BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 61/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 1. Dezember 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 198 37 530 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. August 2002 aufgehoben. Das Patent 198 37 530 wird mit folgenden Unterlagen be-schränkt aufrechterhalten: Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag mit Beschreibung, Spalten 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2004, im übrigen mit den Unteransprüchen und Un-terlagen gemäß Patentschrift. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 34 - hat das auf die am 19. August 1998 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 198 37 530 mit der Be-zeichnung "Kabeleinführung" im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 2. Au-gust 2002 in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. - 3 - Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung vorgelegt: Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag mit Beschreibung, Spalten 1 und 2. Der erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung der Gliede-rungsbuchstaben a) bis j): "a) Kabeleinführung für elektrische und/oder optische Kabel mit mindestens einer elektrischen Ader, b) wobei die Adern des Kabels mit Kontaktelementen in Axial-anschlußtechnik verbunden werden, c) und wobei eine Druckschraube vorgesehen ist, d) die mit einem Aufnahmegehäuse verschraubbar ist, e) und wobei ein durch die Druckschraube betätigbarer Dicht-einsatz vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, f) daß der Dichteinsatz (2) einen umlaufenden Absatz (4) auf-weist, g) welcher an einen umlaufenden Absatz (3) in der Druck-schraube (1) angepaßt ist, h) und daß der Dichteinsatz (2) auf dem äußeren Durchmes-ser der Kabeleinführseite eine kegelförmige Schräge (9) aufweist, i) welche einer kegelförmigen Schräge (7) an der Druck-schraube (1) angepasst ist, j) wobei der Winkel der kegelförmigen Schräge (7) der Druck-schraube (1) spitzer in Bezug auf die Längsachse ausge-führt ist". - 4 - Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass die Worte "dadurch gekennzeichnet," gestrichen sind, dass zwischen die Merkmale a) und b) das mit dem Gliederungs-buchstaben a1) versehene Merkmal "mit einem Spleißring," eingefügt ist, dass zwischen die Merkmale g) und h) das mit dem Gliederungs-buchstaben g1) versehene Merkmal "wodurch während der Anschluß- und Kontaktierungsphase axiale Kräfte auf den Spleißring übertragen werden können" eingefügt ist und dass im Merkmal f) "daß" durch "wobei" ersetzt ist. In der Patentschrift, sowie in der zum Hilfsantrag 1 überreichten Beschreibung ist die Aufgabe genannt, eine Kabeleinführung der eingangs der Streitpatentschrift genannten Art dahingehend auszubilden, dass deren Dichteinsatz neben der Ab-dichtung und Zugentlastung nach fertiggestellter Kabeleinführung auch axiale Kräfte während der Anschluss- und Kontaktierungsphase überträgt (Sp 1 Z 50 bis 55). Die Einsprechende ist der Auffassung, die Kabeleinführung des Patentan-spruchs 1 nach Hauptantrag sei durch die GB 2 073 508 A bereits bekannt. Das Merkmal b) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sei außer Acht zu lassen, weil durch dieses weder der Dichteinsatz noch die Kabeleinführung körperlich be-schrieben würden. Die GB 2 073 508 A zeige einen, aus den Teilen a (packing ring or seal) und d (socket or anchor ring) bestehenden zweiteiligen Dichteinsatz. Dabei entspreche der Rand an dem Teil d funktionell dem umlaufenden Absatz des Dichteinsatzes der anspruchsgemäßen Kabeleinführung. Durch diesen Rand am Teil d werde auch eine axiale Kraft beim Zusammenbau übertragen. Ergän-- 5 - zend führt sie aus, dass ein umlaufender Absatz am Dichteinsatz auch aus der US 3 603 912 bekannt sei. Die Einsprechende meint, dass der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag den Schutzbereich unzulässig erweitere, denn der Fachmann habe aus der Streitpa-tentschrift nicht entnehmen können, dass der nunmehr vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 umfasste Spleißring zur Kabeleinführung gehören soll. Sie hält außerdem die Kabeleinführung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht für erfinderisch, weil eine Kabeleinführung in Verbindung mit einem Spleiß-ring, bei der die Adern des Kabels in Axialanschlusstechnik verbunden werden, auch aus der DE 42 30 138 A1 bekannt sei. Die Einsprechende stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung gibt die Einsprechende die Anre-gung, die mündliche Verhandlung wieder aufzunehmen. Sie ist der Meinung, der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag enthalte nunmehr Merkmale aus der Beschreibung, die einer Nachrecherche bedürften; sie wolle in einer wieder aufgenommenen mündlichen Verhandlung den Antrag stellen, diese zu vertagen, um Gelegenheit zu einer Nachrecherche zu erhalten. - 6 - Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, das Patent mit den erteilten Unterlagen aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag mit Beschreibung, Spal-ten 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2004, im übrigen mit den Unteransprüchen und Unterlagen gemäß Patentschrift. Sie ist der Auffassung, das Merkmal b) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sei ein verkapptes strukturelles Merkmal und keine reine Zweckangabe. Bei der Kabeleinführung nach der GB 2 073 508 A stelle nur das Teil a (packing ring or seal) den Dichteinsatz dar und dieser weise keinen umlaufenden Absatz auf, welcher an einen umlaufenden Absatz der Druckschraube angepasst sei. Sie hält die US 3 603 912 für abliegend, weil diese keine Kabeleinführung, sondern einen Kabelkanal betreffe, in den Kabel lose eingeführt werden könnten. Sie hält daher den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag für patentfähig. Die Patentinhaberin ist der Meinung, der Fachmann habe aus der Streitpatent-schrift entnehmen können, dass der Spleißring zur Kabeleinführung gehöre; der Schutzumfang des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 werde daher nicht er-weitert. Die von der Einsprechenden zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag genannte DE 42 30 138 A1 sieht sie als nicht geeignet an, um die für die Axialanschluss-technik nötigen axialen Kontaktierungskräfte zu übertragen. Sie erkennt in der DE 42 30 138 A1 auch keinen Spleißring. Die Patentinhaberin verbindet mit dem Begriff "Axialanschlusstechnik" ein Wirken axialer Kräfte auf den Spleißring derart, dass Schneidklemmen die Adern des Kabels kontaktieren. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 7 - II Die Beschwerde ist zulässig und hat im Umfang des Hauptantrags Erfolg. Die Ka-beleinführung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht auf keiner erfinde-rischen Tätigkeit. Die Kabeleinführung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist patentfähig. Als Fachmann ist ein Techniker mit Erfahrung in der Konstruktion von Kabelarma-turen anzusehen. 1. Hauptantrag Die Kabeleinführung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit. 1.1 Zur Lehre des Patentanspruchs 1 a) Im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist weder angegeben, wo die in Merk-mal b) erwähnten Kontaktelemente räumlich in Bezug auf die Druckschraube und den Dichteinsatz angeordnet sind, noch in welchem Zusammenhang sie mit den restlichen Anspruchsmerkmalen stehen und mit diesen funktional zusammenwir-ken. Damit stellt das Merkmal "b) wobei die Adern des Kabels mit Kontaktelementen in Axia-lanschlußtechnik verbunden werden," als für die technische Lehre der Erfindung völlig untergeordnetes Merkmal kein wesentliches Element der Erfindung dar und hat bei der Beurteilung der Kabelein-führung außer Betracht zu bleiben (BGH- Flügelradzähler GRUR 2004, 758). - 8 - b) Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht auf einen eintei-ligen Dichteinsatz beschränkt, da ausweislich der Beschreibung (Sp 2 Z 44, 45) und der Ausführungsbeispiele (Fig 2, Fig 4 und Fig 5) der Streitpatentschrift vom Anspruch auch zweiteilige Dichteinsätze umfasst sein sollen. Entgegen der Auf-fassung der Patentinhaberin sieht der Fachmann nach Überzeugung des Senats den Gleitring 11 als Bestandteil des Dichteinsatzes. Andernfalls könnte der Gleit-ring nicht wie im Patentanspruch 2 und in Spalte 2, Zeilen 44, 45 ausgeführt ist, den nach Patentanspruch 1 zum Dichteinsatz gehörenden Absatz bilden. 1.2 Erfinderische Tätigkeit Aus der GB 2 073 508 A ist bekannt eine "a) Kabeleinführung für elektrische (S1 Z 6) und/oder optische Kabel (die Eignung der Kabeleinführung auch für optische Kabel ist vom Fachmann mitlesbar, weil die GB 2 073 508 A keine Beschränkung auf elektrische Kabel vorsieht) mit mindestens einer elektrischen Ader, c) wobei eine Druckschraube B vorgesehen ist, d) die mit einem Aufnahmegehäuse A verschraubbar ist, e) und wobei ein durch die Druckschraube B betätigbarer (zweiteiliger) Dichteinsatz a, d vorgesehen ist, wobei, fteilweise) der Dichteinsatz a, d einen umlaufenden Rand (bei Pos d) - anstelle des anspruchsgemäßen Absatzes – aufweist, g) welcher an einen umlaufenden Absatz c (Fig 1) in der Druckschraube B angepaßt ist (Fig 2), h) und daß der Dichteinsatz a, d auf dem äußeren Durchmes-ser der Kabeleinführseite eine kegelförmige Schräge d2 (Fig 3) aufweist, - 9 - i) welche einer kegelförmigen Schräge b1 (Fig 3) an der Druckschraube B angepasst ist (Fig 4), j) wobei der Winkel der kegelförmigen Schräge b1 der Druck-schraube B spitzer in Bezug auf die Längsachse ausgeführt ist (als der Winkel der Schräge d2 des Dichteinsatzes a, d; vgl S 2 Z 23 bis 25)." In der GB 2 073 508 wird zwar das Teil a als "seal" (S 2 Z 53, 54) und das Teil d als "Socket" (S 2 Z 3) bezeichnet. In der Beschreibung, Seite 1, Zeilen 64 bis 68 und Seite 2, Zeilen 62 bis 70 wird jedoch ausdrücklich hervorgehoben, dass die Dichtwirkung erst durch die Kombination der beiden Teile erreicht wird. Der Fach-mann sieht somit einen zweiteiligen Dichteinsatz als realisiert an. Gegenüber dem aus der GB 2 073 508 A Bekannten unterscheidet sich die Kabel-einführung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag - bei außer Acht gelassenem Merkmal b) - lediglich dadurch dass der Rand als Absatz ausgebildet ist. Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein, da diese Maßnah-me im Rahmen handwerklicher, sich bedarfsweise ergebender konstruktiver Ab-wandlungen liegt. So hat der Fachmann zB Anlass, den Rand am Dichteinsatz als Absatz zu gestalten, wenn die Wand des Dichteinsatzes dicker auszuführen ist oder wenn der Dichteinsatz am Absatz der Druckschraube zu zentrieren ist. Man unterschätzte die Fähigkeiten des Fachmanns, traute man ihm solches Han-deln nicht zu. - 10 - 2. Hilfsantrag 1 2.1 Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 Durch die in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gegenüber dem Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag aufgenommenen Merkmale "a1) mit einem Spleißring" und "g1) wodurch während der Anschluß- und Kontaktierungspha-se axiale Kräfte auf den Spleißring übertragen werden kön-nen" wird deutlich, dass das Merkmal "b) wobei die Adern des Kabels mit Kontaktelementen in Axial-anschlußtechnik verbunden werden" in Zusammenhang mit den, in der Anschluss- und Kontaktierungsphase übertrage-nen axialen Kräften auf den Spleißring und damit in Zusammenhang mit den Merkmalen a1) und g1) steht. b) Die Angabe im Merkmal g1), dass "axiale Kräfte auf den Spleißring übertragen werden können", versteht der Senat nicht als fakultative Angabe oder als alternati-ve Möglichkeit, sondern im Sinne einer Befähigung, nämlich, dass Dichteinsatz und Druckschraube in der Lage sind, axiale Kräfte auf den Spleißring zu übertra-gen. 2.2 Zulässigkeit Die Fassung des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist zulässig. - 11 - Gemäß der im Streitpatent genannten Aufgabe soll der Dichteinsatz der Kabelein-führung "axiale Kräfte während der Anschluss- und Kontaktierungsphase übertra-gen". Der Fachmann entnimmt der Streitpatentschrift, dass die axiale Kraftübertra-gung während der Anschluss- und Kontaktierungsphase über den Spleißring er-folgt (Sp 2 Z 27 bis 36). Er erkennt daher, dass der Spleißring zu einem Gegen-stand gehört, der die Aufgabe löst und sieht ihn daher als Bestandteil der Kabel-einführung an. 2.3 Neuheit Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu, da aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ein Verfahren bekannt ist, das alle im Pa-tentanspruch 1 angegebenen Merkmale aufweist. Die aus der GB 2 073 508 A bekannte Kabeleinführung und der Abschluss für ei-nen Kabelkanal gemäß der US 3 603 912 weisen jeweils keinen Spleißring auf, wie ihn Merkmal a1) vorsieht. Die Kabeleinführung nach der DE 42 30 138 A1 enthält zwar ein Lagerteil 20, das als Spleißring angesehen werden mag, auf dieses können jedoch während der Anschluss- und Kontaktierungsphase keine axialen Kräfte übertragen werden (Sp 3 Z 28 bis 45). Damit ist Merkmal g1) bei der aus der DE 42 30 138 A1 be-kannten Kabeleinführung nicht realisiert. Die von der Einsprechenden im Einspruchsverfahren genannten Druckschriften DE 43 25 420 A1 und DE 296 12 407 U1, sowie die im Verfahren vor der Patenter-teilung eingeführte DE 196 15 603 A1 wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen; sie liegen in Bezug auf den Patentgegenstand weiter ab als der abgehandelte Stand der Technik und konnten daher außer Acht bleiben. - 12 - 2.4 Erfinderische Tätigkeit Die Kabeleinführung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Zwar kann der Fachmann, wie im Zusammenhang mit der Patentfähigkeit des Pa-tentanspruchs 1 nach Hauptantrag ausgeführt, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, auf eine Kabeleinführung mit den Merkmalen a) und c) bis j) gelangen. Es bedarf jedoch erfinderischer Tätigkeit, um eine solche Kabeleinführung auch noch mit einem Spleißring gemäß den Merkmalen a1) und g1) auszustatten, der-art, dass der mit diesen Merkmalen in Zusammenhang stehende Verfahrensschritt gemäß Merkmal b) realisierbar ist. Ausgehend von einer Kabeleinführung, wie sie in der GB 2 073 508 beschrieben ist, stellt sich dem Fachmann die in der Streitpatentschrift (Sp 1 Z 50 bis 55) ange-gebene Aufgabe, die Kabeleinführung dahingehend auszubilden, dass deren Dichteinsatz neben der Abdichtung und Zugentlastung nach fertiggestellter Kabel-einführung auch axiale Kräfte während der Anschluss- und Kontaktierungsphase überträgt, in der Praxis von selbst. Denn in der GB 2 073 508 A ist der Anschluss und die Kontaktierung nicht angesprochen; der Fachmann wird somit die dort be-schriebene Kabeleinführung im Sinne der Aufgabe für Anschluß und Kontaktie-rung ertüchtigen. Die aus der GB 2 073 508 A bekannte Kabeleinführung weist keinen Spleißring auf; sie kann dem Fachmann daher auch keinen Hinweis auf den im Merkmal a1) angegebenen Spleißring und damit auf Möglichkeiten zum Anschluss und zur Kontaktierung liefern. Auch die US 3 603 912 kann dem Fachmann keine Anre-gung geben, um auf einen Spleißring zu kommen, da sie keine Kabeleinführung, sondern einen Abschluss für einen Kabelkanal beschreibt (S 1 Z 15, 16). - 13 - Der Fachmann mag zwar das Lagerteil 20 der aus der DE 42 30 138 A1 bekann-ten Kabeleinführung als Spleißring, wie er im Merkmal a1) erwähnt ist, ansehen. Während der Anschluss- und Kontaktierungsphase können aber bei dieser Kabel-einführung keine axialen Kräfte auf das Lagerteil 20 als Spleißring übertragen wer-den (Sp 3 Z 28 bis 45). Somit gibt die DE 42 30 138 A1 dem Fachmann auch kei-nen Hinweis auf das Merkmal g1). Zu einer anderen Sichtweise könnte der Fachmann nur mit einer in Kenntnis der Erfindung vorgenommenen, rückschauenden und deshalb unzulässigen Betrach-tung kommen. 3. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 haben auch die direkt oder indi-rekt auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 Bestand. 4. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, der Anregung der Einsprechenden zu folgen und nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erneut in die Ver-handlung einzutreten, um diese dann zu vertagen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind zwar eine Vertagung der mündlichen Verhandlung rechtfertigende Gründe im Sinne des ZPO § 227 Abs 1 und 2 regelmäßig solche, die den Anspruch auf rechtliches Gehör einer oder meh-rerer Beteiligter berühren und die auch gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des verfahrensrechtlichen Beschleunigungs- und Kon-zentrationsgebots erfordern (vgl BGH, GRUR 2004, 354 mwN). Dabei ist allerdings zu beachten, dass, wenn mündliche Verhandlung anberaumt ist, gerade diese Verhandlung der Inbegriff des rechtlichen Gehörs ist. Zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich gebotenen (GG Art 103 Abs 1) rechtlichen Gehörs und eines insoweit prozessordnungsgemäßen Verfahrens ist die mündliche Verhandlung dann zu vertagen, wenn durch die Ablehnung der Ver-tagung der antragstellenden Beteiligten die Möglichkeit entzogen wäre, sich sach-- 14 - gemäß und erschöpfend über alle Tatsachen oder sonstigen Fragen zu erklären (vgl BGH, aaO, 354 re Sp unten, 355 li Sp). Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Beteiligte neue Patentansprüche zum Gegenstand ihres Antrags macht, wie dies im zitierten Nichtigkeitsverfahren (vgl BGH, aaO) geschehen war. Ob dies auch dann gilt, wenn die geänderten Ansprüche auf eine von der gegneri-schen Beteiligten neu (hier: am Tag vor der mündlichen Verhandlung) entgegen-gehaltene Druckschrift zurückgehen - wie dies vorliegen der Fall ist -, eine Druck-schrift also, deren Gehalt der gegnerischen Beteiligten hinreichend bekannt sein musste, kann dahinstehen. Denn die Einsprechende hatte im vorliegenden Fall nicht nur ausreichend Zeit und Gelegenheit, sich zu dem neuen Patentanspruch gemäß Hilfsantrag zu äußern, sondern hat diese auch sachgemäß und erschöpfend genutzt und eingehend zur Zulässigkeit des neuen Hilfsantrags und zur Patentfähigkeit des Patentgegenstan-des gemäß Hilfsantrag Stellung genommen. Dass sie dazu nicht in der Lage sei, hat sie also in der mündlichen Verhandlung weder ausdrücklich geäußert, noch auch nur andeutungsweise zum Ausdruck gebracht. Die Bedenkzeit, die der Einsprechenden zustand (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, vor § 34 Rdn 209 mwN), hatte ihr in ausreichendem Maße zur Verfügung gestanden. Wenn sie sich in Kenntnis des Hilfsantrags auf die Diskussion des neuen Material eingelassen hatte, ohne auf einer Vertagung zu bestehen, dann kann nicht die Re-de davon sein, ihr sei ausreichendes rechtliches Gehör nicht gewährt worden (vgl BPatGE 8, 40, 42). Dr. Kellerer Schmöger Dipl.-Ing. Groß Dr.-Ing. Scholz Be
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