BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 707/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. August 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 195 11 651 - 2 - hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Kellerer, sowie der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß beschlossen: Das Restpatent 195 11 651 wird mit folgenden Unterlagen be-schränkt aufrechterhalten: (einziger) Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 und zwei Blatt Be-schreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2004, Zeichnungen gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Für die am 30. März 1995 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung, für welche die Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 44 13 048.1 vom 15. April 1994 in Anspruch genommen ist, ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 23. November 2000 veröffentlicht worden. Es be-trifft eine "Sicherung für eine Fahrzeugtür gegen ungewolltes Öffnen beim Auftreten stoßbedingter seitlicher Massenträgheitskräfte". Gegen das Patent hat die R… GmbH am 22. Februar 2001 Einspruch erhoben. Mit Eingabe vom 19. April 2002 hat die Einsprechende einen Antrag auf patentge-richtliche Entscheidung gestellt. - 3 - Die Einsprechende stellte den Antrag, das Patent 195 11 651 zu widerrufen. Die Patentinhaberin erklärte die Teilung des Patents und stellte den Antrag das Patent 195 11 651 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhal-ten: (einziger) Patentanspruch nach Hauptantrag, vom 14. Mai 2001, ferner Beschreibung wie Patentschrift, wobei Spalte 2 Zeilen 46 bis 53 durch den Text vom 14. Mai 2001 ersetzt ist, ferner Zeichnungen gemäß Patentschrift, hilfsweise mit (einzigem) Patentanspruch nach Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2004, Beschreibung wie Hauptantrag mit Einfügung vom 2. August 2004, Zeichnungen ge-mäß Patentschrift, hilfsweise mit Patentanspruch nach Hilfsantrag 2 bzw nach Hilfsantrag 3, übrige Unterlagen wie Hilfsantrag 1. - 4 - Der einzige Patentanspruch nach Hauptantrag lautet gemäß der von der Einspre-chenden vorgenommenen Merkmalsgliederung und mit den zusätzlich eingeführ-ten Gliederungsbuchstaben a) bis g): "a) Sicherung für eine Fahrzeugtür gegen ungewolltes Öffnen beim Auftreten stoßbedingter seitlicher Massenträgheitskräfte b) mit einem eine Zusatzmasse (23) aufweisenden, von einer Fe-der (21) in einer Ruhestellung gehaltenen und um eine Ach-se (20) beim Auftreten der Massenträgheitskräfte gegen die Kraft der Feder (21) in eine Sicherungsstellung schwenkenden Zusatzhebel (19), c) der in seiner Ruhestellung für seine Zusatzmasse (23) einen in Richtung parallel zur Ebene der Fahrzeugtür verlaufenden Hebelarm um die Achse (20) aufweist, der beim manuellen Betätigen eines Türaußengriffs (2) seine Ausgangslage nicht verändert und d) der durch formschlüssigen Eingriff von den Massenträgheits-kräften sonst erzeugte Bewegungen in einer einem Fahrzeug-türschloß zugeordneten Schloßbetätigung mit dem schwenk-baren Außengriff (2) und einer auf ein Gesperre (5) des Schlosses wirkenden Hebelanordnung (6) verhindert, dadurch gekennzeichnet, e) dass der Zusatzhebel (19) als einarmiger, an einem seiner En-den um die in Fahrzeuglängsrichtung verlaufende Achse (20) schwenkbar gelagerter Hebel ausgebildet ist f) und an seinem der Achse (20) abgekehrten Ende die Zusatz-masse (23) trägt g) sowie ein Rastprofil (24) aufweist, dem ein Gegenprofil (25) an der Hebelanordnung (6) zugeordnet ist". - 5 - Der einzige Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 ist in seinem Wortlaut identisch dem einzigen Patentanspruch nach Hauptantrag, wobei in die Beschreibung fol-gender, auch für die einzigen Patentansprüche nach den Hilfsanträgen 2 und 3 geltender Disclaimer eingefügt ist: "Das Merkmal "dass der Zusatzhebel in seiner Ruhestellung für seine Zusatzmasse (23) einen in Richtung parallel zur Ebene der Fahrzeugtür verlaufenden Hebelarm um die Achse (20) aufweist", ist hinsichtlich des Schutzumfangs zu berücksichtigen, hinsichtlich der Patentfähigkeit mangels ursprünglicher Offenbarung nicht". Im einzigen Patentanspruch nach Hilfsantrag 2 sind gegenüber dem einzigen Pa-tentanspruch nach Hauptantrag in den dort den Merkmalen f) und g) entsprechen-den Merkmalen die Worte "die Zusatzmasse (23) trägt sowie" ersetzt durch die Worte "sowohl die Zusatzmasse (23) trägt als auch". Der einzige Patentanspruch nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem einzi-gen Patentanspruch nach Hauptantrag dadurch, dass in dem dem Merkmal g) ent-sprechenden Merkmal zwischen die Worte "sowie ein" eingefügt ist "nahe an die-sem Ende". Mit der Sicherung nach den Patentansprüchen nach allen Anträgen soll die Aufga-be gelöst werden, eine gattungsgemäße Sicherung dahingehend zu verbessern, dass sie bei beengten Platzverhältnissen im Schloßbereich einfach und mit gerin-gem Gewicht aufgebaut ist (Beschreibungseinfügung vom 14. Mai 2001). Die Einsprechende ist der Auffassung, die in der DE 42 22 868 A1 beschriebene Vorrichtung bilde den Ausgangspunkt der Erfindung. Bei einem Seitenaufprall kön-ne das Blockierelement 23 durch die Masse der Betätigungsarme 32, 33 bzw. der Entsperrhebel 27, 28 betätigt und dadurch die Drehfalle 20 freigeben werden. Der Fachmann könne zur Vermeidung dieses Mangels einen – nach ihrer Auffassung - - 6 - einarmigen Hebel aus der DE-OS 2 023 859 entnehmen und diesen bei der Fahr-zeugtür nach der DE 42 22 868 A1 vorsehen. Die Einsprechende legt dazu in der mündlichen Verhandlung zwei geänderte Figuren 1 der DE 42 22 868 A1 vor, in die sie jeweils einarmige Hebel eingetragen hat, die bei einem äußeren Stoß auf die Fahrzeugtür die Sperrklinke 23 bzw. den Betätigungsarm 32 sperren. Ausserdem ist die Einsprechende der Auffassung, dass auch bei der Blockiervor-richtung des Kraftfahrzeug-Türschlosses nach der DE-PS 1 678 024 in der Figur 1 ein einarmiger Hebel 24 gezeigt sei. Der Hebel 24 sei einarmig, da die am He-bel 24 angeordnete Sperrnase 26 kein Drehmoment auf den Hebel 24 ausüben müsse, damit eine Sperrwirkung erfolge; es werde an der Sperrnase 26 des He-bels 24 auch keine tangentiale Kraft übertragen. Die Patentinhaberin ist der Meinung, die von der Einsprechenden vorgenommene Kombination der DE 42 22 868 A1 mit der DE-OS 2 023 859 sei retrospektiv. Aus-serdem seien in der DE-OS 2 023 859 nur zweiarmige Hebel angesprochen. Auch der Hebel 24 der in der DE-PS 1 678 024 beschriebenen Blockiervorrichtung sei zweiarmig. Die Patentinhaberin hält auch die gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 durch den Dis-claimer ausgeschlossene Richtungsangabe für den Zusatzhebel im einzigen Pa-tentanspruch nach Hauptantrag für offenbart. Denn ein Fachmann wisse, dass die Fahrzeugtür im Bereich oberhalb des Außengriffs gekrümmt sei. Diese Krümmung stelle die anspruchsgemäße Ebene der Fahrzeugtür dar und in Richtung parallel zu dieser Ebene verlaufe der Hebelarm des Zusatzhebels in Ruhestellung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Verfahren war auf den Antrag der Einsprechenden vom 19. April 2002 hin bei dem erkennenden Senat anhängig geworden, da die dafür zuständige Patentab-teilung, innerhalb von 2 Monaten nach Zugang des Antrags weder eine Ladung - 7 - zur Anhörung noch eine Entscheidung über den Einspruch zugestellt hat (PatG § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 2). Der Senat hatte auf Grund öffentlicher, mündlicher Verhandlung, über das Patent zu entscheiden; vgl. BPatGE 46, 134 – gerichtliches Einspruchsverfahren (mwN). Der Einspruch ist zulässig und hat im Umfang des Hilfsantrags 1 Erfolg. Die Ein-richtung nach Hauptantrag ist in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart. Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit Berufser-fahrungen bei der Entwicklung von Fahrzeug-Türverschlüssen anzusehen. 1. Zum Hauptantrag Die Sicherung gemäß dem einzigen Patentanspruch nach Hauptantrag ist in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart. Die ursprünglichen Figuren 1 und 2 zeigen eine als Ebene dargestellte Seiten-wand 27, auf die gemäß der ursprünglichen Unterlagen (S 3 letzter Abs) bei einem Seitenaufprall eine stoßartige Kraft auftrifft. Diese als Ebene dargestellte Seitenwand 27 sieht der Fachmann als die im Pa-tentanspruch Merkmal c) als Bezugsgröße für die Richtung des Hebelarms des Zusatzhebels definierte "Ebene der Fahrzeugtür" an. Denn eine weitere Ebene, die als "Ebene der Fahrzeugtür" anzusehen wäre, ist in den ursprünglichen Unter-lagen nicht angesprochen. Die ursprüngliche Figur 1 zeigt entgegen der Angabe im Merkmal c) des einzigen Patentanspruchs weiterhin, "dass der Zusatzhebel (19) in seiner Ruhelage für sei-ne Zusatzmasse (23) einen in Richtung schräg zur Ebene (27) der Fahrzeugtür verlaufenden Hebelarm um die Achse (20) aufweist". Die zugehörige ursprüngli-che Beschreibung (S 3 Abs 3) nimmt lediglich auf die in Figur 1 gezeigte Stellung - 8 - Bezug, die auch aufgrund der vorher erwähnten Abstützung am Anschlag (22) (S 3 Abs 2) nur eine Schräglage sein kann. Damit ist das Merkmal, "dass der Zusatzhebel (19) in seiner Ruhelage für seine Zusatzmasse (23) einen in Richtung parallel zur Ebene (27) der Fahrzeugtür ver-laufenden Hebelarm um die Achse (20) aufweist", den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Der Senat vermag sich der Auffassung der Patentinhaberin, wonach der Fach-mann wisse, dass die Fahrzeugtür im Bereich des Aussengriffes gekrümmt sei, und wonach er diese Krümmung als die Ebene der Fahrzeugtür ansehe, nicht an-zuschließen. Denn eine Krümmung ist keine Ebene. Allenfalls wäre eine tangential zu der Krümmung verlaufende Ebene denkbar, deren Lage wäre aber undefiniert, da nicht klar wäre an welcher Stelle der Krümmung die Ebene tangential anliegen würde. Es widerspräche auch dem üblichen Vorgehen eines Fachmanns, wenn er die in der Zeichnung als Ebene dargestellte und in der Beschreibung erläuterte Seiten-wand (27) nicht als die anspruchsgemäße "Ebene der Fahrzeugtür" ansähe und stattdessen eigene Überlegungen über nicht offenbarte Möglichkeiten anstellte. 2. Zum Hilfsantrag 1 Die Fassung des geltenden einzigen Patentanspruchs ist unter Berücksichtigung des in die Beschreibung eingefügten Disclaimers zulässig und die Sicherung ge-mäß dem einzigen Patentanspruchs nach Hilfsantrag 1 ist neu und beruht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit, wobei das nach dem Disclaimer ursprünglich nicht of-fenbarte Merkmal im Folgenden außer Betracht bleibt. - 9 - 2.1 Zum Verständnis des einzigen Anspruchs In den einzigen Patentanspruch wurden insbesondere die Merkmale der ursprüng-lichen Patentansprüche 3 und 4 als Merkmale g) und f) aufgenommen. Im ur-sprünglichen Patentanspruch 3 ist angegeben, "dass der Zusatzhebel (19) ein Rastprofil (24) aufweist, dem ein Gegenprofil (25) an der Hebelanordnung (6) zu-geordnet ist"; Dass der Zusatzhebel (19) das Rastprofil (24) an dem der Achse ab-gekehrten Ende aufweist, besagt der ursprüngliche Patentanspruch 3 jedoch nicht. Die ursprünglichen Figuren 1 und 2 zeigen, dass das Rastprofil (24) – bezogen auf die Länge des Zusatzhebels (19) – etwa 1/3 von dem der Achse (20) abgekehrten Ende entfernt liegt. Auch die ursprüngliche Beschreibung nimmt hinsichtlich der Lage des "Hakenprofils" (24) nur allgemein auf den Zusatzhebel (19) Bezug (S 3 Abs 2 Satz 3), nicht aber auf dessen freies Ende, so dass der Fachmann die An-ordnung des Rastprofils nicht ausschließlich am freien Ende als erfindungswesent-lich offenbart ansieht. Die Merkmale f) und g) sind deshalb zutreffend im geltenden einzigen Patentan-spruch durch das Wort "sowie" voneinander getrennt, so dass der Zusatzhe-bel (19) das Rastprofil (24) auch an anderer Stelle als an dem der Achse abge-kehrten Ende aufweisen kann. Für eine einschränkende Auslegung dieses Merk-mals im Sinne von Hilfsantrag 2 ist deshalb kein Raum. 2.2 Zulässigkeit Der Gegenstand des einzigen Patentanspruchs nach Hilfsantrag 1 ist nach Einfü-gung des Disclaimers nicht unzulässig erweitert. Soweit nachfolgend auf die Offenlegungsschrift Bezug genommen wird, stimmt sie an den zitierten Stellen mit den ursprünglichen Unterlagen überein. - 10 - Das Merkmal a) ist in der Offenlegungsschrift (Sp 2 Z 25 bis 43) angegeben. Weiterhin ist das Merkmal b) aus der Offenlegungsschrift (Sp 2 Z 16 bis 20 iVm Z 26 bis 32) zu entnehmen. Der Gegenstand des einzigen Patentanspruchs wird somit durch den Disclaimer auf den ursprünglichen Offenbarungsgehalt zurückgeführt. Denn das im Merkmal c) verbleibende Teilmerkmal, dass "der (Zusatzhebel) beim manuellen Betätigen eines Türaußengriffs (2) seine Ausgangslage nicht verändert“ ist aus der Offenlegungsschrift (Sp 1 Z 66 bis Sp 2 Z 5 iVm Sp 2 Z 15 bis 26 und Fig 1) zu entnehmen. Zu Merkmal d) siehe die Offenlegungsschrift (Sp 2 Z 36 bis 43 iVm Sp 2 Z 26 bis 32 iVm Fig 2). Das Merkmal e) ergibt sich aus der Offenlegungsschrift (Anspr 1 und 2 iVm Fig 1 und 2). Die Merkmale g) und f) sind in den ursprünglichen Patentansprüchen 3 und 4 of-fenbart. 2.3 Neuheit Die Sicherung gemäß dem einzigen Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 ist neu. Aus der DE-PS 1 678 024 ist bekannt, eine "a) Sicherung für eine Fahrzeugtür gegen ungewolltes Öffnen beim Auftreten stoßbedingter seitlicher Massenträgheits-kräfte (Sp 1 Z 1 bis 7) - 11 - b) mit einem eine Zusatzmasse (27) aufweisenden, von einer Feder (25) in einer Ruhestellung gehaltenen und um eine Achse (23) beim Auftreten der Massenträgheitskräfte (T) gegen die Kraft der Feder (25) in eine Sicherungsstellung schwenkenden Zusatzhebel (24, 26) [Sp 3 Z 30 bis 40 iVm der strichpunktierten bzw durchgezogenen Stellung des Zusatzhebels 24, 26 in Fig 1], c) der beim manuellen Betätigen eines – einen Druck-knopf (18) umfassenden – Türaußengriffs (18, 16) seine Ausgangslage nicht verändert (Sp 2 Z 51 bis 66) und dteilweise) der durch formschlüssigen Eingriff von den Massenträg-heitskräften sonst erzeugte Bewegungen in einer einem Fahrzeugtürschloß zugeordneten Schlossbetätigung mit dem – entgegen dem Merkmal d) des einzigen Patentan-spruchs hier nicht schwenkbaren – Außengriff (18, 16) und einer auf ein Gesperre (9, 11) des Schlosses wirkenden Hebelanordnung (15) verhindert (Fig 1: strichpunktierte Darstellung des Hebels 24, 26, Nase 29 am Schwenkhe-bel 15 iVm Sp 3 Z 49 bis 58), eteilweise) wobei der Zusatzhebel (24, 26) als zweiarmiger, um die in Fahrzeuglängsrichtung verlaufende Achse (23) schwenk-bar gelagerter Hebel ausgebildet ist fteilweise) und an seinem einen Hebelarm (24) an dem der Ach-se (23) abgekehrten Ende die Zusatzmasse (27) trägt gteilweise) sowie an seinem anderen Hebelarm (26) ein Rastprofil (bei 26) aufweist, dem ein Gegenprofil (29) an der Hebel-anordnung (15) zugeordnet ist". - 12 - Dass es sich bei dem Zusatzhebel 24, 26 der Sicherung nach der DE-PS 1 678 024 im Gegensatz zum Zusatzhebel nach dem einzigen Patentan-spruch um einen zweiarmigen Hebel handelt, ist daran zu erkennen, dass er zwei Hebelarme 24 und 26 aufweist, die beide ein Drehmoment ausüben. Denn im Ru-hezustand (Fig 1) wird eine von der Feder 25 hervorgerufene Gegenkraft von dem Anschlag 28 auf den Hebelarm 26 - etwa in seiner Hebelmitte - ausgeübt (Sp 3 Z 46 bis 48 iVm Fig 1) und im Sperrzustand wird der Hebelarm 26 an seinem He-belende von der Nase 29 des Schwenkhebels 15 mit einer Kraft beaufschlagt, die auch eine – gegenüber der auf die Achse 23 zulaufenden radialen Komponente kleinere - tangentiale Komponente aufweist (Fig 1: Kräfteverlauf bei strichpunktier-ter Darstellung des Hebelarms 26). Damit übt der Hebelarm 26 gleichermassen ein Drehmoment aus, wie der von der Druckfeder 25 bzw. von der Zusatzmas-se 27 beaufschlagte Hebelarm 24. Der Gegenstand gemäß dem einzigen Patentanspruch unterscheidet sich dem-nach vom bekannten durch die Anordnung von Rastprofil und Zusatzmasse an ei-nem einarmigen Hebel. Die DE-OS 2 023 859 (Fig 1 bis 3 und 5, 6) beschreibt eine "a) Sicherung für eine Fahrzeugtür gegen ungewolltes Öffnen beim Auftreten stoßbedingter seitlicher Massenträgheits-kräfte (S 1 Abs 1) b) mit einem eine Zusatzmasse (11; 31) aufweisenden, von einer Feder (15; 35) in einer Ruhestellung gehaltenen und um eine Achse (19; 26) beim Auftreten der Massenträg-heitskräfte gegen die Kraft der Feder (15; 35) in eine Si-cherungsstellung (Fig 1; Fig 6) schwenkenden Zusatzhe-bel (10; 30), d) der durch formschlüssigen Eingriff von den Massenträg-heitskräften sonst erzeugte Bewegungen in einer einem - 13 - Fahrzeugtürschloß zugeordneten Schloßbetätigung mit dem schwenkbaren Außengriff (7; 37) und einer auf ein Gesperre (nichtdargestellte Sperrklinke) des Schlosses wirkenden Hebelanordnung (Griffschaft 7; 37b betätigt) verhindert, eteilweise) wobei der Zusatzhebel (10; 30) als zweiarmiger, um eine Achse (19; 26) schwenkbar gelagerter Hebel ausgebildet ist (Fig 1 bis 3: längsgestreckter Hebel 10 mit den Hebel-armen 11, 12; Fig 5, 6: Winkelhebel 30 mit den Hebelar-men 31, 33) fteilweise) und an seinem einen Hebelarm (11; 31) an dem der Ach-se (19, 26) abgekehrten Ende die Zusatzmasse (bei 11; bei 31) trägt gteilweise) sowie an seinem anderen Hebelarm (12; 33) ein Rastpro-fil (13; 34a) aufweist, dem ein Gegenprofil (14; 36) am Griffschaft (7b; 37b) zugeordnet ist". Im Gegensatz zu Merkmal c) des einzigen Patentanspruchs ist bei der Sicherung nach der DE-OS 2 023 859 gemäß Figur 1 bis 3 vorgesehen, dass der Zusatzhe-bel (10) beim manuellen Betätigen eines Türaußengriffs (7) seine Ausgangslage verändert (Fig 2 iVm S 7 Abs 1 bzw Fig 5, 6: Feder 35, Griff 37). Im Gegensatz zu Merkmal e) weist keine der dort beschriebenen Sicherungen einen einarmigen He-bel mit Zusatzmasse und Rastprofil auf, der um eine in Fahrzeuglängsrichtung verlaufende Achse verschwenkbar ist. Die DE 34 02 914 C2 (einzige Figur) zeigt in Übereinstimmung mit Merkmal a) ei-ne Sicherung für eine Fahrzeugtür gegen ungewolltes Öffnen beim Auftreten stoß-bedingter seitlicher Massenträgheitskräfte (Sp 1 Z 48 bis 53 iVm Sp 1 Z 37 bis 42). Diese umfasst zwar - teilweise übereinstimmend mit Merkmal e) - einen Zusatzhe-bel (7), der als einarmiger, an einem seiner Enden um die – dort in in Fahrzeug-querrichtung verlaufende - Achse (9) schwenkbar gelagerter Hebel ausgebildet ist. - 14 - Entgegen den Merkmalen d), f) und g) erfolgt jedoch bei einem Seitenaufprall bei der Sicherung gemäß DE 34 02 914 C2 kein formschlüssiger Eingriff des Zusatz-hebels (7) mit einer auf das Gesperre des Schlosses wirkenden Hebelanord-nung (6); der Zusatzhebel (7) verhindert vielmehr einen formschlüssigen Eingriff mit der Hebelanordnung (6), indem er sich "aus dem Weg klappt" (Sp 2 Z 45 bis 51 iVm einziger Fig: strichpunktiert dargestellter Hebel 7). Die DE 42 22 868 A1 beschreibt eine Sperrvorrichtung für Türen eines Kraftfahr-zeugs. Eine Sicherung für eine Fahrzeugtür gegen ungewolltes Öffnen beim Auf-treten stoßbedingter seitlicher Massenträgheitskräfte ist darin nicht erwähnt. Die noch im Verfahren befindliche, in der mündlichen Verhandlung weder von den Beteiligten noch vom Senat aufgegriffenen DE 28 41 546 B2 geht über den vorste-hend abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus und bringt auch keine neuen Gesichtspunkte, so daß auf sie nicht eingegangen zu werden braucht. 2.4 Erfinderische Tätigkeit Ausgehend von der Sicherung für eine Kraftfahrzeugtür, wie sie in der DE-PS 1 678 026 beschrieben ist, ergibt sich die patentgemäße Aufgabe, diese Sicherung dahingehend zu verbessern, dass sie bei beengten Platzverhältnissen im Schloßbereich einfach und mit geringem Gewicht aufgebaut ist, für den zustän-digen Fachmann in der Praxis von selbst. Denn dieser wird im Hinblick auf die An-forderungen des Marktes stets bestrebt sein, eine Platz und Gewicht sparende An-ordnung zu ermöglichen. Die Erfinder haben erkannt, dass sie dieses Ziel erreichen können, wenn sie bei einem schwenkbaren Aussengriff anstelle des üblichen zweiarmigen Hebels einen einarmigen Hebel vorsehen, der an seinem der Achse abgekehrten Ende die Zu-satzmasse trägt und der auch das Rastprofil aufweist. Für diese Anordnung gibt es für den Fachmann im Stand der Technik keine Hinweise bzw Veranlassung. - 15 - Wenn Bedarf besteht, mag der Fachmann, ausgehend von der Sicherung nach der DE-PS 1 678 024 zwar ohne übermäßigen Konstruktionsaufwand, anstelle des einen Druckknopf aufweisenden Außengriffs einen schwenkbaren Aussengriff vor-sehen. Einen Anlaß, den zweiarmigen Zusatzhebel (24, 26) durch einen einarmi-gen Hebel zu ersetzen, gibt es dabei jedoch nicht. Denn auch die DE-OS 2 023 859 sieht - wie die DE-PS 1 678 024 - einen zweiar-migen Zusatzhebel (11; 31) vor und der in der DE 34 02 914 C2 gezeigte Zusatz-hebel (7) ist zwar einarmig, arbeitet jedoch nach einem gegenteiligen Wirkprinzip, wie unter Neuheit ausgeführt wurde. Der Auffassung der Einsprechenden, dass der Fachmann ausgehend von der Sperrvorrichtung nach der DE 42 22 868 A1 und in Kenntnis der Sicherung nach der DE-OS 2 023 859 ohne weiteres zum Gegenstand des einzigen Patentan-spruchs gelangen könne, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn die Sperrvorrichtung nach der DE 42 22 868 A1 wird der Fachmann schon deshalb nicht zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen machen, weil sie keine Sicherung aufweist und er alle Bestandteile einer Sicherung in diese Vorrichtung nachträglich hineinkonstruieren müßte. Entsprechend üblichem wirtschaftlichem Vorgehen wird er aber schon aus Kostengründen darauf bedacht sein, möglichst wenige Kon-struktionsänderungen durchzuführen. Aber auch wenn der Fachmann von der Sperrvorrichtung nach der DE 42 22 868 A1 ausginge und sie mit der Sicherung nach der DE-OS 2 023 859 kombinierte, gelangte er nicht zum Gegenstand des einzigen Patentanspruchs, weil die DE-OS 2 023 859 keine Sicherung mit einem einarmigen Zusatzhebel ent-sprechend den Merkmalen e), f) und g) des einzigen Patentanspruchs nahe legt. - 16 - 3. Rechtsbestand Das Restpatent hat demnach im Umfang des einzigen Patentanspruchs nach Hilfsantrag 1 Bestand. Die Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden Anforderungen. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Kaminski Groß Pü
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