BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 30. Januar 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache 19 W (pat) 6/05 Verkündet am … - 2 - betreffend das Patent 100 10 489- 3 - hat der 19. S ichts auf die mündlich orsitzen-den Richters .-Ing. Kaminski und Dipl.- beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. as Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 55 - hat das auf die am en-tand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Der gelt „Zugentlastung für Elektrokabel (4) mit - einem ortsfest an einem Gehäuse eines Elektrogerätes ent (21) und - einer am Trägerelement (21) gehaltenen Klemmeinrich-enat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgere Verhandlung vom 30. Januar 2008 unter Mitwirkung des V Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Gutermuth, DrIng. Groß G r ü n d e I D3. März 2000 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 100 10 489 mit der Be-zeichnung „Zugentlastung für ein Elektrokabel“, im Einspruchsverfahren durch Be-schluss vom 24. November 2004 mit der Begründung widerrufen, dass der Gegs ende Patentanspruch 1 lautet: angeordneten Trägerelemtung für eine Kabelummantelung, wobei - das Trägerelement (21) einen Kabelkanal (22) aufweist, - 4 - - an dessen zumindest einer Seitenwand zumindest eine scharfkantige sich zum Kabelkanalboden hin verbreiternde Rippe (27) als Klemmeinrichtung ausgeformt ist, dadurch gekennzeichnet, dass - die Rippe (27) gegen die Zugrichtung des Elektrokabels - dass das Elektrokabel (4) durch Zugbelastung festklemm-bar ist, - wobei die Rippe (27) zwei jeweils durch drei Eckpunkte men.“ den Figuren 1 und 4 als erfindungswesentlich zu entnehmen. 24. November 2004 aufzuheben und das Streitpatent mit dem überreichten Anspruch 1 Unte -schrif Die Einsprec die Beschwerde zurückzuweisen und den angegriffenen Be-ss der Patentabteilung aufrechtzuerhalten (Schriftsatz vom 28. Dezember 2007 - Bl. 21 d. A.). (4) geneigt angeordnet ist, derart, definierte Flächen aufweist, welche die Rippe (27) zum Kabelkanalboden hin verbreitern und an ihrer gemeinsa-men Kante die scharfkantige Klemmeinrichtung ausfor- Die Patentinhaberin ist der Ansicht, das in den geltenden Patentanspruch 1 ge-genüber dem erteilten Patentanspruch 1 neu aufgenommene letzte Anspruchs-merkmal sei aus Die Patentinhaberin stellte den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 55 vom ( ransprüche, Beschreibung und Zeichnungen wie Patentt) aufrechtzuerhalten. hende stellte den Antrag, schlu - 5 - Die Einsprechende bezweifelt, dass das letzte Merkmal des Patentanspruchs 1 aus den Figuren 1 und 4 als erfindungswesentlich zu entnehmen sei. Sie bean-standet weiterhin die Änderung des im erteilten Anspruch 1 enthaltenen Wortes „Kabelboden“ in das Wort „Kabelkanalboden“ als unzulässig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Erfolg, weil der Gegenstand es Patentanspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus definierte Flächen aufweist, welche die Rippe (27) zum II Die Beschwerde ist zwar zulässig, hat jedoch keinendgeht, in der sie beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereicht worden ist. Als zuständiger Fachmann ist ein Techniker oder Konstrukteur des Maschinen-baus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Zugentlastungen für elektrische Ka-bel anzusehen. Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass im vierten Merkmal das Wort „Kabelboden“ durch das Wort „Kabel-kanalboden“ ersetzt ist und dass an ihn das Merkmal „- wobei die Rippe (27) zwei jeweils durch drei EckpunkteKabelkanalboden hin verbreitern und an ihrer gemeinsa-men Kante die scharfkantige Klemmeinrichtung ausfor-men.“ angefügt ist. - 6 - Zwar ist das Ersetzen des Begriffs „Kabelboden“ durch den Begriff „Kabelkanalbo-den“ zulässig, da im ursprünglichen Patentanspruch 1 (4. Merkmal) und in Spal- 2, Zeilen 3 bis 8 der Streitpatentschrift, die mit den ursprünglichen Unterlagen oden“ als gleichbedeutend entnehmbar sind. h geht ein G mit den Merk Patentanspruchs 1, n den das in Rede stehende Merkmal angefügt ist, über den Inhalt der Fassung hinaus, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behöursprünglich eingereicht worden ist (§ 21 (4) PatG). Denn der Fachmann konnte aus der Zeichnung - auf die sich die Patentinhaberin bei der Formulierung des angefügten Merkmals ausschließlich stützte - zwar ent-nehmen, dass es patentgemäß auf die Schrägstellung einer sich zum Kabelkanal-boden hin verbreitenden scharfkantigen Rippe ankommt (Sp. 2 Z. 3 bis 11 der Streit-PS), weil alle dargestellten Rippen solches in Übereinstimmung mit dem er-teilten Hauptanspruch zeigen und ihm dies auch aus dem Stand der Technik (vgl. z. B. DE 43 02 448 C1, Fig. 1 und 3 i. V. m. Sp. 3 Z. 25 bis 28 und Anspruch 2): schräggestellte, scharfkantige, sich zum Kanalboden hin verbreitende Rippen 4) bekannt ist. Er konnte demgegenüber aber nicht erkennen, dass eine Verbreite-rung der Rippe, wie sie sich durch die zwei, jeweils durch drei Eckpunkte definier-ten Flächen, gemäß dem in Rede stehenden und gezeichneten, d. h. nur aus der Zeichnung entnehmbaren Merkmal ergibt, von Bedeutung sein könnte. Damit konnte der Fachmann aus der patentgemäßen Aufgabe, eine Zugentlastung für ein Elektrokabel bereitzustellen, die montagefreundlich ausgestaltet ist und sich darüber hinaus kostengünstig herstellen lässt (Sp. 1 Z. 64 bis 67 der Streit-PS) nicht entnehmen, dass das in Rede stehende und gezeichnete Merkmal für die Lösung bestimmt und geeignet ist (BGH Schienenschalter I - GRUR 1972, S. 595), da er nicht erwartete, dass die spezielle merkmalsgemäße Gestaltung der te(S. 2 Z. 18 bis 22 i. V. m. S. 5 Z. 17-19) übereinstimmt, ein „Kanalboden“ und ein „Kabelkanalb Jedoc egenstand malen des erteiltenarde - 7 - Flächen der Rippe einen Einfluss auf Montagefreundlichkeit und Kostengünstigkeit einer Zugentlastung hätte haben können. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprü-che 2 bis 5. Bertl Gutermuth Dr.-Ing. Kaminski Groß Be
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