BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 69/07_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 103 38 211.9-32hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. August 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck und der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H02P - hat die am 20. August 2003 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 10. August 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 und der nebengeordneten Patentansprüche 8, 13 und 18 ge-genüber dem Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhten.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat sich in der Sache, auch nach einem Hinweis durch den Berichterstatter, nicht zum Be-schluss geäußert.Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag eingegangen mit Schriftsatz vom 22. November 2006 lautet:- 3 -Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil das Verfahren des Patentanspruchs 1 sowie die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 8, 13 und 18 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 PatG). Das ergibt sich im Einzelnen nachvollziehbar aus der Begründung des angefochtenen Zurückwei-sungsbeschlusses der Prüfungsstelle für Klasse H02P des Deutschen Patent- und Markenamts. Auf diesen Beschluss, dem sich der Senat vollinhaltlich anschließt, wird hier zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen und ver-wiesen (vgl. BGH GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter). Der Senat sah keinen Anlass, von dieser Beurteilung durch die Prüfungsstelle abzuweichen.Bertl Kirschneck Dr. Scholz J. MüllerPü
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