BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 64/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend das Patent 10 2005 028 739hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Februar 2012 – ohne mündliche Verhandlung – unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, des Richters Dr.-Ing. Kaminski, des Richters Dipl.-Ing. Groß und des Richters am Landgericht Dr. Schönbeschlossen:Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.G r ü n d eI. Die Erteilung des Patents 10 2005 028 739 mit der Bezeichnung "Schaltleiste, insbesondere als Einklemmschutz für ein Kraftfahrzeug" wurde am 14. Juni 2006 veröffentlicht. Am 14. September 2006 ging ein mit Gründen versehener Ein-spruch der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden "namens und im Auftrag der FirmaG… Inc.… H…,D…, D1… U…"ein. Mit Schriftsatz vom 22. März 2007 machte die Patentinhaberin geltend, dass sie die Identität der Einsprechenden auch unter Zuhilfenahme einer Wirtschaftsda-tenbank nicht ermitteln könne. Sie habe auch keine Kenntnis, ob die Vertreter der Einsprechenden eine Vollmacht zur Akte gereicht hätten, aus der hervorgehe, wel-che natürliche Person die Einsprechende gesetzlich vertrete.- 3 -Daraufhin haben die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 25. Juni 2007 eine schriftliche Vollmacht vorgelegt, die unter der maschinen-schriftlich eingefügten Bezeichnung "G… Inc." eine nichtleserlicheUnterschrift enthielt, unter der handschriftlich "P… 11-06-07" eingefügtist. Weiterhin wurden die Kopien zweier amerikanischer Dokumente vorgelegt, welche sich auf die "G… Inc.", beziehen, jeweils aber keine Anga-ben zu den gesetzlichen Vertretern enthalten. Mit Schriftsatz vom 26. November 2007 wurde die Kopie einer weiteren Vollmacht vorgelegt, die unter einer nicht leserlichen Unterschrift den Vermerk "N…, President …"enthält. Weiter wurde die Kopie eines Dokuments vorgelegt, wonachN… "President", G… "Treasurer and Secretary" undP… "Vice President" der "G… Inc." seien. Auf dem Doku-ment sind zwei Unterschriftsfelder vorgesehen. Über dem Unterschriftsfeld von "W…, Director" befindet sich eine nicht lesbare Unterschrift, dasUnterschriftsfeld von "P1…, Director" ist leer.Die Einsprechende legt mit Schriftsatz vom 25. April 2008 Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2008 ein und beantragt mit Schriftsatz vom 11. November 2008 eine mündliche Verhandlung.Die Patentinhaberin beantragt,mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2008 die Beschwerde zurückzu-weisen und den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent-und Markenamts vom 19. Februar 2008 aufzuheben und hilfswei-se zu einer mündlichen Verhandlung zu laden.II. Der Einspruch war als unzulässig zu verwerfen, weil nicht dargelegt wurde, dass die anwaltlichen Vertreter von vertretungsberechtigten Personen der Ein-sprechenden bevollmächtigt wurden. Diese Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, § 79 Abs. 2 PatG.- 4 -Da die Patentinhaberin die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden bestritten hat, hätten die Vertreter der Einsprechen-den ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung nachweisen müssen. Dieser Nach-weis ist jedoch nicht gelungen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Personen, die die Vollmachtsurkunde unterzeichneten, selber dazu bevollmächtigt waren.Das Patentgesetz enthält keine Vorschriften über die Wirksamkeit und Zulässigkeit von Verfahrenshandlungen, so dass diese nach den allgemeinen Bestimmungen - insbesondere der Zivilprozessordnung – zu prüfen sind, § 99 Abs. 1 PatG. Dies gilt auch für Fragen der wirksamen Bevollmächtigung, soweit nicht die Besonder-heiten des Patentrechts anderes verlangen (BGHZ 128, 280 ff. - Aluminium-Trihy-droxid m. w. N.). Nach § 89 Abs. 1 ZPO kann der ohne Vollmacht auftretende Ver-treter wirksam fristgebundene Anträge einreichen, mithin auch Einspruch einlegen. Dieser Einspruch ist allerdings als unzulässig zu verwerfen, wenn der Berechtigte ihn nicht genehmigt. Nachdem die Patentinhaberin die wirksame Bevollmächti-gung vorliegend bestritten hatte, hätte die Einsprechende das Bestehen einer ord-nungsgemäßen Bevollmächtigung dargelegen müssen. Dies ist aber nicht gesche-hen.Den von den Vertretern der Einsprechenden vorgelegten Belegen ist zu entneh-men, dass die G… INC. am 28. Juli 2004 von einemW… gegründet wurde. Als weiteres Dokument liegt ein Beschluss des"Board of Directors" vom 6. Juni 2007 vor, laut dem die Herren N…zum President und P… zum Vice President der G…INC. bestellt wurden. Diese beiden Personen haben jeweils eine Vollmacht der an-waltlichen Vertreter der Einsprechenden unterzeichnet.Selbst, wenn der Beschluss vom 6. Juni 2007 wirksam wäre, so wäre dadurch die Bevollmächtigung nicht hinreichend dargelegt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wer die Herren W… und P1…, die für die Fassung dieses Beschlusses zustän-dig gewesen sein sollen, jeweils zum "Director" bestellt hat und mit welchen Voll-- 5 -machten sie ausgestattet waren. Insofern kann dahinstehen, dass in diesem Ver-fahren keine Kopie vorgelegt wurde, auf der die Unterschrift von P1… ent-halten ist.Mithin ist eine lückenlose Kette für eine wirksame Bevollmächtigung der anwaltli-chen Vertreter der Einsprechenden nicht nachgewiesen, so dass der Einspruch als unzulässig zu verwerfen war.Bertl Dr. Kaminski Groß Dr. SchönPü
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