BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 7/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. Juni 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 35 21 570 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Dezember 2000 auf-gehoben. Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 22 – hat das auf die am 15. Juni 1985 eingegangene Anmeldung erteilte Patent mit der Bezeichnung „Mit einer Fernbedienungseinrichtung ausgerüstete Zentralverriegelungsanlage für ein Kraftfahrzeug“ im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 4. Dezember 2000 in vollem Umfang aufrechterhalten mit der Begründung, dass der entgegengehaltene Stand der Technik dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patenthindernd entgegenstehe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Der geltende Patentanspruch 1 vom 21. Januar 1997 (mit einer von der Patent-abteilung eingeführten Gliederung) lautet: - 3 - „a) Mit einer Fernbedienungseinrichtung ausgerüstete Zentralver-riegelungsanlage (2) für die Türen eines Kraftfahrzeuges (1), die Verriegelungseinrichtungen, gegebenenfalls mit zusätzlicher Dieb-stahlsicherung, Entriegelungseinrichtungen und mechanische Betä-tigungseinrichtungen für die einzelnen Kraftfahrzeugtüren aufweist, mit b) - an jeder Kraftfahrzeugtür angeordnetem, mechanischen Kraft-fahrzeugtürverschluß (5) und Zentralverriegelungsantrieb (6) für je-den Kraftfahrzeugtürverschluß (5), wobei c)- die einzelnen Kraftfahrzeugtürverschlüsse (5) eine Falle (7) für einen zugeordneten Schließbolzen (8), eine mit der Falle (7) wech-selwirkende Sperrklinke (9), einen Fernbetätigungshebel (10), einen Betätigungshebel (11) mit angeschlossenem Türgriff (12) und einen Innensicherungshebel (13) mit Sicherungsstange (14) und Siche-rungsknopf (15) aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass d) - zur direkten Öffnung eines Kraftfahrzeugtürverschlusses (5) nur ein einziger der Kraftfahrzeugtürverschlüsse (5) mit einem Schließ-zylinder (16) ausgerüstet ist, dass e) - der Schließzylinder (16) unmittelbar oder über eine Betäti-gungsstange (17) an der Sperrklinke (9) angreift, und dass f) - dadurch die Sperrklinke (9) auch bei betätigter Zentralverriege-lung aufhebbar und folglich der Kraftfahrzeugtürverschluß (5) zu öffnen ist“. Die Einsprechende ist der Ansicht, ausgehend von einer Zentralverriegelungsan-lage, wie sie in der DE 32 44 049 A1 beschrieben sei, läge es für den Fachmann - 4 - nahe, in Kenntnis des in der DE 29 42 429 A1 angegebenen Schlosses zum Ge-genstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Denn der Fachmann nehme davon Abstand, den Schließzylinder auf die vom Zentralverriegelungsantrieb betätigte Entriegelungseinrichtung einwirken zu lassen, weil Zentralverriegelungsantriebe üblicherweise selbsthemmend seien und deshalb von der Abtriebsseite her nicht betätigt werden könnten. Daher greife der Fachmann die aus der DE 29 42 429 A1 bekannte Maßnahme, den Schließzylinder an der Sperrklinke angreifen zu lassen, auf. Die Einsprechende stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu wider-rufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentanspruch 1 vom 21. Januar 1997, Patentansprüche 2 bis 5, sowie Beschreibung und Zeichnungen ge-mäß Patentschrift. Die Patentinhaberin ist der Meinung, bei Ausfall der Fernbedienungseinrichtung werde der Fachmann lediglich die fernbediente Betätigung der ausgefallenen Teile durch eine manuelle Betätigung, d. h. nur die elektrische Entriegelung durch eine manuelle, mechanische Betätigung ersetzen. Der Fachmann werde in Kenntnis der DE 29 42 429 A1 nicht darauf kommen, den Schließzylinder auf die Sperr-klinke wirken zu lassen, da es bei dem dort beschriebenen Elektroschloss lediglich um ein Öffnen bei Ausfall der Stromversorgung, nicht aber um das Entriegeln ei-ner Verriegelung gehe, ebenso wie bei dem aus der EP 0 038 226 A1 bekannten elektrisch betätigbaren Kofferraumschloss. Die Patentinhaberin meint, der Fach- - 5 - mann werde deshalb die Lehren der DE 32 44 049 A1 und der DE 29 42 429 A1 oder der EP 0 038 226 A1 nicht miteinander kombinieren. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist begründet, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist. Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Ma-schinenbau mit Kenntnissen in der Konstruktion von Kraftfahrzeugtürverschlüssen und Zentralverriegelungsantrieben anzusehen. Aus der DE 32 44 049 A1 ist gemäß dem dortigen Patentanspruch 1 eine mit einer Fernbedienungseinrichtung ausgerüstete Zentralverriegelungsanlage für die Türen eines Kraftfahrzeuges, die Verriegelungseinrichtungen, Entriegelungseinrichtun-gen und mechanische Betätigungseinrichtungen für die einzelnen Kraftfahrzeugtü-ren aufweist, bekannt (Merkmal a). Die Anlage ist mit an jeder Kraftfahrzeugtür angeordnetem, mechanischen Kraft-fahrzeugtürverschluss (Fig iVm S 14 Z 9 bis 13) und Zentralverriegelungsantrieb (Stellmotoren 6) für jeden Kraftfahrzeugtürverschluss versehen (Merkmal b). Dass die einzelnen Kraftfahrzeugtürverschlüsse eine Falle für einen zugeordneten Schließbolzen, eine mit der Falle wechselwirkende Sperrklinke, einen Fernbetäti-gungshebel, einen Betätigungshebel mit angeschlossenem Türgriff und einen In-nensicherungshebel mit Sicherungsstange und Sicherungsknopf aufweisen ist in der DE 32 44 049 A1 zwar nicht explizit angegeben, jedoch von einem auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtürverschlüsse und Zentralverriegelungsanlagen tätigen Fachmann in Gedanken gleich mitzulesen, weil es sich hierbei um übliche und notwendige Bauteile von Kraftfahrzeugtürverschlüssen handelt (Merkmal c). Aus der DE 32 44 049 A1 (S 5 siebtletzte Z bis letzte Z) entnimmt der Fachmann nach Auffassung des Senats weiterhin, dass es genügt, wenn nur ein einziger der - 6 - Kraftfahrzeugtürverschlüsse mit einem Schließzylinder ausgerüstet ist, um bei Ausfall der Fernbedienungseinrichtung oder der Zentralverriegelungsanlage noch in das Fahrzeuginnere gelangen zu können (Merkmal d ohne Wirkungsangabe). Denn es ist nur eine einzige Tür mit Schließzylinder erwähnt (S 5 vorletzter Satz), die auch für den dort angesprochenen Werkstattbetrieb ausreicht. Von der aus der DE 32 44 049 A1 bekannten Zentralverriegelungsanlage unter-scheidet sich die Zentralverriegelungsanlage des Patentanspruchs 1 hinsichtlich ihrer gegenständlichen Merkmale somit dadurch, dass e) - der Schließzylinder unmittelbar oder über eine Betätigungsstange an der Sperrklinke angreift, und f) - dadurch die Sperrklinke auch bei betätigter Zentralverriegelung aus-hebbar und folglich der Kraftfahrzeugtürverschluß zu öffnen ist. Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein. Ausgehend von einer mit einer Fernbedienungseinrichtung ausgerüsteten Zentral-verriegelungsanlage, wie sie in der DE 32 44 049 A1 beschrieben ist, stellt sich dem Fachmann die Aufgabe diese so weiterzubilden, dass bei einer eventuellen Störung der Fernbedienungseinrichtung der Betreiber des Kraftfahrzeuges durch Betätigung des Kraftfahrzeugtürverschlusses mit Hilfe eines mechanischen Schlüssels auf einfache Weise und ohne Schwierigkeiten sicher in das Kraftfahr-zeug gelangen kann, in der Praxis von selbst und ist auch der DE 32 44 049 A1 entnehmbar, wenn neben der Ver- und Entriegelung über eine Fernbedienungs-einrichtung auch eine Ver- und Entriegelung über einen Schließzylinder möglich sein soll (S 5 siebtletzte bis letzte Z) Diese Druckschrift zeigt aber keine Wege, auf welche Weise ein einfaches und sicheres Öffnen des Kraftfahrzeugs über den Schließzylinder möglich sein könnte. - 7 - Der Fachmann mag zwar – wie die Patentinhaberin meint – zur Lösung der Auf-gabe zunächst daran denken, bei einer Störung der Fernbedienungseinrichtung und damit fehlender Möglichkeit zur Betätigung des Zentralverriegelungsantriebs die vom Zentralverriegelungsantrieb betätigten Teile der Entriegelungseinrichtung durch den Schließzylinder betätigen zu lassen, wie in der DE 32 44 049 A1 als zu-sätzliche "manuell mechanische Entriegelung" vorgesehen ist (S 5 letzter Satz). Diese Möglichkeit bedürfte aber bei den üblicherweise verwendeten selbsthem-menden Zentralverriegelungsantrieben umfangreicher konstruktiver Maßnahmen, die ein Entkuppeln der Entriegelungseinrichtung vom Zentralverriegelungsantrieb gestatten; sie wäre daher nicht einfach. Der Fachmann erkennt aber ohne erfinderisches Zutun, dass diese Probleme um-gangen werden können, wenn zur direkten Öffnung eines Kraftfahrzeugtürver-schlusses der Schließzylinder an der Sperrklinke angreift um dadurch die Sperr-klinke auch bei betätigter Zentralverriegelung auszuheben und folglich den Kraft-fahrzeugtürverschluss zu öffnen – Merkmale e) und f). Denn das direkte Ausheben von Sperrklinken bei verriegelten Kraftfahrzeugtürschlössern mittels eines Schließzylinders ist für Notfälle gebräuchlich. So greift bei dem aus der DE 29 42 429 A1 bekannten Türschloss für Kraftfahr-zeuge (S 5 Abs 2) ein Schließzylinder B unmittelbar an einem als Sperrklinke wir-kenden Betätigungsorgan 11 einer aus mehreren Teilen 19, 25, 24a, 24b beste-henden Falle an (S 7 le Abs bis S 8 Abs 3 iVm Fig 1 und S 12 le Abs). Das be-kannte – im Normalbetrieb von einem Elektromagneten 18 betätigte - Türschloss ist auch zusammen mit einer Zentralverriegelung einsetzbar (S 5 Abs 2 vorletzter Satz iVm S 14 letzter Abs), welche die Betätigung der Sperrklinke (Betätigungsor-gan 11) nicht behindern darf, damit ein sicheres Öffnen des Kraftfahrzeugs – auch bei Ausfall der Stromversorgung – noch möglich ist. Er erkennt deshalb, dass sich die Maßnahme, den Schließzylinder unmittelbar an der Sperrklinke angreifen zu lassen, auch bei der mit einer Fernbedienungseinrichtung ausgerüsteten Zentral-verriegelungsanlage nach der DE 32 44 049 A1 anwenden lässt, um damit ein - 8 - einfaches und sicheres Öffnen des Kraftfahrzeugs über den Schließzylinder zu ermöglichen. Auch die im Merkmal e) enthaltene alternative Maßnahme, den Schließzylinder über eine Betätigungsstange an der Sperrklinke angreifen zu lassen ist dem Fachmann aus dem Stand der Technik bekannt. Denn in der EP 0 038 226 A1 (Fig 1: 32, 33 15) ist solches im Zusammenhang mit der Kofferraumtür eines Kraftfahrzeugs beschrieben. Man würde die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns zu gering schätzen, würde man ihm solches Handeln nicht zutrauen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher nicht patentfähig. Mit dem Pa-tentanspruch 1 fallen auch die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Kaminski Dipl.-Ing. Groß Pr/Be
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