DF1, DF2, DF3) vorgesehen sind, und dass auf ein Ausgangssignal der Erfassungsschaltungs-anordnung die Steuerungseinrichtung (CPU, DF5, CG2, AS) die Schaltung (CG2, AS) zur Änderung der Frequenz an-steuert", des Patentanspruchs 1 nach dem 1. Hilfsantrag, mit Hilfe der weiteren Angaben in der Streitpatentschrift in die Lage versetzt ist, ohne große Schwierigkeiten wider-spruchsfrei und nicht oder nur zufällig ohne vorherige Misserfolge anzugeben, wie die Überwachungs-, die Erfassungsschaltungsanordnung und die Steuerungsein-richtung zu gestalten sind. Nach Überzeugung des Senats ist diese Frage zu verneinen. Nach dem ersten kennzeichnenden Merkmal des Patentanspruchs 1 weist die Steuerungseinrichtung eine Schaltung zur Änderung der Frequenz auf, die diese Frequenz ausgehend von einer vorbestimmten Frequenz nach dem Starten der Vibrationswellenantriebseinrichtung entsprechend einem vorgegebenen Steue-rungsablauf verringert. Nach dem letzten kennzeichnenden Merkmal des Patent-anspruchs 1 soll die Steuerungseinrichtung die Schaltung zur Änderung der Fre-quenz abhängig von der erfassten Drehzahl bzw. Bewegungsgeschwindigkeit ansteuern. Welcher funktionale Zusammenhang hier zwischen einzustellender Frequenz, d.h. vorgegebenem Steuerungsablauf und erfasster Drehzahl bzw. Bewegungsgeschwindigkeit besteht und wie dazu die Überwachungs-, die Erfas-sungsschaltung und die Steuerungseinrichtung zu gestalten sind, kann der Fach-mann aus dem Patentanspruch 1 nicht entnehmen. - 12 - Auch die Angaben in der Streitpatentschrift helfen nicht weiter. Aufgabengemäß soll ein weiches Anlaufen der Vibrationswellenantriebseinrichtung gewährleistet sein (Sp 3 Z 50 bis 54). Die Ausführungsbeispiele gemäß den Figuren 5 bis 8 und 11 bis 14 beschäftigen sich jedoch mit der Verringerung der Frequenz nur in Zusammenhang mit dem Erreichen einer maximalen Motordrehzahl, wie in der Streitpatentschrift Spalte 8, Zeile 1 bis 6 und 14 bis 19 sowie Spalte 8, Zeile 49 bis Spalte 9 Zeile 15 zum Ausführungsbeispiel nach den Figuren 5 bis 8, in Spalte 12, Zeile 40 bis 42 zum Ausführungsbeispiel nach den Figuren 11 und 12 und in Spalte 14, Zeile 63 bis 68 zum Ausführungsbeispiel nach den Figuren 13 und 14 angegeben ist. Diese Aus-führungsbeispiele betreffen daher nicht das weiche Anlaufen der Vibrationswellen-antriebseinrichtung. Dazu sind die Überwachungs-, Erfassungsschaltungsanord-nung und die Steuerungseinrichtung entsprechend den angesprochenen Ausfüh-rungsbeispielen daraufhin ausgelegt, die Drehzahl bzw. Bewegungsgeschwindig-keit zu erfassen und beim Durchlauf aller möglichen Frequenzen (zB Fig 7: höch-ste Frequenz K=0; niedrigste Frequenz K=5; Fig 3: Schleife FST) eine Frequenz zu ermitteln, bei der sich die Motordrehzahl nicht weiter erhöht, d.h. sich die höch-ste Motordrehzahl einstellt (zB Fig 7: MN; Fig 3: Programmschritt FNS). Das Ausführungsbeispiel nach den Figuren 9 und 10 passt zu keinem der Haupt-ansprüche nach allen Anträgen, da es von einer Ansteuerung der Vibrationswel-lenantriebseinrichtung mit einer mittleren Frequenz ausgeht (K=2), die im Gegen-satz zu den Ansprüchen auch erhöht werden kann (Sp 10, Z 45 bis 47: K=1). Es kann somit dem Fachmann ebenfalls keinerlei Hinweis über die Gestaltung der Überwachungs-, der Erfassungsschaltungsanordnung und der Steuerungseinrich-tung bei einer Vibrationswellenantriebseinrichtung geben, bei der zum Zwecke des weichen Anlaufens eine Frequenz entsprechend einem vorgegebenen Steue-rungsablauf verringert wird. - 13 - Die in den angeführten Ausführungsbeispielen beschriebenen Überwachungs- und Erfassungsschaltungsanordnungen und Steuerungseinrichtungen erfüllen ihren Zweck jeweils nur in Zusammenhang mit dem Erreichen einer maximalen Motor-drehzahl und geben dem Fachmann daher keinen Hinweis, wie die im Patentan-spruch 1 nach dem 1. Hilfsantrag angegebene Überwachungs- und Erfassungs-schaltungsanordnung und die Steuerungseinrichtung zum Zweck des weichen Anlaufens der Vibrationswellenantriebseinrichtung zu gestalten sind. Auch wenn die Angaben in der Streitpatentschrift im Hinblick auf die von der Patentinhaberin in der Beschwerdebegründung geltend gemachte auf ein bloßes Anlaufen gerichtete Problemstellung betrachtet werden, wird der Fachmann nicht in die Lage versetzt, die Erfindung gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsan-trag 1 auszuführen. 3. Zum 2. Hilfsantrag Die Vibrationswellenantriebseinrichtung des Patentanspruchs 1 nach dem 2. Hilfs-antrag ist patentfähig. Gegenüber dem von der Patentabteilung im Beschluss vom 4. Mai 2001 für gewährbar erachteten Patentanspruch 1 ist der Patentanspruch 1 nach dem 2. Hilfsantrag dadurch berichtigt, dass nicht die Erfassungsschaltungseinrichtung, sondern die Steuerungseinrichtung diejenige Frequenz auswählt, bei der die höch-ste Drehzahl bzw. Bewegungsgeschwindigkeit auftritt. Diese Änderung ist im Hin-blick auf die ursprüngliche Offenbarung erforderlich und auch zulässig. Denn in den Ausführungsbeispielen (Fig 7 und 14) ist offenbart, dass die Auswahl der Fre-quenz durch ein Programm erfolgt, das in der Steuereinrichtung (dort in der CPU) abläuft. Die Vibrationswellenantriebseinrichtung des Patentanspruchs 1 nach dem 2. Hilfs-antrag ist sowohl gegenüber der in der DE 33 45 274 A1 mit älterem Zeitrang - 14 - beschriebenen Vibrationswellenantriebseinrichtung als auch gegenüber den aus den Druckschriften US 4 019 073, US 3 967 143, JP 57/18102 A und US 4 275 363 bekannten Einrichtungen neu und der Fachmann gelangt auch in Gesamtschau von Einrichtungen, wie sie aus den Druckschriften US 4 019 073, US 3 967 143, JP 57/18102 A und der US 4 275 363 bekannt sind, nicht ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem 2. Hilfsantrag, wie sich aus der zutreffenden Begründung der Patentab-teilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamtes in ihrem Beschluss vom 4. Mai 2001 - Abschnitte 3. und 4. im einzelnen nachvollziehbar ergibt, auf den hier verwiesen wird (vgl BGH GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter), da sich trotz der Änderung gegenüber dem dort abgehandelten Patentanspruch 1 keine andere Begründung ergibt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Hinzunahme der von der Patentabtei-lung im Zwischenbescheid vom 3. August 1998 (S 3 Abs 3) genannten DE 30 06 973 A1. Diese bereits oben abgehandelte Druckschrift beschreibt zwar eine Vibrationswellenantriebseinrichtung, sie macht jedoch weder Angaben über eine Erfassungsschaltungsanordnung, noch spricht sie an, die Steuerungsein-richtung so auszugestalten, dass sie diejenige Frequenz auswählt, bei der die höchste Bewegungsgeschwindigkeit auftritt, noch dass die Steuerungseinrichtung eine Schaltung zur Einstellung dieser Frequenz ansteuert. Somit ist die Vibrations-wellenantriebseinrichtung des Patentanspruchs 1 nach dem 2. Hilfsantrag gegen-über der aus der DE 30 06 974 A1 bekannten Vibrationswellenantriebseinrichtung neu. Es bedarf für den Durchschnittsfachmann auch unter Hinzunahme der DE 30 06 973 A1 schon mangels Hinweisen auf eine Erfassungsschaltungsein-richtung und auf eine Frequenzauswahl einer erfinderischen Tätigkeit, um zu einer Vibrationswellenantriebseinrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach dem 2. Hilfsantrag zu gelangen. Zu einer anderen Sichtweise könnte der Fachmann nur mit einer in Kenntnis der Erfindung vorgenommenen, rückschauen-den und deshalb unzulässigen Betrachtung kommen. - 15 - Die JP 2–155337 A wurde von der Patentinhaberin in den am 11. Februar 1991 eingereichten Unterlagen (S 36 Abs 2) im Zusammenhang mit der Scharfstell-schaltung einer Kamera genannt. Die Druckschrift lässt keinen Zusammenhang mit einer Vibrationswellenantriebseinrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfs-antrag 2 erkennen, sie konnte daher außer Acht bleiben. Mit dem Patentanspruch 1 nach dem 2. Hilfsantrag hat auch der dem erteilten Patentanspruch 2 entsprechende geltende Patentanspruch 2 Bestand. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Kaminski Groß Fa
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