BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 59/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Januar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 195 14 257 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2003 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Dr. Mayer als Vorsitzender und der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Mai 2001 aufgehoben. Das Patent 195 14 257 wird mit folgenden Unterlagen be-schränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 13. Januar 2003, Beschreibung und Zeichnungen ge-mäß Patentschrift. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das auf die am 15. April 1995 einge-gangene Patentanmeldung erteilte Patent mit der Bezeichnung "Verfahren zur Überwachung des Bewegungsvorgangs von motorisch verstellbaren Gegenstän-den" im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 9. Mai 2001 in vollem Umfang aufrechterhalten mit der Begründung, dass der entgegengehaltene Stand der Technik den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahelege. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 und 2 eingereicht. - 3 - Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung: "Verfahren zur Überwachung des Bewegungsvorgangs von mo-torisch verstellbaren Gegenständen, insbesondere des Schließ-vorgangs von in Kraftfahrzeugen vorhandenen Fenstern bzw. Schiebedächern, wobei ein an einer Versorgungsspannung an-geschlossener Motor über Schaltmittel und über charakteristi-sche Größen des Verstellsystems erfassende Sensoren durch eine mit Speicher- und Vergleichsgliedern versehene Daten-verarbeitungseinrichtung abgeschaltet wird, wenn beim Verstell-vorgang in einem Sicherheitsbereich des Verstellweges ein von der Motordrehzahl oder der Geschwindigkeit des Gegenstandes abhängiger Wert einen in Abhängigkeit der erfassten Werte ak-tualisierten Grenzwert überschreitet, dadurch gekennzeichnet, dass in der Anlaufphase des Motors ein aus zumindest einem gegen Ende der vorangegangenen si-cherheitsrelevanten Verstellung des Gegenstandes aufgetrete-nen, von dem zur Erfassung der Drehzahl bzw. Geschwindig-keit vorgesehenen Sensor hervorgerufenen, gespeicherten, ei-ne Zeitdauer darstellenden Perioden-Wert (PWv) vorausberech-neter anfänglicher Perioden-Grenzwert (PGW*) mit dem ersten aktuellen Perioden-Wert (PWa) verglichen wird, und bei Über-schreitung des anfänglichen Perioden-Grenzwertes durch den ersten aktuellen Perioden-Wert eine Abschaltung des Motors erfolgt." Mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst werden, ein Überwachungsverfahren zu realisieren, das auch in der Anlaufphase des Motors wirksam ist (Sp 1 Z 52 bis 54 der PS). - 4 - Die Einsprechende vertritt die Ansicht, das Verfahren des geltenden Patentan-spruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil es für den Fach-mann nahegelegen habe, anstelle des aus dem Stand der Technik bekannten Be-schleunigungsschwellenwerts einen eine Zeitdauer darstellenden Perioden-Grenz-wert heranzuziehen. Denn bei seinen Untersuchungen werde der Fachmann aus-gehend von der DE 44 10 506 A1 darauf kommen, anstelle des nach einer Mes-sung erst noch zu berechnenden Beschleunigungsschwellenwerts eine Größe heranzuziehen, die schneller ans Ziel führe. Es bestehe zudem ein Zusammen-hang zwischen Rotationsbeschleunigung, Rotationsgeschwindigkeit und Perio-den-Wert. Dass Geschwindigkeitswerte zur Überwachung des Bewegungsvor-gangs von motorisch verstellbaren Gegenständen auch gemäß der EP 0 380 707 A1 herangezogen würden, gebe ihm hierzu ebenfalls einen Hinweis. Die Einsprechende stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 und 2, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 13. Januar 2003, Beschreibung und Zeichnun-gen gemäß Patentschrift. Die Patentinhaberin meint, dass es für den Fachmann nicht naheliege, anstelle des Schwellenwerts für die Rotationsbeschleunigung einen solchen für die Rotati-onsgeschwindigkeit bzw einen Perioden-Grenzwert, wie er im Patentanspruch 1 definiert ist, heranzuziehen, weil nach der DE 44 10 506 A1 die Rotationsge- - 5 - schwindigkeit nur für den Fall des Betriebs nach der Anlaufphase vorgesehen sei, auch müßten dort für die Feststellung, ob die Rotationsgeschwindigkeit konstant sei oder nicht, immer zwei Geschwindigkeiten gemessen werden. Dagegen genü-ge beim Verfahren nach Patentanspruch 1 schon ein einziger Perioden-Wert der mit einem vorausberechneten, anfänglichen Perioden-Grenzwert zu vergleichen sei. Auch nach der EP 0 380 707 A1 wären zwei Geschwindigkeitswerte zu mes-sen, um eine Geschwindigkeitsabweichung ermitteln zu können. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 patentfähig ist. 1. Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 und 2 Die Fassung der geltenden Patentansprüche 1 und 2 ist zulässig. Zu Patentanspruch 1: Dass ein an die Versorgungsspannung angeschlossener Motor über Schaltmittel und über charakteristische Größen des Verstellsystems erfassende Sensoren durch eine mit Speicher- und Vergleichsgliedern versehene Datenverarbeitungs-einrichtung abgeschaltet wird, ist eine der im erteilten Patentanspruch 1 enthalte-nen Varianten, die im einzelnen auf Spalte 2, Zeile 46 bis Spalte 3, Zeile 11 der Patentschrift beschrieben ist. Weiterhin ist aus der Beschreibung und der Zeichnung (Fig 2 und 3 der PS) zu entnehmen, dass alle "Periodenwerte", insbesondere der gespeicherte Perioden-wert (PWv) eine Zeitdauer darstellen. - 6 - Schließlich ist in der Beschreibung (Sp 3 Z 20 bis 29, Sp 4 Z 16 bis 19) auch an-gegeben, dass in der Anlaufphase des Motors ein "... vorausberechneter anfängli-cher Perioden-Grenzwert (PGW*) mit dem ersten aktuellen Perioden-Wert (PWa) verglichen wird, und bei Überschreitung des anfänglichen Perioden-Grenzwertes durch den ersten aktuellen Perioden-Wert eine Abschaltung des Motors erfolgt." Zu Patentanspruch 2: Dass die Zeit t zwischen dem Beginn der Motoransteuerung und dem Auftreten des ersten vom Sensor gelieferten Signalimpulses liegt, ist in Figur 2 gezeigt, und in Spalte 3, Zeilen 30 bis 40 der Patentschrift beschrieben. 2. Neuheit Das Verfahren zur Überwachung des Bewegungsvorgangs von motorisch verstell-baren Gegenständen gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu, da aus kei-ner der entgegengehaltenen Druckschriften ein Verfahren bekannt ist, das alle im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale aufweist. Aus der DE 44 10 506 A1 ist ein Verfahren zur Überwachung des Bewegungsvor-gangs von motorisch verstellbaren Gegenständen, insbesondere des Schließvor-gangs von in Kraftfahrzeugen vorhandenen Fenstern 12 bekannt (Sp 1 Z 3 bis 10). Dabei wird ein an eine Versorgungsspannung angeschlossener Motor 1 über Schaltmittel S1 und über charakteristische Größen (ua Rotationslage bzw Rotati-onsgeschwindigkeit bzw Rotationsbeschleunigung) des Verstellsystems erfassen-de Sensoren S2, S3, S4 (Sp 3 Z 6 bis 18) durch eine mit Speicher- und Ver-gleichsgliedern versehene Datenverarbeitungseinrichtung U (siehe in Fig 3 die vorauszusetzenden Speicher- und Vergleichsglieder zB bei den Schritten P5, P8 und P9) abgeschaltet (Fig 3: P14 iVm Sp 4 Z 64 bis 67). - 7 - Die Abschaltung - mit anschließender Drehrichtungsumkehr (Fig 3: P14) - erfolgt dann, wenn beim Verstellvorgang in einem Sicherheitsbereich des Verstellweges ein von der Motordrehzahl abhängiger Wert V2 einen in Abhängigkeit der erfass-ten Werte V1 aktualisierten Grenzwert Y überschreitet (Sp 4 Z 4 bis 11 iVm Sp 6 Z 22 bis 29 insb Z 29 (Formel) iVm Sp 5 Z 5 bis 11). Beim bekannten Verfahren wird unterschieden, ob die Anlaufphase oder eine daran anschließende Phase betroffen ist (Fig 3: Programmschritt P5). Hierbei wird geprüft, ob die aktuelle Antriebsgeschwindigkeit V2 konstant ist oder nicht (Sp 4 Z 16 bis 20 und Z 37 bis 47). Um dies feststellen zu können, sind dabei zwangs-läufig mindestens zwei Geschwindigkeitswerte zu ermitteln, die dann zu verglei-chen sind. Hat sich bei dem Vergleich ergeben, dass die Anlaufphase des Motors (Fig 2: t
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