BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 6/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. November 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 42 36 378 BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der Patentabteilung 34 des Deutschen Patentamts vom 30. September 1998 aufgehoben. Der Einspruch wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e I Das am 28. Oktober 1992 angemeldete Patent 42 36 378 ist mit der Bezeichnung "Hochspannungstransformator" und folgendem Patentanspruch 1 erteilt worden: "Hochspannungstransformator bestehend aus folgenden Merkmalen: - die Primär- und Sekundärwicklungsanschlüsse (2, 3) sind jeweils über Durchführungen (4, 5) an äußere Anschlußpunkte (6, 7) geführt, - Meßmittel (10, 11, 12) zur Bestimmung der primär-seitigen und sekundärseitigen Stromstärke sind vorge-geben, - 3 - - die Meßmittel sind einer Auswerteeinrichtung (12) derart zugeordnet, daß, wenn das Verhältnis der Stromstärken nicht dem Kehrwert des Übersetzungs-verhältnisses des Transformators entspricht, die Abwei-chung zur Auslösung von dem Transformator primär- und sekundärseitig vorgeordneten Leistungsschal-tern (8, 9) herangezogen wird, - die Meßmittel zur Bestimmung der Stromstärken sind zwei elektrooptische Stromsensoren (10, 11), die jeweils in dem den äußeren Anschlußpunkten (6, 7) benachbarten Bereich der Durchführung (4, 5) ange-ordnet sind, - das Ausgangssignal des jeweiligen elektrooptischen Stromsensors (10, 11) ist mittels Lichtleiter (14, 15) in die Auswerteeinrichtung (12) übertragbar." Gegen das Patent, dessen Erteilung am 30. Juni 1994 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende mit einem am 29. September 1994 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Schriftsatz Einspruch erhoben und beantragt, das Patent nach § 21 (1) Nr. 1 PatG zu widerrufen. Zur Begründung hat sie auf die GB 2 164 145 A verwiesen, aus der genau das, was gemäß Patentanspruch 1 die Erfindung ausmachen soll, bekannt sei (vgl Einspruchsschriftsatz Blatt 2, 3. Absatz von unten). Die Patentabteilung 34 des Deutschen Patentamts hat den Einspruch als zulässig angesehen und durch Beschluß vom 30. September 1998 das Patent mit der Begründung widerrufen, daß der Fachmann nicht erfinderisch tätig werden müsse, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen. - 4 - Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie führt aus, der Einspruch sei unzulässig, da sich die innerhalb der Einspruchsfrist eingereichte Einspruchsbegründung nur mit einem Teilaspekt der unter Schutz gestellten Erfindung, nicht aber mit der gesamten patentierten Lehre befasse und somit formal unvollständig sei. Denn die Einsprechende sei nicht auf das Merkmal des Patentanspruchs 1 eingegangen, wonach die elektrooptischen Stromsensoren jeweils in dem den äußeren Anschlußpunkten benachbarten Bereich der Durchführung angeordnet seien. Dieses Merkmal, bei dem es sich, wie der Beschreibungseinleitung des Streitpatents Spalte 2, Zeilen 2 bis 12 zu entnehmen sei, um ein erfindungswesentliches Merkmal handle, sei auch nicht der entgegen-gehaltenen GB 2 164 145 A zu entnehmen. Im übrigen fehle jede Begründung dafür, weshalb die Einsprechende das von ihr übergangene Merkmal möglicher-weise als unwesentlich angesehen habe. Der Einspruch sei daher unzulässig. Die Patentinhaberin, die - wie schriftlich angekündigt - an der mündlichen Ver-handlung nicht teilnahm, stellte schriftlich den Antrag den angefochtenen Beschluß aufzuheben, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen und das Patent aufrechtzuerhalten (vgl Schriftsatz vom 23. Februar 1999, Seite 4 Abs 5). Die Einsprechende, die - wie schriftlich angekündigt - an der mündlichen Ver-handlung ebenfalls nicht teilnahm beantragte Entscheidung nach Lage der Akten. Die Einsprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 5 - II Die Beschwerde ist zulässig und führt auch zum Erfolg, da der Einspruch der Ein-sprechenden unzulässig ist. Die Einsprechende hat ihren Rechtsbehelf zwar in rechter Frist und Form erhoben (PatG § 59 Abs 1, S 1 und 2) und zulässigerweise auch auf mangelnde Patentfä-higkeit als einen der Widerrufsgründe des PatG § 21 (hier: Abs 1 Nr 1) gestützt (PatG § 59 Abs 1 S 3). Den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen wird der Einspruch jedoch nicht gerecht. Nach PatG § 59 Absatz 1 Satz 2 ist der Einspruch gegen ein Patent zu begrün-den. Nach Satz 4 dieser Vorschrift sind die Tatsachen, die den Einspruch recht-fertigen, im einzelnen anzugeben. Darunter ist die Gesamtheit der Tatsachen zu verstehen, aus denen die von der Einsprechenden begehrte Rechtsfolge, nämlich der Widerruf des Patents, hergeleitet wird. Die Tatsachenangaben müssen sich auf einen der in PatG § 21 genannten Widerrufsgründe beziehen, da der Ein-spruch nur auf die Behauptung gestützt werden kann, daß einer dieser Gründe vorliege (PatG § 59 Abs 1 Satz 3). Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl ua BlPMZ 1988, 289, 290 - Meßdatenregistrierung) unter Hinweis auf weitere Entscheidungen hervorgehoben, es sei keineswegs in das Belieben des Einsprechenden gestellt, was und in welchem Umfang er zur Stützung seines Einspruchsbegehrens vor-trägt. Danach genüge die Begründung des Einspruchs den gesetzlichen Anforde-rungen nur dann, wenn sie die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufs-grundes - hier: mangelnde Patentfähigkeit - maßgeblichen Umstände so vollstän-dig darlegt, daß der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt daraus - 6 - abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Wider-rufsgrundes ziehen können (vgl BGH - Meßdatenregistrierung, mit Hinweis auf BGH - Streichgarn). Insbesondere genüge eine Einspruchsbegründung den gesetzlichen Anforderungen dann nicht, wenn sie sich nur mit Teilaspekten der patentierten Lehre befaßt (vgl BGH BlPMZ 1988, 250 - Epoxidation) und sich etwa mit dem Zusammenwirken der einzelnen Bauelemente der durch das Streitpatent unter Schutz gestellten Vorrichtung nicht im einzelnen auseinandersetzt (vgl BGH - Meßdatenregistrierung). In ihrem Einspruchsschriftsatz vom 28. September 1994 führt die Einsprechende nach der Angabe des Widerrufsgrundes und der Nennung von einer Entgegen-haltung aus, gemäß Anspruch 1 des Streitpatents solle das Erfinderische im wesentlichen darin bestehen, bei einem "im übrigen konventionell aufgebauten" Hochspannungstransformator die Stromwandler durch zwei elektrooptische Stromsensoren zu ersetzen, deren Ausgangssignal über Lichtleiter in eine Aus-werteeinrichtung übertragbar sei. Darin könne keine Erfindung gesehen werden (Einspruchsschriftsatz Bl 2 Abs 1 und 2). Gemäß Seite 1, Zeilen 5 bis 8 der GB 2 164 145 A betreffe diese Entgegenhaltung einen elektrooptischen Strom-sensor, der auf dem Faradayeffekt beruhe. Gemäß Seite 1, Zeilen 52 und 53 der Entgegenhaltung sei der Stromsensor besonders zur Messung von hohen Strö-men geeignet. Jedem Fachmann sei also einleuchtend, daß die Strommessung bei Transformatoren (hohe Ströme!) ein Paradebeispiel eines derartigen Anwen-dungsfalls darstelle. Gemäß Seite 1, Zeilen 58 bis 62 in Verbindung mit den Figu-ren 1, 3 und 6 der Entgegenhaltung werde das Ausgangssignal des Stromsensors über einen Lichtwellenleiter 26 zu einem Detektor 40 übertragen. Damit sei genau das, was gemäß Anspruch 1 die Erfindung ausmachen solle, aus der Entgegen-haltung GB 2 164 145 A bekannt. Anspruch 1 sei damit nicht erfinderisch (Ein-spruchsschriftsatz Bl 2 Abs 3 und 4). - 7 - Dieses Vorbringen, das als einziges fristgerecht erfolgte und daher im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit allein Berücksichtigung finden kann, wird jedoch den an die Zulässigkeit eines Einspruchs zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Die Einsprechende hat sich nämlich darauf beschränkt, auf die GB 2 164 145 A zu verweisen und daraus zwei Merkmale ("ein elektrooptischer Stromsensor zur Messung von hohen Strömen", "das Ausgangssignal des Stromsensors wird über einen Lichtwellenleiter zu einem Detektor übertragen") aufzuzählen. Sie läßt dann aber offen, wie sie zu dem Schluß kommt, daß der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 nicht erfinderisch sei. Denn in der GB 2 164 145 A ist kein Hochspan-nungstransformator genannt. Auch darauf, wo beim "konventionell aufgebauten Hochspannungstransformator" der elektrooptische Stromsensor angeordnet sein soll, geht die Einsprechende nicht ein. Damit aber läßt das Einspruchsvorbringen jeden Hinweis auf ein wesentliches Merkmal des Patentanspruchs 1 und somit auch auf das funktionelle Zusammenwirken der einzelnen Bauteile des Hoch-spannungstransformators vermissen. Dieses Merkmal, betreffend die Anordnung der elektrooptischen Stromsensoren, ist auch nicht etwa lediglich unwesentlich bzw allgemein unter vielen, so daß die Einsprechende darauf nicht zwangsläufig hätte eingehen brauchen (vgl Schulte, PatG, 5. Aufl, 1994, § 59 Rdn 51 mwNachw); das zeigt insbesondere die einge-hende und konkrete Darstellung dieses Merkmals im Patentanspruch 1 und in der Beschreibung des Streitpatents. Danach ist die Anordnung von zwei elektroopti-schen Stromsensoren gerade jeweils in dem den äußeren Anschlußpunkten benachbarten Bereich der Durchführung erfindungswesentlich (Anspruch 1: 4. Spiegelstrich, Beschreibung Sp 2 Z 2 bis 12, Fig 3 iVm Sp 3 Z 67 bis Sp 4 Z 4, Z 16 bis 30). - 8 - Wenn die Einsprechende der patentgemäßen Lösung die Neuheit oder die erfin-derische Tätigkeit absprechen wollte, so mußte sie sich mit der Gesamtlehre des Patentanspruchs 1 auseinandersetzen. Die Einsprechende hätte den Inhalt der Entgegenhaltung GB 2 164 145 A im einzelnen mit dem Gegenstand des Streit-patents vergleichen müssen, indem sie sämtliche erfindungswesentlichen Merk-male anspricht und im Zusammenhang mit dem Stand der Technik ("konventionell aufgebauter Hochspannungstransformator") vergleicht, um daraus die Tatsachen herzuleiten, aus denen sich einer der Widerrufsgründe des PatG § 21 ergibt. Das hat die Einsprechende nicht getan. Im Einspruchsschriftsatz ist weder aufgezeigt, welche Merkmale ein "konventionell aufgebauter Hochspannungstransformator" im Vergleich zum Patentanspruch 1 aufweist, noch wo der bekannte elektrooptische Stromsensor bei einem Hochspannungstransformator angeordnet sein soll. Mit einem wesentlichen Merk-mal der eigentlichen Erfindung hat sich die Einsprechende somit nicht befaßt; sie hat sich in Wahrheit nicht mit der gesamten patentierten Erfindung, sondern lediglich mit einem Teil der Lehre beschäftigt. Eine Einspruchsbegründung, die sich nur mit einem Teilaspekt der unter Schutz gestellten Erfindung, nicht aber mit der gesamten patentierten Lehre befaßt, ist formal unvollständig (vgl BGH - Epo-xidation). Damit hat die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist die tatsächlichen Vor-aussetzungen eines der in PatG § 21 genannten Widerrufsgründe nicht ausrei- - 9 - chend dargetan, so daß der Widerrufsbeschluß der Patentabteilung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Einspruchs festzustellen war. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr. Kaminski be/Fa
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