BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 61/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am7. März 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung DE 10 2004 014 206.8-32hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, und der Richter Dr.-Ing. Kaminski, Dr.-Ing. Scholz und Metternichbeschlossen:Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H02M - hat die am 23. März 2004 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 3. Juli 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegendstand des Patentanspruchs gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht und stellt den Antrag:1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02M vom 3. Juli 2007 aufzuheben;2. ein Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 10 gemäß dem in der mündlichen Ver-handlung vom 7. März 2011 überreichten Hauptantrag, Be-schreibungsseiten 1 bis 9, eingegangen am 23. März 2004, Seite 13 mit Bezugszeichen, eingegangen am 23. März 2004 und 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 2, eingegangen am 2. April 2004.3. hilfsweise, ein Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 10 gemäß dem in der mündlichen Ver-handlung vom 7. März 2011 überreichten Hilfsantrag 2, Be-schreibungsseiten; Seite mit Bezugszeichen und 1 Blatt Zeich-nungen mit Figuren 1 bis 2, wie im Hauptantrag benannt;- 3 -4. weiterhin hilfsweise, ein Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 10 gemäß dem in der mündlichen Ver-handlung vom 7. März 2011 überreichten Hilfsantrag 3, Be-schreibungsseiten, Seite mit Bezugszeichen und 1 Blatt Zeich-nungen mit Figuren 1 bis 2, wie im Hauptantrag benannt;5. weiterhin hilfsweise, ein Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 10 gemäß dem in der mündlichen Ver-handlung vom 7. März 2011 überreichten Hilfsantrag 4, Be-schreibungsseiten, Seite mit Bezugszeichen und 1 Blatt Zeich-nungen mit Figuren 1 bis 2, wie im Hauptantrag benannt;6. weiterhin hilfsweise, ein Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 11 gemäß dem in der mündlichen Ver-handlung vom 7. März 2011 überreichten Hilfsantrag 5, Be-schreibungsseiten, Seite mit Bezugszeichen und 1 Blatt Zeich-nungen mit Figuren 1 bis 2, wie im Hauptantrag benannt.Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:"Vorrichtung mit mindestens zwei Energiespeichern zur Versor-gung einer Datenverarbeitungseinheit mit Energie, dadurch ge-kennzeichnet, dass mindestens einer der Energiespeicher eine Vorrichtung zum Anheben des Potentials aufweist, wobei das Po-tential abhängig von einer in der Vorrichtung vorhandenen Span-- 4 -nung angehoben wird, wobei die Vorrichtung zum Anheben des Potentials derart ausgebildet ist, dass der Zeitpunkt an dem das Potential angehoben wird, verzögert wird."Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:"Vorrichtung mit mindestens zwei Energiespeichern zur Versor-gung einer Datenverarbeitungseinheit mit Energie, dadurch ge-kennzeichnet, dass mindestens einer der Energiespeicher eine Vorrichtung zum Anheben des Potentials aufweist, wobei die Vor-richtung zum Anheben des Potentials derart ausgebildet ist, dass die Rate mit der das Potential angehoben wird, frei wählbar ist."Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet:"Vorrichtung mit mindestens zwei Energiespeichern zur Versor-gung einer Datenverarbeitungseinheit mit Energie, dadurch ge-kennzeichnet, dass mindestens einer der Energiespeicher eine Vorrichtung zum Anheben des Potentials aufweist, wobei die Vor-richtung zum Anheben des Potentials eine Ladungspumpe (10) ist, wobei die Ladungspumpe derart eingerichtet ist, dass der Lade-zeitpunkt des Energiespeichers, der auf höherem Potenzial betrie-ben wird, gesteuert wird."Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet:"Vorrichtung mit mindestens zwei Energiespeichern zur Versor-gung einer Datenverarbeitungseinheit mit Energie, dadurch ge-kennzeichnet, dass mindestens einer der Energiespeicher eine Vorrichtung zum Anheben des Potentials aufweist, wobei die Vor-richtung zum Anheben des Potentials eine Ladungspumpe (10) ist, - 5 -wobei die Ladungspumpe derart eingerichtet ist, dass der Lade-strom begrenzt und geregelt werden kann."Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 lautet:"Kontaktlose Chipkarte mit mindestens zwei Energiespeichern zur Versorgung einer Datenverarbeitungseinheit mit Energie, wobei mindestens einer der Energiespeicher eine Vorrichtung zum Anhe-ben des Potentials aufweist, wobei die Chipkarte einen Span-nungsregler aufweist, wobei der Spannungsregler derart angeord-net ist, dass er die Vorrichtung zum Anheben des Potentials eines Energiespeichers, der auf höherem Potential betrieben wird, mit Spannung versorgt und den anderen Energiespeicher mit Span-nung versorgt."Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.1. Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung zur Versorgung einer Datenverarbei-tungseinheit mit Energie, insbesondere zum Einsatz in kontaktlosen Chipkarten. Die Beschreibungseinleitung führt dazu aus, dass es bekannt sei derartige Ener-gieversorgungen mit einem zusätzlichen Stützkondensator zu versehen. Nachteilig sei bei diesem Stand der Technik, dass die Spannung am Stützkondensator Span-nungsschwankungen unterliege. Nachteilig sei weiterhin, dass der Stützkondensa-tor so groß wie möglich dimensioniert werden müsse, und dabei der Chipflächen-bedarf für den Stützkondensator zunehme.- 6 -Aufgabe der Erfindung sei es deshalb, eine Vorrichtung zur Versorgung der Da-tenverarbeitungseinheit mit Energie anzugeben, wobei die Energie lückenlos be-reitgestellt wird und die notwendige Chipfläche minimiert ist (Offenlegungsschrift Abs. 0009).Diese Aufgabe werde mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst.2. Für diesen Gegenstand sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fach-richtung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Stromversorgungen, insbesondere für Chipkarten, als Fachmann.3. Einzelne Merkmale des jeweiligen Anspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung:Für die Vorrichtung zum Anheben des Potentials gibt die Beschreibung eine La-dungspumpe als Ausführungsbeispiel an. Andere Spannungswandler, zum Bei-spiel Transformatoren oder Gleichspannungswandler, kennt der Fachmann hierfür ebenfalls. Zu der Anhebung abhängig von einem Potential gibt die Beschreibung (Offenlegungsschrift Abs. 0012) an, dass das elektromagnetische Feld erst dann zum Anheben eines Potentials eingesetzt wird, wenn eine Mindestspannung in der Vorrichtung vorhanden ist. Der Senat legt diese Funktion dem dem Verständnis Anspruchs 1 zu Grunde, also Ein- und Ausschalten des Spannungswandlers ab-hängig von der Versorgungsspannung mit einer Mindestspannung als Schwell-wert. Daraus ergibt sich auch die beanspruchte Verzögerung beim Einschalten und die von der Anmelderin geltend gemachte Entkopplung der Ladevorgänge für die beiden Kondensatoren (Hauptantrag).Zu der Rate, mit der das Potential angehoben wird (Hilfsantrag 2), gab die Patent-anmelderin an, dass damit die Aufladegeschwindigkeit bzw. der Ladestrom des Spannungswandlers gemeint sei. Bei einer Ladungspumpe könne dafür die Fre-quenz der Hilfsspannung eingestellt werden. Das mag zwar eine mögliche Ausfüh-- 7 -rungsform des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 darstellen, findet aber in den Unter-lagen keine Stütze.Den gesteuerten Ladezeitpunkt nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 sieht der Fachmann als gleichbedeutend mit der Verzögerung nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag.4. Der Entscheidung liegt folgender Stand der Technik zugrunde:Aus der DE 697 14 784 T2 (E1), Fig. 4 ist eine Schaltung zur Spannungsversor-gung einer Chipkarte (S. 1, Abs. 2) bekannt, die eine Ladungspumpe 16 (S. 4, le. Z.; Fig. 5) aufweist. Der damit gespeiste Kondensator Chv wird über einen Schalter 17 der Spannungsversorgung zugeschaltet, wenn die Versorgungsspan-nung nicht mehr ausreicht (Fig. 4, S. 7, Abs. 2). Der in Fig. 3 gezeigte Kondensa-tor Cst wird in den Figuren 4 bis 7 nicht mehr dargestellt.Mit den Worten des Anspruchs 1 (Abweichungen kursiv) ist damit bekannt eine:Vorrichtung mit einem Energiespeicher Chv zur Versorgung einer Datenverarbeitungseinheit (Chipkarte) mit Energie, wobei der Energiespeicher Chv eine Vorrichtung 16 zum Anheben des Po-tentials aufweist, wobei das Potential abhängig von einer in der Vorrichtung vorhandenen Spannung angehoben wird.Ein zweiter Energiespeicher, sowie Umstände wie und wann das Potential ange-hoben wird, werden nicht erwähnt. Der Senat folgt insoweit der Anmelderin, die den Kondensator Cst nur im Zusammenhang mit dem dort beschriebenen Stand der Technik nach Figur 1 bis 3 sieht.- 8 -Die WO 01/93411 A1 (E2) bezieht sich auf eine Pufferschaltung für elektronische Geräte, um Datenverluste zu vermeiden (S. 1, Abs. 1, 2, S. 6, Abs. 2). Das ist also ebenfalls eine Vorrichtung zur Versorgung einer Datenverarbeitungseinheit mit Energie. Sie weist nach Fig. 2 drei Energiespeicher C1, C2, CP auf, wobei min-destens einer der Energiespeicher CP eine Vorrichtung zum Anheben des Poten-tials – den Hochsetzsteller V1, L1, D1 AST - aufweist (S. 5, Abs. 5).Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.Wenn der Kondensator Chv in der DE 697 14 784 T2 (E1) nur bedarfsweise zuge-schaltet werden soll, wie auf Seite 7, Absatz 2 beschrieben, dann muss die Span-nung Vst für den Normalbetrieb stabilisiert werden, was in der Regel nicht ohne Kondensator geht. Das Gleiche gilt, wenn die Schaltung ausschließlich über den Kondensator Chv gespeist wird, und der Schalter 17 pulsweitenmoduliert die Spannungsregelung übernimmt (S. 7, Abs. 3). Ein stabilisierender Kondensator für den Normalbetrieb ist somit für den Fachmann, wenn schon nicht mitzulesen, so doch in nicht erfinderischer Weise aus seinem Fach-Grundwissen zu ergänzen.Dass der zweite Kondensator nur dann über die Ladungspumpe geladen werden darf, wenn die zur Verfügung stehende Energie und die Versorgungsspannung ausreichend hoch sind, ist selbstverständlich und Teil der Funktion eines solchen Reserve-Speicherelements. Damit ergibt sich auch in naheliegender Weise die Steuerung der Ladungspumpe in Abhängigkeit von der Versorgungsspannung, und als unmittelbare Folge davon die zeitliche Verzögerung.Um zur Vorrichtung nach Anspruch 1 nach Hauptantrag zukommen, bedurfte es somit keiner erfinderischen Überlegungen.- 9 -Um die Lehre des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 zu realisieren bedarf es einiger Vorkenntnisse und Überlegungen: so muss der Fachmann erkennen, dass es bei der Rate, mit der das Potential angehoben wird, um den Ladestrom bzw. die Lade-geschwindigkeit und nicht etwa um die Spannungsübersetzung (z. B. Anzahl der Ladestufen bei einer Ladungspumpe) geht. Außerdem muss er erkennen, dass damit die Ladegeschwindigkeit beziehungsweise der Strom nach oben begrenzt werden soll, um Einschaltstromstöße zu vermeiden. Schließlich muss er noch wis-sen, dass das bei einer Ladungspumpe durch Veränderung bzw. Einstellung der Hilfsspannungsfrequenz möglich ist. Für einen Fachmann, der dies alles zu sei-nem Fachwissen und Können zählt, ist eine derartige Begrenzung der Ladege-schwindigkeit bzw. des Stroms ohne Weiteres naheliegend. Die Notwendigkeit ei-ner Strombegrenzung bei einem solchen Ladevorgang ist ihm geläufig und ergibt sich spätestens dann, wenn Einschaltstromstöße zu Schäden führen. Letzteres legt deshalb auch die Strombegrenzung beziehungsweise Stromregelung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 nahe.Für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 gilt die Beurteilung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, denn er geht inhaltlich nur durch die aus der DE 697 14 784 T2 (E1) bekannte Ladungspumpe über diesen Anspruch hinaus.Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 richtet sich auf einen Spannungsregler und sei-ne Anordnung in einer Chipkarte. Einen Spannungsregler sieht der Fachmann nach Überzeugung des Senats als unumgänglich an, denn die Elektronik fordert eine geregelte Spannung. Ob dieser Regler noch den zweiten Energiespeicher mit versorgen soll, oder nach diesem Speicher angeordnet und durch ihn versorgt wird, ist das Ergebnis einer Abwägung von Vor- und Nachteilen (zum Beispiel der Vorteil einer geregelten Spannung für die Ladungspumpe gegen die Notwendig-keit eines zweiten Spannungsreglers 12 und dessen Abstimmung mit dem Span-nungsregler 4), die der Fachmann abhängig von den jeweiligen Anforderungen im Rahmen seines fachmännischen Handelns trifft. Der Schaltwandler SWA in Fig. 1 der WO 01/93411 A1 (E2) ist beispielsweise an der entsprechenden Stelle ange-- 10 -ordnet und versorgt dort sowohl den Hochsetzsteller HSS mit dem Kondensa-tor CP als auch die Kondensatoren C1 und C2. Etwas Erfinderisches kann der Se-nat darin nicht erkennen.Den von der Anmelderin geltend gemachten Vorteil einer Strombegrenzung durch den Spannungsregler kann der Senat nicht nachvollziehen. Ein Spannungsregler steuert bei entladenem Kondensator sein Stellglied auf. Für eine Strombegren-zung müsste er es zusteuern, um den Strom zu vermindern. Es gibt zwar auch Spannungsregler mit integrierter Strombegrenzung; ein solcher ist aber nicht of-fenbart.5. Damit sind der Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 2 bis 5, sowie die jeweils auf sie rückbezogenen Ansprüche nicht patentfähig.Die Verfahrensansprüche 8 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 2 bis 4, sowie der Anspruch 9 nach Hilfsantrag 5 entsprechen in der Sache dem jeweiligen An-spruch 1 und gehen nicht darüber hinaus. Für sie gilt somit die gleiche Beurtei-lung. Mit ihnen sind auch die auf sie zurückbezogenen Ansprüche nicht patentfä-hig.Bertl Dr. Kaminski Dr. Scholz MetternichPü
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