BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 64/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. September 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 199 05 839.3-34 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer, und Dipl.-Ing. Groß BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 H des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. Juli 2003 aufgehoben und das Patent erteilt: B e z e i c h n u n g : Vorrichtung und Verfahren zur Be-grenzung des Einschaltstromes ei-ner Stromversorgungseinrichtung. A n m e l d e t a g : 12. Februar 1999. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 9, sowie Beschreibung Spalten 1 bis 4, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2005, ferner Beschreibung Spalten 5 und 6, sowie Zeichnungen Figuren 1 bis 8 gemäß Offenlegungsschrift. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 H - hat die am 12. Februar 1999 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 31. Juli 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Gegenstände der selbständigen Patentansprüche 1, 14 und 15 jeweils nicht neu seien. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 2. Oktober 2003. - 3 - Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2005 neue Unterlagen eingereicht und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 9, sowie Beschreibung Spalten 1 bis 4, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2005, ferner Beschreibung Spalten 5 und 6, sowie Zeichnungen Figuren 1 bis 8 gemäß Offenlegungsschrift. Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufügung der Gliederungsbuchsta-ben a) bis j): „a) Vorrichtung zur Begrenzung des Einschaltstromes einer Stromversorgungseinrichtung (18), b) die mindestens einen Begrenzungswiderstand (24), der in Reihe liegt mit einem solchen Teil der Stromversorgungsein-richtung (18), der im Zeitpunkt des Einschaltens eines Schalters (16) einen niederohmigen Widerstand aufweist, c) ein erstes steuerbares Schaltglied (28) zum direkten oder indirekten Überbrücken des Begrenzungswiderstandes (24), d) eine Steuereinrichtung (34), die mit dem ersten steuerbaren Schaltglied (28) verbunden ist und e) das erste steuerbare Schaltglied (28) eine erste Zeitspanne (τ1) nach dem Einschalten einer Eingangsspannung dazu ansteuert, den Begrenzungswiderstand (24) zu überbrücken, f) und ein weiteres steuerbares Schaltglied (30) zum direkten oder indirekten Zuschalten einer Last (12) an die Stromver-sorgungseinrichtung (18) aufweist, - 4 - g) wobei die erste Zeitspanne (τ1) so bemessen ist, dass ein Einschwingvorgang nach Ablauf dieser Zeitspanne beendet ist, h) und wobei ein Zeitglied (40) vorgesehen ist, mittels dessen das weitere steuerbare Schaltglied (30) von der Steuerein-richtung (34) so angesteuert wird, i) dass das direkte oder indirekte Zuschalten der Last (12) an die Stromversorgungseinrichtung (18) zeitlich um eine zweite Zeitspanne (τ2) verzögert gegenüber dem Überbrücken des Begrenzungswiderstandes (24) erfolgt, und j) wobei die Stromversorgungseinrichtung (18; 18b; 18c; 18d; 18e) einen Gleichrichter (20) mit nachgeschaltetem Siebglied (22) aufweist, das einen Kondensator (22c; 22d) aufweist, der nach dem Einschalten des Schalters (16) über einen Hilfsgleichrichter (42c; 42d’; 42d’’) und den Begrenzungswi-derstand (24c; 24d) aufgeladen wird.“ Der nebengeordnete Patentanspruch 9 lautet unter Einfügung der Gliederungs-buchstaben a) bis f): „a) Verfahren zum Begrenzen des Einschaltstromes einer Stromversorgungseinrichtung (18), b) mittels mindestens eines Begrenzungswiderstandes (24), der in Reihe liegt mit einem solchen Teil der Stromversorgungs-einrichtung (18), der im Zeitpunkt des Einschaltens einen niederohmigen Widerstand aufweist, c) wobei der Begrenzungswiderstand (24) eine erste Zeit-spanne (τ1) nach dem Einschalten direkt oder indirekt über-brückt wird, d) die so bemessen ist, dass ein Einschwingvorgang nach Ab-lauf dieser Zeitspanne beendet ist, - 5 - e) wobei eine Last (12) mittels eines Zeitgliedes (40) eine zweite Zeitspanne (τ2) nach dem Überbrücken des Begren-zungswiderstandes (24) an die Stromversorgungseinrichtung (18) angeschlossen wird, f) wobei die Stromversorgungseinrichtung (18; 18b; 18c; 18d; 18e) einen Gleichrichter (20) mit nachgeschaltetem Siebglied (22) aufweist, das einen Kondensator (22c; 22d) aufweist, und wobei der Kondensator nach dem Einschalten des Schalters (16) über einen Hilfsgleichrichter (42c; 42d’; 42d’’) und den Begrenzungswiderstand (24c; 24d) aufgeladen wird.“ Mit den in den Patentansprüchen 1 und 9 angegebenen Merkmalen soll die Auf-gabe gelöst werden, eine Vorrichtung sowie ein Verfahren zur Begrenzung des Einschaltstromes in einer Stromversorgungseinrichtung zu schaffen, die den Strom sowohl beim Einschalten der Stromversorgung als auch beim Überbrücken des Begrenzungswiderstandes auch unter ungünstigsten Betriebsbedingungen begrenzt. Außerdem soll die Vorrichtung einen einfachen Aufbau haben und kos-tengünstig herstellbar sein (Sp 2 Z 2 bis 9 der am 26. September 2005 überreich-ten Unterlagen). Die Anmelderin vertritt die Auffassung, dass bei der Vorrichtung nach der DE 33 08 320 A1 nach dem Einschalten keine konstante Zeitspanne verstreiche, sondern eine Zeit, die abhängig vom Abklingen des Einschaltstromes sei. Sie wie-derholt die schriftsätzlich vorgetragene Meinung, dass die Kontakte a und a2 der Vorrichtung nach der DE 33 08 320 A1 zeitgleich betätigt würden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 6 - II. Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg, weil die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 und das Verfahren des Patentan-spruchs 9 patentfähig sind. Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik an-zusehen, der spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der Elektronikschaltungen auf-zuweisen hat,. Ein solcher Fachmann kennt auch die Funktionsweise von Relais und weiß, dass ein Relais so justiert werden kann, dass seine Arbeitskontakte zu verschiedenen Zeiten schließen (vgl das der Anmelderin in der Verhandlung über-reichte Lehrbuch Elektronik, 1. Teil Grundlagen, Röder et. al., Europa-Fachbuch-reihe 7. Aufl, eingegangen in der Bibliothek des DPMA am 12. Juli 1978, S 90 bis 93). 1. Zulässigkeit der Patentansprüche 1 bis 9 Die Fassung der geltenden Patentansprüche 1 bis 9 ist zulässig. 1.1 Zu Patentanspruch 1: Die Merkmale a) bis d) ergeben sich aus dem Oberbegriff des ursprünglichen Pa-tentanspruchs 1 iVm Seite 12, Absatz 2, Satz 1: Schalter 16. Das Merkmal e) ist offenbart in der ursprünglichen Beschreibung Seite 12, Ab-satz 3, 3. und 4. Satz. Merkmal f) entspricht dem ersten kennzeichnenden Merkmal des ursprünglichen Patentanspruchs 1. In der ursprünglichen Beschreibung Seite 12, Absatz 3, 6. Satz ist das Merkmal g) offenbart. - 7 - Die Merkmale h) und i) ergeben sich aus der ursprünglichen Beschreibung, Seite 12, Absatz 3, 7. Satz. Das Merkmal j) ist durch die ursprünglichen Patentansprüche 3 und 4 offenbart. 1.2 Zu den Patentanspruch 2 bis 8: Der Patentanspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 2. Die Pa-tentansprüche 3 bis 8 entsprechen den ursprünglichen, auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüchen 8 bis 13. 1.3 Zu Patentanspruch 9: Die Merkmale a) bis e) ergeben sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 15 und das Merkmal j) ergibt sich aus den ursprünglichen Patentansprüchen 3 und 4. 2. Neuheit Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 und das Verfahren nach Patentanspruch 9 sind neu. Aus der DE 33 08 320 A1 (Fig 1) ist bekannt eine a) Vorrichtung zur Begrenzung des Einschaltstromes einer Stromversorgungseinrichtung (Stv), b) die mindestens einen Begrenzungswiderstand (R1), der in Reihe liegt mit einem solchen Teil (Eingang) der Stromversorgungsein-richtung (Stv), der im Zeitpunkt des Einschaltens eines Schalters (S) einen niederohmigen Widerstand aufweist (S 4 Z 25 bis S 5 Z ), c) ein erstes steuerbares Schaltglied (a) zum direkten (ohne Verpolungsschutzdiode D1) oder indirekten (mit D1) Überbrücken des Begrenzungswiderstandes (R1), - 8 - d) eine Steuereinrichtung (A, T1, T2, R2 bis R6, D2, D3), die mit dem ersten steuerbaren Schaltglied (a) verbunden ist (Fig 1: A, a), und e) das erste steuerbare Schaltglied (a) eine erste Zeitspanne (S 6 Z 16 bis 22: Zeitspanne, die sich ergibt aus der Abklingzeit des Einschaltstroms und der Anzugszeit des Relais A) nach dem Ein-schalten (Schalter S) einer Eingangsspannung (UE) dazu ansteuert, den Begrenzungswiderstand (R1) zu überbrücken (S 6 Z 19 bis 22) f) und ein weiteres steuerbares Schaltglied (a2) zum direkten oder indi-rekten Zuschalten einer Last (RL) an die Stromversorgungseinrich-tung (Stv) aufweist (S 8 le Abs: Kontakt a2 aktiviert die Stromversor-gung Stv, dh die Last wird indirekt zugeschaltet; gleichwertig dazu ist für den Fachmann eine direkte Zuschaltung der Last über den Kon-takt); g) wobei die erste Zeitspanne so bemessen ist, dass ein Einschwingvorgang nach Ablauf dieser Zeitspanne beendet ist (S 6 Z 16 bis 19) h) und wobei ein Zeitglied (S 8 Z 12 bis 16: Relais A lässt die Kon-takte a und a2 zeitversetzt ansprechen und wirkt damit als Zeitglied) vorgesehen ist, mittels dessen das weitere steuerbare Schaltglied (a2) von der Steuereinrichtung (A, T1, T2, R2 bis R6, D2, D3) so an-gesteuert wird, i) dass das direkte oder indirekte Zuschalten der Last (RL) an die Stromversorgungseinrichtung (Stv) zeitlich um eine zweite Zeit-spanne verzögert gegenüber dem Überbrücken des Begrenzungswi-derstandes (R1) erfolgt (S 8 Z 12 bis 16: Kontakt a2 wird erst dann - nach einer zweiten Zeitspanne - betätigt, wenn die Strombegrenzung aufgehoben ist, dh. wenn a geschlossen hat). - 9 - Die DE 33 08 320 A1 beschreibt auch ein a) Verfahren zum Begrenzen des Einschaltstromes einer Stromversor-gungseinrichtung (Stv), b) mittels mindestens eines Begrenzungswiderstandes (R1), der in Reihe liegt mit einem solchen Teil (Eingang) der Stromversorgungs-einrichtung (Stv), der im Zeitpunkt des Einschaltens einen niederoh-migen Widerstand aufweist (S 4 Z 25 bis S 5 Z 1), c) wobei der Begrenzungswiderstand (R1) eine erste Zeitspanne (S 6 Z 16 bis 22: Zeitspanne, die sich ergibt aus der Abklingzeit des Einschaltstroms und der Anzugszeit des Relais A) nach dem Ein-schalten (Schalter S) direkt (ohne Verpolungsschutzdiode D1) oder indirekt (mit D1) überbrückt wird, d) die so bemessen ist, dass ein Einschwingvorgang nach Ablauf dieser Zeitspanne beendet ist (S 6, Z 16 bis 19), e) wobei eine Last (RL) mittels eines Zeitgliedes (S 8 Z 12 bis 16: Re-lais A lässt die Kontakte a und a2 zeitversetzt ansprechen und wirkt damit als Zeitglied) eine zweite Zeitspanne nach dem Überbrücken des Begrenzungswiderstandes (RL) an die Stromversorgungsein-richtung (Stv) angeschlossen wird (S8 Z 12 bis 16: Kontakt a2 wird erst dann - nach einer zweiten Zeitspanne - betätigt, wenn die Strombegrenzung aufgehoben ist, dh. wenn a geschlossen hat). Maßnahmen, wie in den Merkmalen j) bzw f) des Patentanspruchs 1 bzw 9 sind in der DE 33 08 320 A1 nicht angesprochen. Aus der DE 37 28 809 A1 ist eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Begrenzung des Einschaltstromes einer Stromversorgungseinrichtung (SI, G, C) entnehmbar (Fig 3 iVm Sp 3 Z 53 bis Sp 4 Z 20). Zwar weist die Stromversorgungseinrichtung nach der DE 37 28 809 A1 einen Gleichrichter (G) mit nachgeschaltetem Siebglied auf, das einen Kondensator (C) - 10 - aufweist. Auch ein Begrenzungswiderstand (W1) zur Begrenzung des Einschalt-stromes ist vorgesehen (Sp 3 Z 62 bis 68). Jedoch wird der Kondensator (C) - entgegen den Merkmalen j) bzw) der Patentansprüche 1 bzw 9 - nicht über einen Hilfsgleichrichter und den Begrenzungswiderstand (W1) aufgeladen; ein Hilfs-gleichrichter ist nicht vorgesehen. Die weder vom Senat noch von der Anmelderin aufgegriffenen weiteren Druck-schriften gehen über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik nicht hin-aus und bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf sie nicht einge-gangen zu werden braucht. 3. Erfinderische Tätigkeit Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 und das Verfahren nach Patentanspruch 9 beruhen jeweils auf einer erfinderischen Tätigkeit. 3.1 Zu Patentanspruch 9 Ausgehend von einem Verfahren, wie es in der DE 33 08 320 A1 beschrieben ist, mag sich dem Fachmann zwar die anmeldungsgemäße Aufgabe, ein Verfahren zur Begrenzung des Einschaltstromes in einer Stromversorgungseinrichtung zu schaffen, die den Strom sowohl beim Einschalten der Stromversorgung als auch beim Überbrücken des Begrenzungswiderstandes auch unter ungünstigsten Be-triebsbedingungen begrenzt, in der Praxis auch für eine Stromversorgungsein-richtung, die einen Gleichrichter mit nachgeschaltetem Siebglied aufweist, das ei-nen Kondensator aufweist, stellen, dh für eine eingangsseitig an ein Wech-selspannungs- oder Drehstromnetz anschließbare Stromversorgungseinrichtung. Jedoch liefert ihm weder die DE 33 08 320 A1 noch die DE 37 28 809 A1 eine An-regung, das Verfahren so auszugestalten, dass der Kondensator nach dem Ein-- 11 - schalten über einen Hilfsgleichrichter und den Begrenzungswiderstand aufgeladen wird. Das aus der DE 33 08 320 A1 entnehmbare Verfahren beruht darauf, dass an die Stromversorgungseinrichtung (Stv) eine Gleichspannung (UE) anschließbar ist, so dass die Stromversorgungseinrichtung (Stv) weder einen Gleichrichter aufweist, noch ein nachgeschaltetes Siebglied, das einen Kondensator aufweist. Dadurch kann die DE 33 08 320 A1 dem Fachmann auch keinen Hinweis auf das Merk-mal f) geben, das eine Stromversorgungseinrichtung betrifft, die an ein Wech-selspannungs- oder Drehstromnetz anschließbar ist. Aus der DE 37 28 809 A1 ist zwar ein Verfahren zum Begrenzen des Einschalt-stromes einer Stromversorgungseinrichtung bekannt, wobei die Stromversor-gungseinrichtung (SI, G, C) einen Gleichrichter (G) mit nachgeschaltetem Sieb-glied aufweist, das einen Kondensator (C) aufweist. Bei diesem Verfahren wird der Kondensator jedoch über den Gleichrichter (G) der Stromversorgungseinrichtung aufgeladen (Sp 3 Z 58 bis 68). Damit gibt die DE 37 28 809 A1 dem Fachmann keine Anregung, einen zusätzlichen Hilfsgleichrichter derart vorzusehen, dass der Kondensator nach dem Einschalten über einen Hilfsgleichrichter und den Begren-zungswiderstand aufgeladen wird. 3.2 Zu Patentanspruch 1 Ausgehend von einer Vorrichtung zur Begrenzung des Einschaltstromes einer Stromversorgungseinrichtung, wie sie in der DE 33 08 320 A1 beschrieben ist, be-darf es für den Fachmann erfinderischer Tätigkeit, um diese entsprechend dem - zum Merkmal f) des Patentanspruchs 9 inhaltsmäßig identischen - Merkmal j) des Patentanspruchs 1 zu ergänzen, wie sich aus den Ausführungen zum Patentan-spruch 9 analog ergibt. - 12 - 4. Übrige Unterlagen Die Unteransprüche 2 bis 8 betreffen vorteilhafte, nicht selbstverständliche Wei-terbildungen der Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1; sie sind mit dem Hauptanspruch gewährbar. Die Beschreibung und die Zeichnungen genügen den an sie zu stellenden Anforderungen. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dipl.-Ing. Groß Pr
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