BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 21. April 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache 19 W (pat) 59/04 Verkündet am … - 2 - betreffend das Patent 196 31 861- 3 - hat der 19. hts auf die mündlic rs Dipl.-Phys. Dr. Mayer als Vorsitzender und der Richter Gutermuth, Dr.-Ing. Kam beschlosse Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgeriche Verhandlung vom 21. April 2008 unter Mitwirkung des Richteinski und Dipl.-Ing. Groß n: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. he Patent- und Markenamt - Patentabteilung 1.23 - hat das auf996 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 196 31 861 mit „Vorrichtung zum Betreiben eines in einem Das Deutsc die am 7. August 1 der Be-zeichnung Fahrzeug angeordneten Verstellantr 004 wi-derrufen, da nd der Technik bek Gegen dies tinhaberin. ie hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche mit angepasster Die Pat „1. tung, wobei bei einer Fehlererkennung der Sensoreinrichtung iebs“ im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 21. Juni 2 der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 aus dem Staannt sei. en Beschluss richtet sich die Beschwerde der PatenSBeschreibung eingereicht. entansprüche 1 und 2 nach Hauptantrag lauten: Vorrichtung zum Betreiben eines in einem Fahrzeug angeord-neten Verstellantriebs, mit einer Steuerelektronik, die einen Automatikbetrieb steuert, mit zumindest einer Sensoreinrich-tung, einer Bedieneinrichtung und einer Überwachungseinrich- - 4 - (15) während des Automatikbetriebs (12) durch die Überwa-chungseinrichtung (14) die Steuerelektronik (11) einen Notbe-dauerndem etätigen der Bedieneinrichtung (16) bewegt. 2. htung (14) die Steuer-dauerndem Betätigen der Bedieneinrichtung (16) bewegt.“ ie Patentansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag I lauten: „1. trieb (13) startet, wobei sich der Verstellantrieb (10) während des Notbe-triebs (13) mit langsamerer Geschwindigkeit als im Auto-matikbetrieb (12) bewegt, oder sich der Verstellantrieb (10) während des Notbetriebs (13) nur bei anB Vorrichtung zum Betrieben eines in einem Kraftfahrzeug an-geordneten Verstellantriebs, mit einer Steuerelektronik, die ei-nen Automatikbetrieb steuert, mit zumindest einer Sensorein-richtung, einer Bedieneinrichtung und einer Überwachungsein-richtung, wobei bei einer Fehlererkennung der Bedieneinrich-tung (16) durch die Überwachungseinricelektronik (11) einen Notbetrieb (13) startet, wobei sich der Verstellantrieb (10) während des Notbe-triebs (13) mit langsamerer Geschwindigkeit als im Auto-matikbetrieb (12) bewegt, oder sich der Verstellantrieb (10) während des Notbetriebs (13) nur bei an DVerfahren zum Betreiben eines in einem Fahrzeug angeordne-ten Verstellantriebs, mit einer Steuerelektronik, die einen Auto-matikbetrieb steuert, mit zumindest einer Sensoreinrichtung, einer Bedieneinrichtung und einer Überwachungseinrichtung, wobei bei einer Fehlererkennung der Sensoreinrichtung (15) während des Automatikbetriebs (12) durch die Überwa- - 5 - chungseinrichtung (14) die Steuerelektronik (11) einen Notbe-trieb (13) startet, wobei sich der Verstellantrieb (10) während des Notbe-triebs (13) mit langsamerer Geschwindigkeit als im Auto-2. ben eines in einem Kraftfahrzeug ange-ordneten Verstellantriebs, mit einer Steuerelektronik, die einen est einer Sensoreinrich-tung, einer Bedieneinrichtung und einer Überwachungseinrich- Der Pat -nung der Bedieneinrichtung (16) durch die Überwachungsein-richtung(14) die Steuerelektronik (11) einen Notbetrieb (13) startet, matikbetrieb (12) bewegt, oder sich der Verstellantrieb (10) während des Notbetriebs (13) nur bei andauerndem Betätigen der Bedieneinrichtung (16) bewegt. Verfahren zum BetrieAutomatikbetrieb steuert, mit zumindtung, wobei bei einer Fehlererkennung der Bedieneinrichtung (16) durch die Überwachungseinrichtung (14) die Steuerelekt-ronik (11) einen Notbetrieb (13) startet, wobei sich der Verstellantrieb (10) während des Notbe-triebs (13) mit langsamerer Geschwindigkeit als im Auto-matikbetrieb (12) bewegt, oder sich der Verstellantrieb (10) während des Notbetriebs (13) nur bei andauerndem Betätigen der Bedieneinrichtung (16) bewegt.“ entanspruch 1 nach Hilfsantrag II lautet: „1. Verfahren zum Betreiben eines in einem Kraftfahrzeug ange-ordneten Verstellantriebs, mit einer Steuerelektronik, die einen Automatikbetrieb steuert, mit zumindest einer Sensoreinrich-tung, einer Bedieneinrichtung und einer Überwachungseinrich-tung, dadurch gekennzeichnet, dass bei einer Fehlererken - 6 - wobei ein durch die Überwachungseinrichtung (14) als fehlerhaft erkanntes Ausgangssignal der Bedieneinrich-tung (16) nach einer bestimmten Zeit von der Steuerelekt-ronik (11) ignoriert ist, llungen, mit einem Verstellantrieb, mit einer Steuerelektronik, die einen Automatikbetrieb des Verstellantriebs steuert, mit zumin-ur Erfassung des Stromes oder des Wegs oder der Drehzahl des Verstellantriebs, einer Bedieneinrich-tomatikbe-1Notbetrieb (13) startet, und dass als Sensor-ssung des Ver- vorgesehen sind, deren Signale zur Überprüfung auf Kurzschluss in ein gemeinsames Schiebere-n Zeitraums auf den Kurzschluss geschlos-sen wird, wenn zwei zeitlich identische Signalverläufe vorliegen.“ wobei die Überwachungseinrichtung (14) den Fehler eines ersten Tasters erkennt und die Steuerelektronik (11) das fehlerhafte Ausgangssignal ausblendet, weswegen durch einen zweiten Taster ein weiterer Automatikzyklus ausge-löst werden kann.“ Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III lautet: „Vorrichtung zum Betreiben eines in einem Fahrzeug angeordne-ten Verstellantriebs für Fensterheber, Schiebedächer oder Sitzver-stedest einer Sensoreinrichtung ztung und einer Überwachungseinrichtung, wobei bei einer Fehler-erkennung der Sensoreinrichtung (15) während des Autriebs (12) durch die Überwachungseinrichtung ( 4) die Steuer-elektronik (11) einen einrichtung zur Positions- und/oder Drehzahlerfastellantriebs zwei Hallsensorengister eingetragen werden und durch einen Mustervergleich wäh-rend eines bestimmte - 7 - Mit den beanspruchten Vorrichtungen bzw. Verfahren gemäß allen Anträgen soll jeweils die Aufgabe gelöst werden, einen sicheren Betrieb eines Verstellantriebs zu gewährleisten (Sp. 1 Z. 25 bis 27 der jeweils geltenden Beschreibung). rganen sei weder ein Ver-tellantrieb im Sinne der Erfindung, noch bewege sich dort etwas im Notbetrieb mit it der in der DE 43 15 637 A1 offenbarten Anordnung sei keine Kurzschlusser-kennung möglich, allenfalls eine Fehlera eige. Insbesondere die gemäß Hilfsan-ag III beanspruchte Fehlererkennung sei durch den Stand der Technik nicht na-ie Patentinhaberin stellt den Antrag, bis 13 vom 21. April 2008 wie überreicht (Hauptantrag), ibung vom 21. April 2008 wie überreicht, ise verteidigt sie das Patent in den Fassungen der Hilfsanträge I bis III vom 1. April 2008 wie überreicht. die Beschwerde zurückzuweisen. Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass die funktionalen Merkmale in den Vor-richtungsansprüchen jeweils gegenständlich auszulegen und deshalb auch bei der Patentfähigkeit zu berücksichtigen seien. Im Stand der Technik sei im Zusammen-hang mit Fensterhebern bisher kein Notbetrieb beschrieben, und ein Automatikge-triebe mit seinen verschiedenen Sensoren und Stelloslangsamerer Geschwindigkeit als im Automatikbetrieb. Mnztrhegelegt. D den Widerrufsbeschluss vom 21. Juni 2004 aufzuheben und das Streitpatent in folgender Fassung aufrecht zu erhalten: Patentansprüche 1BeschreZeichnungen wie Patentschrift. Hilfswe2 Die Einsprechende beantragt, - 8 - Für den Fall, dass für die Patentfähigkeit die aus der Beschreibung neu aufgenom-menen Merkmale entscheidend seien, werde hilfsweise Vertagung der Verhand-it allen wesentlichen Merkmalen des er-ilten Patentanspruchs 1 bekannt sei, bei der der Fachmann ohne weiteres auch en Akteninhalt verwiesen. r vier Anträge jeweils an-ls zuständiger Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik esitzt. ch einen Notbetrieb starten kann. lung beantragt. Die Einsprechende ist der Meinung, dass schon in der Beschreibungseinleitung der DE 43 15 637 A1 eine Vorrichtung mteeinen Notbetrieb vorsehen werde, wie er dort auch im Anspruch 10 vorgesehen sei, und auch eine Fehlererkennung an Hallsensoren. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf d II. Die zulässige Beschwerde konnte aus den zu jedem degegebenen Gründen keinen Erfolg haben. Aanzusehen, der Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung und dem Be-trieb von elektrischen Verstellantrieben in Fahrzeugen - insbesondere für Fenster-heber und dergl. - b 1. Hauptantrag Das Streitpatent offenbart die im Patentanspruch 2 nach Hauptantrag angegebene Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Patentanspruch 2 betrifft eine Vorrichtung zum Betreiben eines in einem Kraftfahr-zeug angeordneten Verstellantriebs, die eine Steuerelektronik aufweist, welche ei-nen Automatikbetrieb steuert und au - 9 - Hierzu weist die Vorrichtung zumindest eine Sensoreinrichtung, eine Bedienein-richtung und eine Überwachungseinrichtung auf. Erkennt die Überwachungseinrichtung einen Fehler der Bedieneinrichtung, so wird in Notbetrieb gestartet, der gemäß der im Anspruch 2 angegebenen zweiten Al-n soll, dass sich der Verstellantrieb nur bei andauerndem n-eordneten Verstellantriebs nicht darin bestehen, dass ausgerechnet die als feh-amtfunktion mit en verbleibenden Bauteilen/Baugruppen sicherstellen. s fehlerhaft erkannten Bedieneinrichtung verwirk-cht werden kann. dieser verwirklicht werden soll unter Benutzung der fehlerhaften Bedieneinrichtung. eternative darin besteheBetätigen der Bedieneinrichtung bewegt. Nach Auffassung des Senats kann ein Notbetrieb eines in einem Kraftfahrzeug aglerhaft erkannte Bedieneinrichtung für den Notbetrieb maßgebend ist, wie in der zweiten Alternative beansprucht wird. Denn um einen Notbetrieb eines technischen Gerätes zu ermöglichen, muss er gerade auf die Verwendung von fehlerhaften Bauteilen/Baugruppen und deren Funktionalität verzichten, und stattdessen eine eingeschränkte GesdWie ein Notbetrieb unter Verwendung der fehlerhaften Bedieneinrichtung ausse-hen kann, ist im Patenanspruch 2 nicht angegeben. Auch die Patentbeschreibung gibt dem Fachmann keinen Hinweis darauf, wie ein Notbetrieb unter Nutzung einer alliDies gilt insbesondere für den von der Patentinhaberin als Offenbarungsquelle he-rangezogenen Abschnitt der Patentbeschreibung (Sp. 3 Z. 27 bis 47 der PS). Denn dort wird beim Erkennen eines Fehlers in einem (ersten) Taster erst gar kein Notbetrieb gestartet; stattdessen wird das fehlerhafte Signal „ausgeblendet“ (d. h. ignoriert), und es wird mit einem zweiten Taster ein weiterer Automatikzyklus aus-gelöst (Sp. 3 Z. 41 bis 45 der PS). Zwar ist anschließend (Sp. 3 Z. 45 bis 47 der PS) ein Notbetrieb erwähnt; jedoch ist auch dort nicht angegeben, wie - 10 - Eine Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang des Hauptantrags kam des-nhalb schon im Blick auf den Patentanspruch 2 dieses Antrags nicht Betracht (vgl. BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II). 2. Hilfsanträge I und II Während alle erteilten Patentansprüche auf Vorrichtungen zum Betreiben eines Verstellantriebs gerichtet waren, sind gemäß den Hilfsanträgen I bzw. II sämtliche Patentansprüche auf Verfahre zum Betreiben eines Verstellantriebs gerichtet. ine solche Anspruchsfassung kann angesichts des zur Beschreibung einer voll-t in Frage (vgl. Schulte, , steht dem mit den Hilfsanträgen I bzw. II jeweils beantragten Katego- Nach Ansicht des Senats sind die in den erteilten Sachansprüchen 1 und 2 enthal-tenen kategoriefremden Verfahrensmerkmale Steuern, Erkennen (von Fehlern) und Starten (eines Notbetriebs) jeweils gegenständlich auszulegen in dem Sinne, dass die Steuerelektronik und die Überwachungseinrichtung die mit den Verfah-rensmerkmalen ausgedrückten Funktionalitäten besitzen müssen. Eständigen Schaltung erforderlichen Umfangs hier als übersichtlichere und ver-ständlichere Darstellung angesehen werden; die Eindeutigkeit der vor der Patent-erteilung gewählten Patentkategorie steht deshalb nichPatG, 7. Auflage, § 1 Rdn. 198). Nachdem auch aus der Patentbeschreibung nicht erkennbar ist, dass es sich bei der im erteilten Patent gewählten Patentkategorie um einen offensichtlichen, dem Wesen der Erfindung nicht gerecht werdenden Fehlgriff in der Ausdrucksweise ge-handelt hatriewechsel und der damit verbundenen Verlagerung des Patentschutzes der Ge-sichtspunkt der Rechtssicherheit entgegen, so dass dieser unzulässig ist (vgl. BGH GRUR 1967, 25 - Spritzgussmaschine III - und BGH GRUR 1988, 287 - Ab-schlussblende, jeweils m. w. N.). - 11 - 3. Hilfsantrag III Die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Aus der DE 43 15 637 A1 ist eine Vorrichtung zum Betreiben eines in einem Fahr-eug angeordneten Verstellantriebs für Fensterheber mit einem Verstellantrieb be- Im Hinblierelektronik, die einen Automatikbetrieb des Verstellantriebs steuert. Denn erst mit einemsamkeit tikbetriebwird. erner mitgelesen eine ensoreinrichtung zur Erfassung des Stroms oder des Weges oder der Drehzahl s Antriebs nd damit in der Drehzahl als auch in einem Anstieg des Motorstroms eines elekt-zkannt (Sp. 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1). Somit ist eine Bedieneinrichtung als zwingend erforderlich vorauszusetzen. ck auf den dort vorgesehenen Einklemmschutz mitzulesen ist eine Steu- funktionsfähigen Einklemmschutz konnte von einer mit erhöhter Aufmerk-verbundenen Dauerbetätigung der Bedieneinrichtung zu einem Automa- übergegangen werden, der durch Antippen eines Schalters ausgelöst Im Hinblick auf den Einklemmschutz wird vom Fachmann fSdes Verstellantriebs und eine Überwachungseinrichtung. Denn beim Einklemmen eines Gegenstandes wird die - bis zum Auflaufen gegen ein Hindernis zunächst freie - Bewegung einer KFZ-Fensterscheibe mehr oder we-niger abrupt abgebremst, was sich sowohl in der Weg-Zeit-Kennlinie deurischen Fensterhebers abbildet, und mit einer Überwachungseinrichtung auszu-werten ist. Deshalb standen bei der Entwicklung eines wirksamen und zuverlässigen Ein-klemmschutzes für Fensterheber in Kraftfahrzeugen von Anfang an die drei an-spruchsgemäßen Größen Strom, Weg und Drehzahl im Blickpunkt, für die geeig-nete Sensoreinrichtungen seit langem bekannt und bewährt sind. - 12 - Als beispielhaft angegeben ist in der DE 43 15 637 A1 schließlich auch das An-spruchsmerkmal, dass als Sensoreinrichtung zur Positionserfassung zwei Hallsen-soren vorgesehen sind (Sp. 1 Abs. 3); denn mit den - einer Drehrichtung zugeord-neten - Zählimpulsen wird regelmäßig der Verstellweg und damit auch die Position tomatikbetriebes durch die Überwachungseinrichtung die Steuerelektro-nik einen Notbetrieb startet, und n. rundlegender Gesichtspunkt, den der a elektrische Fensterheber keinen Kurbelantrieb mehr aufweisen, mit dem ein r Fahrzeugnutzer nur noch vor der Wahl steht, sein Fahrzeug mit der Fensterscheibe erfasst. Die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II unterscheidet sich von der bekannten demnach dadurch, a) dass bei einer Fehlererkennung der Sensoreinrichtung während des Au-b) dass die Signale der Hallsensoren zur Überprüfung auf Kurzschluss in ein gemeinsames Schieberegister eingetragen und durch einen Muster-vergleich während eines bestimmten Zeitraums auf den Kurzschluss ge-schlossen wird, wenn zwei zeitlich identische Signalverläufe vorliegeDiese Merkmale können aber nicht patentbegründend sein. Die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe, einen sicheren Betrieb eines Verstellantriebes zu gewährleisten, ist ein gFachmann schon im Hinblick auf Zulassungsvorschriften, aber auch im Hinblick auf Haftungs- und Gewährleistungsfragen regelmäßig zu beachten hat. DFenster im Notfall geöffnet oder geschlossen werden kann, kann schon ein kleiner Fehler in der zum Automatikbetrieb eines Fensterhebers erforderlichen umfangrei-chen Schaltungstechnik zu einem Total-Ausfall des Verstellantriebs führen mit der Folge, dass deeinem ganz oder teilweise geöffneten Fenster stehenzulassen oder dieses - zur Vermeidung von Diebstahl und Beraubung - unmittelbar in die nächste Werkstatt zu fahren. - 13 - Ein solches am besten im Voraus zu berücksichtigendes Szenario lässt den Ent-wickler unmittelbar daran denken, einen Notbetrieb vorzusehen, der z. B. zumin-dest ein vollständiges Schließen oder Öffnen des Fensters erlaubt. Gehören zu der Vorrichtung zum Betreiben eines Verstellantriebs für einen Fens-seinrichtung zu überwachen durch eine entsprechende as Unterschiedsmerkmal a) ergibt sich deshalb für den Fachmann allein aus en Verstell-ntriebs hilflos auszuliefern; hierzu braucht er lediglich die bereits vorhandene gseinrichtung und Steuerelektronik anzupassen und zu nutzen. Wie die Einsprechende zutreffend ausgeführt hat, muss der Fachmann hierbei ibesondere an den im Unterschiedsmerkmal b) beschriebenen Fall denken, dass von den beiden Hallsensoren nicht mehr zwei phasenversetzte Signale geliefert werden, z. B. weil ein Kurzschluss vorliegt. Denn eine Drehrichtungserkennung ist ohne einen erfassten Phasenversatz nicht mehr möglich, so dass der Verstellantrieb in diesem Fall aus Sicherheitsgründen sofort stillgelegt werden müsste. Um dieses zu vermeiden, bietet es sich deshalb dem Fachmann an, die beiden Signale der Hallsensoren zur rechtzeitigen Erkennung eines Fehlers im Automatik-betrieb ständig miteinander zu vergleichen, und im Fehlerfall in den Notbetrieb überzugehen. Soweit die Überwachungseinrichtung in digitaler Technik aufgebaut ist, was schon vor dem Anmeldetag des Streitpatents üblich war (vgl. das in der DE 43 15 637 A1 im Anschluss an die Beschreibungseinleitung beschriebene und beanspruchte terheber - wie im Patentanspruch 1 vorgesehen - empfindliche Hallsensoren als Sensoreinrichtung, dann liegt es auf der Hand, deren Betriebsfähigkeit mit der vor-handenen ÜberwachungFehlererkennung, und im Fehlerfall mit der Steuerelektronik einen Notbetrieb zu starten. Ddem Wunsch, den Fahrzeugnutzer nicht jedem Fehler eines elektrischaÜberwachun ns- - 14 - Verfahren), wird der Fachmann einen regelmäßigen Mustervergleich vorsehen. Ein Schieberegister bietet sich dabei an, weil die zu vegleichenden Werte nicht permanent gespeichert werden müssen, sondern ständig durch neue Werte er-setzt werden. Der Entwurf einer solchen Signalüberwachung gehört zum Handwerkszeug des zuständigen Fachmanns und wird im Rahmen üblichen fachmännischen Handelns von ihm vorgenommen. Um einen sicheren Betrieb des bekannten Verstellantriebs auch bei Fehlern in der Sensoreinrichtung sicherzustellen, gelangt der Fachmann damit ohne erfinderisch tätig zu werden auch zum Unterschiedsmerkmal b). Die Unteransprüche 2 bis 6 teilen das Schicksal des Hauptanspruchs. Dr. Mayer Gutermuth Dr. Kaminski Groß Be
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