BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 7/08_______________(Aktenzeichen)An Verkündungs Statt zugestellt am…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung DE 197 81 968 . 0 (PCT/AU97/00565)…hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck und der Rich-ter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller- 2 -beschlossen:1. Die Beschwerde bezüglich der Stammanmeldung 187 81 968.0 wird zurückgewiesen.2. Das Beschwerdeverfahren bezüglich der Teilanmeldung wird abgetrennt.G r ü n d eI.Die Anmelderin reichte am 1. September 1997 eine internationale Anmeldungnach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) ein. Am 26. Februar 1999 reichte sie beim Deutschen Pa-tent- und Markenamt die deutsche Übersetzung der internationalen Anmeldung ein und beantragte die Prüfung der Anmeldung.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G05B - hat die Anmeldung durch Beschluss vom 8. Oktober 2007 mit der Begründung zurückge-wiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2008 neue Unterlagen eingereicht.Sie beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Oktober 2007 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:- 3 -neue Patentansprüche 1 bis 54, eingereicht mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2008,Beschreibung gemäß den ursprünglichen Unterlagen, eingegan-gen am 26. Februar 1999, und zwar korrigierte Blätter, Seiten 26 bis 31 und 37, 38 der Amtsakte, sowie die detaillierte Beschrei-bung einer bevorzugten Ausführung, Seiten 14 bis 21 der Amtsakte,Zeichnungen, Blatt 1/8 bis 8/8, eingegangen am 31. Mai 1999,hilfsweise,in das schriftliche Verfahren überzugehen.Zur Offenbarung des Anspruchs 1 verweist sie auf die 4. Seite, letzter Absatz und die 8. Seite Absatz 3 bis 9. Seite, Absatz 1 der übersetzten, unkorrigierten Be-schreibung, eingegangen am 26. Februar 1999. Sie vertritt die Ansicht, der Begriff „Boolesche Subtraktion“ beziehungsweise „Boolescher Subtraktionsmodul“ sei dem Fachmann als Fachbegriff bekannt. Er sei für die Bearbeitung von Volumen-elementen zweier sich durchdringender Körper bzw. Räume auch ohne Weiteres einsichtig.Bei der beanspruchten Darstellung der Körper bzw. Räume durch Oberflächen-elemente sei eine analoge Anwendung der Booleschen Operationen ohne weite-res möglich. Es sei nämlich ohne große Schwierigkeiten möglich, festzustellen, ob die Oberflächenelemente eines Körpers innerhalb oder außerhalb des anderen Körpers liegen und dementsprechend könnten sie dem resultierenden Körper zu-geordnet werden. Auch die Schnittlinien der Oberflächen könnten ohne weiteres ermittelt, und zu der Zuordnung der Oberflächenelemente verwendet werden.- 4 -Der Begriff „Subtraktion“ beziehe sich weniger auf die Boolesche Operation, son-dern hauptsächlich auf deren Ergebnis, dass nämlich von dem einen Körper Vo-lumenteile weggenommen würden. Das gehe auch aus den ursprünglichen An-sprüchen 32 und 33 hervor.In der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2009 hat der Senat auf den möglichen Zurückweisungsgrund der undeutlichen und unvollständigen Offenba-rung nach § 34 Abs. 4 PatG hingewiesen und der Anmelderin zur Erklärung hier-über eine Schriftsatzfrist bis 30. Oktober 2009 gewährt.Mit Schriftsatz vom 2. November 2009 hat sich die Anmelderin ergänzend zu die-ser Frage geäußert und weitere Veröffentlichungen und ein Gutachten eingereicht, die die Boolesche Subtraktion als Fachwissen belegen sollen.Mit am 30. September 2009 per Fax eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hart die Anmelderin die Teilung der Anmeldung erklärt.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die Beschwerde ist zulässig hatte aber bezüglich der Stammanmeldung keinen Erfolg.1. Das Patent betrifft ein Werkzeugschleif-Simulationssystem für eine computernumerisch gesteuerte (CNC) Werkzeugschleifmaschine mit mindestens einer beweglichen Schleifscheibe zur Bearbeitung eines Werkstücks. Die Patent-schrift führt dazu aus, dass es bei Werkzeugschleifmaschinen besonders nützlich sei, eine akkurate grafische Simulation des Bearbeitungsprozesses einzusehen. Der Stand der Technik simuliert dabei den Bearbeitungsvorgang, indem er - aus-- 5 -gehend von dem Modell des unbearbeiteten Rohteils den vom Bearbeitungswerk-zeug überstrichenen Raum entlang seiner Bewegungsbahn bestimmt und die Raumteile, in denen sich der Werkzeugbahn-Raum und der Rohteil überschnei-den, von dem Modell des Rohteils entfernt. Das sei aber der Beschreibung zu Folge bei Bewegungen mit mindestens vier Achsen, wie sie bei der Herstellung oder dem Nachschleifen von drallnutigen Schneidwerkzeugen - Fräsern, Drehfei-len, Bohrern - eingesetzt werden, geometrisch sehr komplex.Hieraus ergäbe sich das Problem, dass herkömmliche dreidimensionale Grafiksi-mulationen nicht in der Lage seien, diese komplexen Daten zu verarbeiten (3. Seite bzw. 2. Textseite der übersetzten, unkorrigierten Beschreibung, Abs. 1, letzter Satz).Anmeldungsgemäß sollen nun (statt der herkömmlichen Entfernung von Volu-menteilen) zunächst die Oberfläche („Manteldaten“) von Rohteil und Raum der Werkzeugbahn („Haut des Körpervolumens“) bestimmt und durch Polygon-Flä-chenelemente („Tesselieren“) dargestellt werden. Diese Oberflächendaten werden dann einem „Booleschen Subtraktionsmodul“ zugeführt und dort verarbeitet.Der gültige Anspruch 1 (mit einer für diesen Beschluss eingefügten Nummerie-rung) beschreibt das wie folgt:1. Werkzeugschleif-Simulationssystem für eine computer-numerisch gesteuerte (CNC) Werkzeugschleifmaschine mit mindestens einer beweglichen Schleifscheibe zur Bearbei-tung eines Werkstücks;2. wobei die CNC-Werkzeugschleifmaschine so programmiert wird, dass sie eine aufeinanderfolgende Serie diskreter Ope-rationen in festgelegter Reihenfolge durchführt, um die Be-- 6 -wegung der Schleifscheibe entlang einer programmierten Bahn zu steuern;3. wobei die CNC-Werkzeugschleifmaschine ein Schleifmaschi-nen-Werkzeugprogrammiersystem zur Erzeugung von Daten enthält, die Informationen über die Schleifscheibe, das Werkstück und die programmierte Bahn repräsentieren, wo-bei das Simulationssystem über Folgendes verfügt:4. Verarbeitungsmittel für die Verarbeitung der vom Schleifma-schinen-Werkzeugprogrammiersystem erzeugten Daten zur Erzeugung einer dreidimensionalen Abbildung des Werk-stücks, wie es während und/oder nach Bearbeitung durch die Schleifscheibe gemäß der programmierten Bahn erscheinen würde; und5. einen Bildschirm (VDU) zur Anzeige der dreidimensionalen Abbildung; sowie6. Regulierungs- und Einstellmittel zur Regulierung und Einstel-lung der Erscheinung durch Auswahl gewünschter Ausrich-tungen der dreidimensionalen Abbildung auf dem Bildschirm;wobei das Verarbeitungsmittel aufweist:7. Berechnungsmittel zur Berechnung der Manteldaten, die die Haut des Körpervolumens darstellen, das von der Schleif-scheibe während ihrer Bewegung mit mindestens vier Frei-heitsgraden bezüglich des Werkstücks entlang der pro-grammierten Bahn überstrichen wird, und- 7 -8. 3D-Erzeugungsmittel zur Darstellung dreidimensionaler Abbildungen des Werkstücks auf dem Bildschirm, wobei das 3 D-Erzeugungsmittel aufweist:9. ein Tesselierungsmodul zum Tesselieren der Manteldaten und Rohteildaten, die die Form des Werkstücks vor Beginn der Bearbeitung des Werkstücks durch die Schleifscheibe darstellen,10. ein Boolesches Subtraktionsmodul, das die tesselierten Man-teldaten und die tesselierten Rohteildaten verarbeitet, um den Mantel vom Rohteil zu subtrahieren und um tesselierte Daten der überstrichenen Oberfläche zu erzeugen, die die Oberfläche des Werkstücks repräsentieren, wie es während und/oder nach Bearbeitung durch die Schleifscheibe er-scheinen würde, und11. einen Rastererzeuger zum Rastern der tesselierten Daten der überstrichenen Oberfläche bei jeder beliebigen Ausrich-tung der dreidimensionalen Abbildung.2. Bei dieser Sachlage sieht der Senat einen Diplomingenieur (Univ.) der Fachrichtung Informationstechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von CNC-Steuerungen, insbesondere von deren dreidimensional arbeitenden Steuer- und Simulationsprogrammen als Fachmann an.3. Die Erfindung ist in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).Nach Merkmal 10 des Anspruchs 1 verarbeitet ein Boolesches Subtraktionsmodul, die tesselierten Manteldaten und die tesselierten Rohteildaten, um den Mantel - 8 -vom Rohteil zu subtrahieren und um tesselierte Daten der überstrichenen Oberflä-che zu erzeugen.Der Begriff „Boolesche Subtraktion“ beziehungsweise „Boolesches Subtraktions-modul“ beinhaltet dabei schon einen Widerspruch in sich, denn die Subtraktion ist eine arithmetische und keine boolesche Operation. In der einschlägigen Literatur wird dieser Begriff trotzdem gelegentlich gebraucht (z.B. in dem von der Anmelde-rin genannten Artikel von Wang: „Geometric Modelling for Swept Volume of Mo-ving Solids“ IEEE CG&A; Computer Graphics and Applications, IEEE, Publication Dec. 1986, Volume: 6, Issue: 12, S. 8, re. Sp. Z. 18), aber nicht erläutert.Für eine volumenbasierte Bearbeitung folgt der Senat den Ausführungen der An-melderin insoweit, als dies eine verkürzte Ausdrucksweise für folgenden Sachver-halt sein könnte:Wenn von einem Teil A (Rohteil) Volumenteile entfernt werden sollen, die zu ei-nem Raum B (entlang der Werkzeugbahn) gehören, so ist das durch eine Boolesche Operation, nämlich „a ( b)“ möglich, wenn a beziehungs-weise b die Zugehörigkeit der Volumenelemente zum Teil A beziehungsweise zum Raum B bedeuten.Für eine volumenbasierte Verarbeitung ist dieser Sachverhalt dem Senat plausibel und nachvollziehbar.Gegenstand des Anspruchs 1 ist aber nicht die Verarbeitung von Volumenteilen, sondern die Verarbeitung von Flächenelementen, den tesselierten Manteldaten und tesselierten Rohteildaten. Wie dies durch eine Boolesche Operation zu be-werkstelligen sein könnte ist nicht ersichtlich. Eine Subtraktion, also die Weg-nahme von Flächenelementen in Analogie zu der volumenbasierten Verarbeitung hätte darüber hinaus Löcher in der Oberfläche zur Folge.- 9 -Für die von der Anmelderin vorgeschlagene Vorgehensweise, nämlich die Flä-chenelemente zu bestimmen, die im Inneren der jeweils anderen Körpers liegen, und dann die Flächenelemente gegeneinander auszutauschen, gibt es in den ur-sprüngliche Unterlagen keinen Anhaltspunkt. Das wäre auch keine Boolesche Operation. Die Schnittlinienverbildung und die Bestimmung, ob ein Flächenelement im Inneren des anderen Raumes liegt, benötigt nämlich geometrische, und keine booleschen Operationen. Bei einfachen, analytisch beschreibbaren Räumen, wie der von der Anmelderin angeführten Kugel mag diese Bestimmung einfach möglich sein. Sie wird aber bei komplexen, nur in Datensätzen von Flächenelementen vorliegenden Oberflächen wie sie bei einer mehrachsigen Bewegung einer Schleifscheibe entstehen (vgl. Übersetzung der Beschreibung, S. 2, le. Abs., S. 3 Abs. 1) zu einem großen Problem, insbesondere dann, wenn konkave Oberflächenbereiche nicht ausgeschlossen werden können. Auch hier fehlt in den ursprünglichen Unterlagen jeglicher Anhaltspunkt für den Fachmann, wie dabei vorgegangen werden könnte.Auch die von der Anmelderin genannten ursprünglichen Ansprüche 32 und 33 helfen da nicht weiter. Anspruch 32 besagt lediglich, dass zur Tesselierung der Oberflächen Raumdaten und Werkstückdaten verwendet werden. Der An-spruch 33 verweist zwar auf die Subtraktion des Körpervolumens, gibt aber eben-falls keinen Hinweis, wie das auf der Basis der tessellierten Daten geschehen könnte.In den ursprünglichen Unterlagen ist somit nicht angegeben und für den Fach-mann nicht ersichtlich, wie das beanspruchte Boolesche Subtraktionsmodul auf-zubauen ist, um die tesselierten Manteldaten und tesselierten Rohteildaten verar-beiten zu können.4. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung (§§ 91 Abs. 3 Satz 2, 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 156 ZPO) bezüglich der Stammanmeldung war nicht veranlasst.- 10 -Einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler, insbesondere die Verletzung der hinweis- und Aufklärungspflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 156 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), vermochte der Senat nicht festzustellen. Obwohl der Zurückweisungsgrund des § 34 Abs. 4 PatG ausdrücklich erstmals in der mündlichen Verhandlung genannt worden ist, hat der Senat jedoch schon in den Ladungszusatz vom 29. Juli 2009 auf den aus seiner Sicht unklaren Begriff der „boolschen Subtraktion“ hingewiesen, auf dem im Wesentlichen die Wertung der undeutlichen und unvollständigen Offenbarung der Erfindung (in Merkmal 10 von Anspruch 1) gemäß § 34 Abs. 4 PatG beruht. Die Anmelderin hatte daher bereits ausreichend Gelegenheit, zur Klärung dieses Begriffs in der mündlichen Ver-handlung vorzutragen. Außerdem ist ihr in der nachgelassenen Schriftsatzfrist weitere Gelegenheit zur Erklärung über den Zurückweisungsgrund des § 34 Abs. 4 PatG eingeräumt worden.Aus diesem Grund hat der Senat auch davon abgesehen, in das schriftliche Ver-fahren überzugehen (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 128 Abs. 2 ZPO), wie von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragt.Weiterhin enthält der nach Ablauf der nachgelassenen Frist eingereichte Schrift-satz der Anmelderin vom 2. November 2009 keine neuen entscheidungserhebli-chen Gesichtspunkte oder Tatsachen, die Anlass zu weiterer Aufklärung geben und die Sache noch nicht als entscheidungsreif erscheinen lassen würden.Sämtliche Veröffentlichungen in der Anlage zum Schriftsatz beziehen sich auf „constructive solid geometry“ (CSG) -Verfahren, auch als „Solid Modelling“ be-zeichnet. Das sind Syntheseverfahren, bei denen aus geometrisch einfachen Kör-pern („primitives“), wie Quader, Kugel und Zylinderkomplexe Körper aufgebaut werden. Diese analytisch relativ einfach zu beschreibenden Grundkörper können auch als Polygone über ihre Oberflächen, Kanten oder Ecken dargestellt werden. (s. z. B. den Aufsatz von Laidlaw, Hughes: Constructive Solid Geometry for Poly-hedral Objects, ACM, 1986, Anlage A2, Abstract). Beim Aufbau der Körper aus - 11 -den Grundkörpern kommt es zu Überschneidungen der Grundkörper. Sie werden mit Operationen „union, intersection, difference“ bearbeitet, die - in Anlehnung an die Boolesche Algebra - Boolesche Operationen genannt werden (Aufsatz von Hubbard: Constructive Solid Geometry for Triangulated Polyhedra, Anlage A4-3, Introduction, Abs. 1). Das deutet darauf hin, dass in diesem Fachgebiet der Begriff „Boolesche Operation“, wie unter Punkt 3 bereits vorausgesetzt, im übertragenen Sinn verwendet wird.In dem Buch von Martti Mäntilä „Solid Modelling“ (Anlage 1) wird auch gezeigt, dass derartige Operationen durch Zerschneiden der Oberflächen mit den Funktio-nen „In“ und „out“ (S. 267, Kap. 15.3, Abs. 2) und Zusammenkleben („Gluing ope-ration“, S. 267 le. Abs.) der Teile bewerkstelligt werden können. Einige andere Schriften deuten Ähnliches an.In den Druckschriften gemäß Anlage ist jedoch kein Anhaltspunkt ersichtlich oder vorgetragen, dass dabei der Rahmen der Synthese von komplexeren Körpern durch Grundkörper (CSG) verlassen wird. Auf den Unterschied zwischen der Be-arbeitung von einfachen analytisch beschreibbaren Grundkörpern und komplexen analytisch nicht beschreibbaren Körpern oder Räumen wurde bereits unter Punkt 3 dieses Beschlusses hingewiesen. Im Übrigen ist die Handhabung der Operationen „In“ „Out“ - mit der Schnittlinienfestlegung und der Bestimmung, was „innen“ und „außen“ ist -, sowie „Zusammenkleben“ schon bei den dort verwen-deten analytisch beschreibbaren „primitiven“ Grundkörpern (Quadern nach Fig. 15.4 der Anlage A1) kein triviales Problem, wie die zahlreichen vorbereiten-den Vereinbarungen, Definitionen und Hilfsfunktionen (z. B. Kap. 6.2, 12) zeigen.Auch das Gutachten von Tobias Surmann geht auf den Unterschied zwischen „constructive solid geometry“ (CSG) -Verfahren und der Bearbeitung analytisch nicht darstellbarer komplexer Formen nicht ein.- 12 -Der Schriftsatz vom 2. November mit seinen Anlagen kommt somit zu keiner an-deren Beurteilung, als unter Punkt 3 getroffen, führen.5. Das Beschwerdeverfahren bezüglich der durch Erklärung der Anmelderin vom 30. September 2009 entstandenen, vor dem Bundespatentgericht anhängig ge-wordenen Teilanmeldung (vgl. BGH GRUR 1998, 458 - Textdatenwiedergabe) hat der Senat im Hinblick auf die abschließende Entscheidung über die Stammanmel-dung in Ziffer 1 des Tenors gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 145 ZPO abgetrennt.Bertl Kirschneck Dr. Scholz Müllerprö
Full & Egal Universal Law Academy