BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 59/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am15. Februar 2010…der GeschäftsstelleB E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend das Patent 195 03 511hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2010 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Pagenberg und der RichterDr.-Ing. Kaminski und Dr.-Ing. Scholzbeschlossen:Auf die Beschwerde der Patentinhaberinnen wird der Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2006 aufgehoben, und das Patent 195 03 511 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung,Beschreibung Spalte 1 bis Spalte 3, Zeile 13 mit Einfügungen, überreicht in der mündlichen Verhandlung, und2 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 6 gemäß Patentschrift.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 1.32 - hat das Patent mit dem Anmeldetag 3. Februar 1995 und der Bezeichnung "Synchron-Linearmotor" auf den Einspruch vom 27. März 2001 durch Beschluss vom 28. Juni 2006 mit der Begründung widerrufen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch sei.- 3 -Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberinnen.- 4 -Die Patentinhaberinnen haben in der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1 mit zugehörigen Unteransprüchen 2 bis 6 eingereicht.Die Beschwerdeführer- und Patentinhaberinnen stellen den Antrag,den Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2006 aufzuheben und das Pa-tent 195 03 511 auf der Grundlage folgender Unterlagen.Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhand-lung,Beschreibung Spalte 1 bis Spalte 3, Zeile 13 mit Einfügungen, überreicht in der mündlichen Verhandlung,und 2 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 6 gemäß Patentschriftbeschränkt aufrechtzuerhalten.Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragt,die Beschwerde der Patentinhaberinnen zurückzuweisen.Die Einsprechende ist der Meinung, dass das Patent, soweit es über den nachge-wiesenen Stand der Technik hinausgeht, nur Fachmännisches und Triviales ent-hält, das dem Patenschutz nicht zugänglich ist.Die Patentinhaberinnen treten den Ausführungen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und halten das Streitpatent in der beantragten Fassung für pa-tentfähig.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 5 -II.Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat Erfolg, soweit das Streit-patent über die beantragte Fassung hinausgeht.1. Das Patent betrifft einen Synchron-Linearmotor mit einem Sekundärteil, das aus einer langgestreckten, ferromagnetischen Trägerplatte besteht, auf der Per-manentmagnete festgeklebt sind. Bei Synchron-Linearmotoren dieser Art besteht der Patentschrift zufolge das Problem, dass sich die in alternierender magneti-scher Nord-Südpolung anzuordnenden Permanentmagnete während des Klebe-vorganges infolge der Einwirkung der gegenseitigen magnetischen Kräfte fortbe-wegen und nicht auf den vorgesehenen Positionen fixieren lassen. Die Patent-schrift führt dazu aus, dass deshalb die Magnete in der Regel im unmagnetisierten Zustand auf die Trägerplatte aufgebracht und erst nach erfolgter Montage auf-magnetisiert werden (Sp. 1, Abs. 2 der Patentschrift).Hieraus ergibt sich die Aufgabe, fertig aufmagnetisierte Permanentmagnete mit geringem Bauaufwand und mit hoher Präzision am Sekundärteil bzw. an der Trä-gerplatte zu befestigen (Sp. 1, Z. 29 bis 32).Zur Lösung dieser Aufgabe werden gemäß dem geltenden Anspruch 1 Einzelrah-men auf der Trägerplatte fixiert und aneinander zentriert, die dann ihrerseits die Permanentmagnete in ihrer Position halten.Der geltende Anspruch 1 (mit einer für diesen Beschluss eingefügten Gliederung) beschreibt das wie folgt:- 6 -Synchron-Linearmotora) mit einem mit einer Wicklung versehenen Primärteilb) und einem Sekundärteil,c) das aus einer langgestreckten ferromagnetischen Trägerplatte besteht,d) auf der jeweils einen Parallelspalt zueinander einschließende, Permanentmagneted1) festgeklebt sind,dadurch gekennzeichnet,e) dass zwischen den fertig aufmagnetisierten Permanentmag-neten (4) dem Polteilungsrastermaß des Synchron-Linear-motors entsprechende, an der Trägerplatte (1) fixierte Quer-sprossen (2,14,15)e1) aus unmagnetischem Material angeordnet sindf) und dass die Distanzelemente aus jeweils einen oder meh-rere Permanentmagnete einschließenden einstückigen Ein-zelrahmen (13) bestehen,f1) wobei an der Außenseite der Kontaktseiten (14,15) eines je-den Einzelrahmens (13) keilförmige Nasen (16) angeordnet sind, die in entsprechend keilförmig ausgebildete Abschrä-gungen (17) des benachbarten Einzelrahmens eingreifen,- 7 -2. Für diesen Sachverhalt ist der sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrische Energietechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Elektromotoren, insbesondere Linearmotoren als Fachmann.3. Die Ansprüche 1 bis 6 sind ursprünglich offenbart und zulässig.Der gültige Anspruch 1 setzt sich aus den erteilten Ansprüchen 1, 7 und 8 zu-sammen, die den ursprünglichen Ansprüchen 1, 3, 8 und 10 entsprechen. Die ur-sprünglichen Ansprüche 3 und 8 gehörten zu unterschiedlichen Ausführungsfor-men. Der ursprüngliche Anspruch 1 hatte allgemein Distanzelemente zum Ge-genstand, die nach Anspruch 2 als Stifte nach Anspruch 3 (Fig. 1, 2) als Quer-sprossen und nach Anspruch 8 (Fig. 3, 4) als Einzelrahmen ausgebildet wurden, wobei die Quersprossen funktionell den Kontaktseiten der Einzelrahmen entspre-chen. Der erteilte Anspruch 1 bezog sich nur noch auf die Quersprossen, wobei der Begriff „Distanzelemente“ im Erteilungsverfahren aus dem Anspruch 1 gestri-chen wurde. Nach dem erteilten, auf den Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 7, wurden aber die in den vorherigen Ansprüchen nicht mehr erwähnten Distanzele-mente als Einzelrahmen weitergebildet.Soweit darin ein gewisser Widerspruch gesehen wird, kann ihn der Fachmann nach Überzeugung des Senats ohne weiteres lösen, denn er sieht, dass die Quer-sprossen funktionell den Kontaktseiten 14, 15 der Einzelrahmen entsprechen, und die Quersprossen somit als Bestandteile der Einzelrahmen anzusehen sind. Mit der Einfügung in der Beschreibung Spalte 2 nach Zeile 24, dass die Figuren 1,2 und 5 nicht unter die Erfindung fallen, ist zusätzlich klargestellt, dass nun keine Mischform von Ausführungsbeispielen unter Schutz gestellt wird.Der Senat sah davon ab für die Distanzelemente bei ihrer erstmaligen Erwähnung im jetzt geltenden Anspruch 1 den sonst üblichen unbestimmten Artikel zu fordern. Von dieser Praxis wurde bereits beim erteilten Anspruch 7 abgewichen, und der - 8 -Senat geht davon aus, dass bei einer Änderung mehr Fragen aufgeworfen als ge-klärt würden.Die Angabe „Unmagnetisch“ im Merkmal e1) versteht der Fachmann als „nicht fer-romagnetisch“. Eine weitere Unterscheidung, wie im Einspruchsschriftsatz (vom 27. März 2001, Abschnitt II) vorgenommen, ist für den Fachmann angesichts der Aufgabenstellung unerheblich. Es kommt lediglich darauf an ob zwischen der Platte und den Permanentmagneten eine für den Montageablauf relevante Kraft entsteht.Die Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den erteilten Ansprüchen 9 bis 13 bezie-hungsweise den ursprünglichen Ansprüchen 11 bis 15.4. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 ist neu.Für den geltenden Anspruch 1 stellt die US 5,051,225 den nächstkommenden Stand der Technik dar. Sie zeigt eine Folienstreckvorrichtung mit kleinen Laufwagen, an de-nen die Folie 961 aufgehängt wird (s. z. B. Fig. 10 bis 12, Sp. 25, Z. 18 ff, Sp. 26, Z. 13 ff). Die Laufwagen sind in den Figuren 2, 12 und 14 dargestellt und in Spalte 8 und 30 beschrieben (Sp. 8, Z. 34 bis 55, Sp. 25 Z. 18 bis 48, Sp. 29 Z. 67 - Sp. 30 Z. 42). Jeder Laufwagen verfügt über einen synchronen Linearmotor 3 (in Fig. 2 oben) und einen - hier nicht interessierenden - linearen Hysteresemotor 4 (in Fig. 2 unten, Sp. 8, 34 bis 68). Das Sekundärteil des synchronen Linearmotors weist einen Eisenträger 12 beziehungsweise 984 auf (Fig. 2 bzw. 12), an dem ein Paar von Per-manentmagneten 9, 10, 980 befestigt ist (Sp. 8, 34 bis 55 / „affixed“, Sp. 30, Z. 3-6). Insbesondere Figur 2 zeigt, dass sie mangels anderer Befestigungsmittel nur geklebt sein können. Nach Figur 14 ist um die Magnete herum ein Kupfer- oder Aluminium-käfig 1011 angeordnet und mit den in Figur 14 sichtbaren Schrauben am Eisenträ-ger 984 festgeschraubt. Eine dünne Abdeckung ist aus Klarheitsgründen nicht darge-stellt (Sp. 30 Z. 34-39). Diese Abdeckung ergänzt den Käfig zu einem Behälter, der somit auch die Magneten schützt („to contain the magnets“).- 9 -Damit ist mit den Worten des Anspruchs 1 bekannt ein:Synchron-Linearmotora) mit einem mit einer Wicklung versehenen Primärteil 5 (Fig. 2)b) und einem Sekundärteil, c) das aus einer langgestreckten ferromagnetischen Trägerplatte 984 besteht,d) auf der jeweils einen Parallelspalt zueinander einschließende, Permanentmagnete 9, 10, 980d1) festgeklebt sinde ) wobei zwischen den fertig aufmagnetisierten Permanentmagne-ten dem Polteilungsrastermaß des Synchron-Linearmotors ent-sprechende, an der Trägerplatte (mit den Schrauben) fixierte Quersprossen (des Käfigs 1011) e1) aus unmagnetischem Material (Kupfer, Aluminium, Sp. 30, Z. 36) angeordnet sind,f) und dass die Distanzelemente 1011 aus jeweils mehrere (zwei) Permanentmagnete einschließenden einstückigen Einzelrahmen bestehen.Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1, Merkmal f1) sind die für je-den Laufwagen einzeln vorgesehenen Einzelrahmen nicht mit Nasen, Ab-schrägungen oder anderen Zentrierelementen versehen.Die US 4,859,974 zeigt in Figur 11 (Sp. 8, Z. 4 bis 30) den Läufer eines Line-armotors mit einer unmagnetischen Basisplatte 302, Permanentmagneten 310 und Quersprossen 304. Eine zweite Platte 302 ist aus Gründen der Klarheit weggelassen (Sp. 8, Z. 23 bis 27).- 10 -Damit ist mit den Worten des Anspruchs 1 bekannt ein:Synchron-Linearmotora) mit einem mit einer Wicklung versehenen Primärteil 90,100 (Fig. 8,9)b) und einem Sekundärteil,cteilw) das aus einer langgestreckten Trägerplatte 302 besteht,d) auf der jeweils einen Parallelspalt zueinander einschließende, Permanentmagnete 310 (angeordnet sind,)e ) wobei zwischen den fertig aufmagnetisierten Permanentmagne-ten dem Polteilungsrastermaß des Synchron-Linearmotors ent-sprechende, an der Trägerplatte fixierte Quersprossen 304e1) aus unmagnetischem Material angeordnet sind (Sp. 8, Z. 10),Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1, Merkmal c), d1) f) und f1) sind dort keine Einzelrahmen mit Nasen und Abschrägungen vorgesehen, die Perma-nentmagnete sind nicht festgeklebt und die Trägerplatte ist unmagnetisch.Die weiteren noch im Verfahren befindlichen Druckschriften wurden in der mündli-chen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen.Sie bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, zeigen insbesondere keine Einzel-rahmen, so dass auf sie nicht eingegangen zu werden braucht.- 11 -5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätig-keit.Ausgehend von der Anordnung nach US 5,051,225 stellt sich die patentgemäße Aufgabe (Sp. 1, Z. 29 bis 32) von selbst, denn der Fachmann ist stets bestrebt den Bauaufwand gering zu halten.Dort wird der Fachmann aber schon deshalb nicht in Richtung eines modularen Aufbaus der Distanzelemente denken, weil dort die einzelnen Laufwagen ohnehin nur einen Rahmen für ein Magnetpaar haben, und eine Modularisierung sinnlos wäre. Deshalb gibt es auch keinen Anlass die Einzelrahmen mit Nasen oder anderen Zentrierelementen zu versehen.Der Erfinder hat nun erkannt, dass mit den zentrierenden keilförmigen Vorsprün-gen und Abschrägungen aufgrund der Ausziehungskraft jeweils zweier benach-barter Permanentmagnete die Einzelrahmen selbstzentrierend zusammengepresst werden und somit in ihrer Gesamtheit zu einer exakt geraden und stabilen Leiter-struktur zusammengefügt werden (Sp. 1, Z. 52 bis 63 der geltenden Beschrei-bung). Dafür gab es im gesamten Stand der Technik keinen Hinweis.Die Einsprechende hat zwar zu Recht auf die dem allgemeinen Wissen zuzurech-nende Kenntnis von Nut und Feder als Verbindungsmittel hingewiesen. Von Nut und Feder ist aber in dem Patent gar nicht die Rede, und eine Ähnlichkeit der Na-sen und Ausnehmungen zu dem bei Brettern bekannten Nut- und Federprinzip er-gibt sich allenfalls in der Rückschau in Kenntnis der Erfindung, denn dort spielt weder eine Zentrierung von Einzelrahmen aneinander, noch eine Positionierung von Elementen innerhalb einer durch die Rahmen gebildeten Leiterstruktur eine Rolle.Um zur Vorrichtung nach Anspruch 1 zu kommen, bedurfte es somit erfinderischer Tätigkeit.- 12 -6. Der Anspruch 1 hat somit ebenso wie die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 Bestand.Bertl Richterin Pagenberg ist we-gen Urlaub an der Unterschrift ver-hindertBertlDr. Kaminski Dr. ScholzKo/prö
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