BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 60/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … hier: Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Scholz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Der Anmelder hat am 22. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „…“ eingereicht und am 29 Juni 2000 einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 2. Juli 2001, abgesandt am 12. Juli 2001 und nach Angabe des Anmelders am 13. oder 14. Juli bei ihm eingegangen, hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts diesen Antrag zu-rückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbe-scheid vom 8. Februar 2001 ausgeführt, dass Buchsenscheiben und ihre Anwen-dung in Planeten(motoren)getrieben bekannt seien. Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 11. August 2001, eingegangen am 13. August 2001, Beschwerde eingelegt. Patentansprüche 1 und 2 („Schutzansprüche“) lauten : "1. Ausgestaltung des Planeten(motoren)getriebes angelehnt an die Patentanmeldung `Anwendungsart der Ausgestaltung der unteren Buchsenscheibe des Planeten(motoren)getriebes´ dadurch gekennzeichnet, derart gestaltet, daß die untere als auch die obere Buchsenscheibe jeweils das Son-nenrad lagert, - die untere Buchsenscheibe also keine Ringscheibe ist -, wobei die Buchsenscheiben - auch jeweils - eine Führung - 3 - aufweisen können, durch die die Sonnenradachse geführt werden kann, so daß sie, auch beidseitig, für einen Einsatz zur Verrichtung von Arbeit zur Verfügung stehen kann, zu bewerkstelligen z.B. durch eine Kugellager gestützte Halterung der Sonnenradachse, wobei eine Verjüngung der Achse durch eine, auch Kugellager ge-stützte, Führung durch die Buchsenscheibe führt. 2. Ausgestaltung des Planeten(motoren)getriebes nach Schutzanspruch 1. dadurch gekennzeichnet, derart gestaltet, daß auch die Planetenräder insofern an den Buchsenscheiben gelagert sind, daß die Planetenradachsen - auch - durch die Buch-senscheiben geführt sind, bezw. sein können, so daß sie außerhalb der Buchse zur Verrichtung von Arbeit zur Verfügung stehen kön-nen, z.B. zu bewerkstelligen z.B. durch eine Kugellager gestützte Halterung, die den Transport der Buchsenscheibe durch die Pla-netenräder gewährleistet, wobei eine Verjüngung der Planetenrad-achse durch die Buchsenscheibe führt, wobei die Führung für die Achsverjüngerung wiederum z.B. Kugellager gestützt sein kann." Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingelegt wor-den und zulässig. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Neben dem Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (vgl PatG § 130 Abs 1 Satz 1 iVm ZPO § 114 Satz 1) muß für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents bestehen. - 4 - Hierzu ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als einem summarischen Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten erforderlich, aber auch ausreichend (siehe Schulte, Patentgesetz, 6. Auflage, § 130, Rdn 41). Nach dieser Würdigung sind hinreichende Erfolgaussichten jedoch zu verneinen, weil den Anmeldungsunterlagen nichts erfinderisches entnehmbar ist. Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung die Aufgabe gestellt, die kraftverstär-kende bzw drehzahlerhöhende Wirkung und die Vielzahl der Leistungsabnahme-möglichkeiten („Verrichtung von Arbeit“, Anspruch 1,2, S I, Z 29) eines Planeten-getriebes zu nutzen (Beschreibung Seite I, Abs 3, 6). Dazu sind nach Anspruch 1 die „Buchsenscheiben“, die die Planetenräder lagern, auf beiden Seiten des Getriebes derart gestaltet und mit Führungen versehen, dass sie auch die Sonnenradachse, beispielsweise durch ein Kugellager, lagern . Die Achse des Sonnenrads soll dabei durch die „Buchsenscheiben“ hindurchrei-chen und - dort verjüngt - beidseitig zur Verrichtung von Arbeit zur Verfügung ste-hen. Nach Anspruch 2 sollen auch die Achsen der Planetenräder durch die „Buchsen-scheiben“ hindurchreichen und - ebenfalls verjüngt - beidseitig zur Verrichtung von Arbeit zur Verfügung stehen. Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinen-bau mit Berufserfahrung bei der Konstruktion von Planetengetrieben anzusehen. Dieser Fachmann weiß um die besonders vielgestaltige Nutzungsmöglichkeit von Planetengetrieben, indem er die Leistung wahlweise von einem oder mehreren der drei beweglichen Getriebeteile abnimmt und die Zahnradachsen passend lagert - 5 - (siehe z.B. Buch Müller: „Die Umlaufgetriebe“ Springer-Verlag, Berlin, Heidelberg, New York, 1971, S 18,19). Wie sich zum Beispiel aus dem Buch „Die Umlaufge-triebe“ Seite 91, Abbildung 84a, entnehmen lässt, lagert dort die der „Buchsen-scheibe“ entsprechende Lagerung S der Planetenräder auch die Achse des Son-nenrads 2, die aus dem Getriebe herausragt und das Zahnrad 6 trägt. Der Fach-mann wird somit ohne weiteres dem Verwendungszweck angepasste Lagerstel-len, Lagerarten (zum Beispiel Kugellager) und - gegebenenfalls verjüngte - Achs-anschlüsse zur Leistungsabnahme an den benötigten Stellen - bei Bedarf auch an beiden Seiten - vorsehen. Um zum Gegenstand des Anspruchs 1 oder 2 zu kommen, bedarf es somit keiner erfinderischen Leistung. Auch in den übrigen Anmeldungsunterlagen ist nichts zu erkennen, was sich da-von in erfinderischer Weise abhebt. Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr. Scholz Pr
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