BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 71/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. November 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 50 395.8-34 … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse B 61 L - hat die am 12. Oktober 1999 eingegangene Anmeldung durch Beschluß vom 30. Juli 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Pa-tentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 4. Oktober 2001, die - wie angekündigt - am Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung: „Verfahren zum zentralenbasierten Orten eines Schienenfahrzeugs (4) auf einem Gleisnetz (6) durch Erfassen von Sensordaten dadurch gekennzeichnet, daß • die absolute Position des Schienenfahrzeugs (4) im Schienen-fahrzeug (4) mit geringer Verfügbarkeit bestimmt wird, • die relative Position im Schienenfahrzeug (4) aus im Schienenfahrzeug (4) kontinuierlich erfaßten Sensordaten kontinuierlich bestimmt wird und • die absolute Position in einer Zentrale (12) außerhalb des Schienenfahrzeugs (4) kontinuierlich aus den im Schienen-fahrzeug (4) erfaßten Sensordaten für die absolute und rela-tive Position bestimmt wird.“ Es soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zum zentralenbasierten Orten eines Schienenfahrzeugs auf einem Gleisnetz durch Erfassen von Sensordaten anzugeben, welches eine hohe Verfügbarkeit und Genauigkeit bei Kosteneinspa-- 3 - rungen bezüglich Fahrzeugausrüstung und Minimierung des Datenübertragungs-aufwandes gewährleistet. Außerdem soll eine Anordnung zum zentralenbasierten Orten eines Schienenfahrzeugs auf einem Gleisnetz angegeben werden (S 3 Abs 4 der geltenden Beschreibung). Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ein Patent mit den vorliegenden Unterlagen zu erteilen. Sie hat ihre Beschwerde nicht begründet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, wie sich aus der zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle für Klasse B 61 L des Deut-schen Patent- und Markenamts in ihrem Zurückweisungsbeschluß vom 30. Juli 2001 im einzelnen nachvollziehbar ergibt, auf den hier verwiesen wird (vgl BGH GRUR 1993, S 896 f - Leistungshalbleiter). Da das Verfahren und der Gegenstand nach den Patentansprüchen 1 und 4 nicht patentfähig sind und die Patentansprüche 1 und 4 damit keinen Bestand haben können, teilen nach deren Fortfall die Unteransprüche 2, 3 und 5 bis 8 deren Schicksal. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr.-Ing. Kaminski Pr- 4 -
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