BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 63/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. April 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 195 05 506 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2007 unter Mitwirkung … BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 32 - hat das Patent mit der Bezeichnung „Verfahren zum Einsatz eines Beobachtermodells zur Drehmo-mentenschätzung und -vorhersage für eine Asynchronmaschine“ im Einspruchs-verfahren durch Beschluss vom 4. August 2004 im vollem Umfang aufrechterhal-ten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie stellt schriftsätzlich (13. September 2004) sinngemäß den Antrag, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. August 2004 aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Eine Beschwerdebegründung hat sie nicht eingereicht. Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag (19. April 2007), nach Aktenlage zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin ist gemäß ihrer Ankündigung vom 17. April 2007 und die Beschwerdegegnerin ist gemäß ihrer Ankündigung vom 19. April 2007 nicht er-schienen. - 3 - Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgende Fassung: „Verfahren zum Betrieb einer Asynchronmaschine, bei der ein die Asynchronmaschine mathematisch nachbildendes, das mechani-sche Moment an der Welle der Asynchronmaschine berechnendes Beobachtermodell aus den ihm zugeführten elektrischen Ein-gangsgrößen der Asynchronmaschine einen Drehmomenten-schätzwert bildet, wobei die Abweichung mindestens einer vom Beobachtermodell berechneten Ständergröße der Asynchronma-schine von der entsprechenden tatsächlich auftretenden gemesse-nen Ständergröße als Beobachterfehler auf den Betrachter zu-rückgeführt wird, dadurch gekennzeichnet - daß während des Betriebes einem neuronalen Netz der Beob-achterfehler eingeben wird und das neutronale Netz daraufhin einen Korrekturwert zu dem mitlaufenden (Wellen-) Drehmo-mentenschätzwert, der vom Beobachtermodell insgesamt er-rechnet wird, liefert, - daß vor Betriebsbeginn das Drehmoment gemessen und mit dem Drehmomentschätzwert vom Beobachter verglichen wird, und - daß mit dem daraus resultierenden Fehler des (Wellen-) Dreh-momentenschätzwerts das neuronale Netz angelernt wird.“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig hat aber keinen Erfolg. - 4 - Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist ausführbar, neu und erfinderisch. Zur Be-gründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Pa-tentabteilung verwiesen, der weder in tatsächlicher Hinsicht angefochten noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden ist. gez. Unterschriften
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