BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 7/07_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 100 52 829.5 - 26…hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing Bertl und der Richter Gutermuth, Dr.-Ing. Kaminski, und Dr.-Ing. Scholz- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 05 C des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse E 05 C - hat die am 24. Oktober 2000 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 18. Oktober 2006 aus den Gründen des Bescheids vom 29. Mai 2001 zurückge-wiesen und gleichzeitig das insgesamt 18. Fristgesuch vom 2. Oktober 2006 ab-gelehnt.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 6. Dezember 2006. Sie hat mit Schriftsatz vom 7. August 2008 beim Bundespa-tentgericht neue Unterlagen eingereicht. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2007 be-antragt sie,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Anmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.Der geltende Patentanspruch 1 lautet:1. Vorrichtung (34) zur Arretierung eines beweglichen Kör-pers (10), insbesondere in einem Kfz, bei großen Beschleunigun-gen, insbesondere im Falle eines Unfalls, mit einem ausfahrbaren Riegelbolzen (22a, 22b), der über eine Kulissensteuerung (29) von - 3 -einem durch Trägheitskräfte verlagerbaren Massenkörper (26) steuerbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Kulissensteue-rung (29, 29a) im Wesentlichen fest angeordnet ist und eine Kulis-senschlitz aufweist, wobei der Massekörper (26) mit dem Riegel-bolzen (22a, 22b) einstückig verbunden ist, und wobei ein Ab-schnitt (28) des Massekörpers (26) den Kulissenschlitz (29, 29a) durchgreift.II.Die Prüfungsstelle hat über die neu eingereichten Ansprüche noch nicht entschie-den.Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, dass im Prüfungsverfahren ein ge-währbarer Anspruch 1 formuliert werden kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die doppelt wirkende, auf Front und Heckaufprall gleichermaßen reagierende Anordnung des Massekörpers im spitzen Winkel Įentsprechend Absatz 0050 der Offenlegungsschrift. Im Unterschied dazu ist der Massekörper 20 in der DE 198 39 743 A1 nahezu lotrecht ausgerichtet (Sp. 3. Z. 45,46).In der Anmeldung wurde bisher nach der Eintragung im Formblatt P 2400 in der IPC-Klasse E 05 C recherchiert. Ein Stand der Technik, der über die von der An-melderin genannte DE 198 39 743 A1 hinausgeht, konnte dabei nicht ermittelt werden. In der IPC-Gruppe B 60 N 2/433 (IPC Version 2008.4) werden Sicher-heitsverriegelungen für Rückenlehnen, z. B. mit durch Trägheit aktivierten Riegeln eingeordnet. Dort, sowie in der übergeordneten Gruppe B 60 N 2/42 ist bisher noch nicht recherchiert worden. Nach Überzeugung des Senats ist eine abschlie-ßende Prüfung der Anmeldung ohne ein Rechercheergebnis aus diesen Gruppen nicht möglich.- 4 -Die Anmeldung wird deshalb zur weiteren Recherche und Prüfung an das Deut-sche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.Bertl Gutermuth Dr. Kaminski Dr. ScholzPr
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