BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 70/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. Oktober 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 08 782.2-34 … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgericht auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Scholz - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patentamt – Prüfungsstelle für Klasse B 61 L – hat die am 17. Februar 1999 eingegangene Anmeldung durch Beschluß vom 4. Juli 2001 zu-rückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die – wie angekündigt – am Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung: "Verfahren zum Bestimmen der Position eines Schienenfahrzeugs, auf einem Schienenstrang, wobei der Schienenstrang in Gleisseg-mente aufgeteilt wird, und die Position durch Zuordnung des vom Schienenfahrzeug aktuell befahrenen Gleissegments bestimmt wird, dadurch gekennzeichnet, dass - jedes Gleissegment durch wenigstens zwei physikalische Parameter definiert wird, - wenigstens zwei der physikalischen Parameter in vorgegebenen Zeitabständen gemessen werden, - aus den gemessenen Werten für die Parameter die Wahrschein-lichkeit für den Aufenthalt des Schienenfahrzeugs in einem be-stimmten Gleissegment ermittelt wird, - 3 - - durch Vergleich zweier nacheinander ermittelter Wahrscheinlich-keiten eine Plausibilitätsprüfung für das zugeordnete Gleisseg-ment durchgeführt wird." Es soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zum eindeutigen Erkennen und Bestimmen der Position eines Schienenfahrzeugs auf einem Schienenstrang an-zugeben (Sp 1 Z 47 bis 50). Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ein Patent mit den vorliegenden Unterlagen zu erteilen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist, wie sich aus der zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle für Klasse B 61 L des Deutschen Patentamts in ihrem Zurück-weisungsbeschluß vom 4. Juli 2001 im einzelnen nachvollziehbar ergibt, auf den hier verwiesen wird (vgl BGH "Leistungshalbleiter", GRUR1993, S 896 f). Aus die-sen Gründen konnte auch die gegenteilige Auffassung der Anmelderin in ihrer Be-schwerdebegründung an dem Ergebnis, zu dem der Senat gelangt ist, nichts än-dern. - 4 - Da das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 nicht patentfähig ist und der Pa-tentanspruch 1 damit keinen Bestand haben kann, teilen nach dessen Fortfall die Unteransprüche 2 bis 6 dessen Schicksal. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr.-Ing. Scholz Pr
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