BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 7/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2009 019 421.5-32 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse - H 02 K - hat die am 29. April 2009 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 16. Septem-ber 2010 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patent-anspruchs technisch nicht brauchbar und damit dem Patentschutz nicht zugäng-lich sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hat zu-letzt mit Fax vom 15. November 2010 neue Unterlagen eingereicht und stellt sinn-gemäß den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle vom 16. September 2010 aufzuheben und das Patent mit den zuletzt eingereichten Unterlagen zu erteilen. Ein Hauptanspruch lautet: „Ein innovatives selbstversorgendes / selbstregenerierendes elek-trisches Generationssystem zur Erzeugung elektrischer Energie, zum Antrieb von Landfahrzeugen mit Elektromotor als Fahrzeug-antriebsmotor, bestehend aus einem Getriebe, das die gewonne-ne Bewegungsenergie der Achse (Gelenkwelle) in einen Genera-tor führt um Energie zu erzeugen. Über das Regelsystem wird die gewonnene Energie umgeformt / abgespannt und dann in den Elektromotor geführt. Das System kommt ohne fossilen Brennstoff oder externe Ener-giequelle durch Selbstversorgung aus. Der Energiespeicher / Bat-terie wird u. a. dazu benötigt um das „Fahrzeug“ zu starten und um das Fahrzeug betriebsbereit (rote Ampeln / Stau) zu halten.“ - 3 - Ein weiterer Patentanspruch/Schutzanspruch lautet: "Innovatives selbstversorgendes Electrical Generating System zur Erzeugung elektrischer Energie für den Antrieb von Landfahrzeu-gen mit Elektromotor als Fahrzeugantriebsmotor dadurch gekenn-zeichnet, dass das „System“ ohne fossilen Brennstoff angetrieben wird. Der Energiespeicher / Batterie wird u. a. dazu benötigt um das Fahrzeug zu starten und um das Fahrzeug betriebsbereit (rote Ampeln / Stau) zu halten.“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand der Patentansprüche technisch nicht brauchbar ist und folg-lich keine Erfindung im Sinne des Patentgesetzes vorliegt. Das ergibt sich im Ein-zelnen nachvollziehbar aus der Begründung der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen Patent- und Markenamts in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 16. September 2010. Auf diesen Beschluss wird hier zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen verwiesen (vgl. BGH GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter). Die Prüfungsstelle weist in dem Bescheid vom 12. Januar 2010 auch zutreffend darauf hin, dass schon zahlreiche Versuche unternommen wurden, auf der Basis der wesentlichen Elemente Motor, Getriebe, Generator und Batterie selbstversor-gende bzw. selbstgenerierende Systeme zur Erzeugung von Energie zu schaffen und zu patentieren, und dass deshalb der Anmeldung auch nichts Erfinderisches zu entnehmen sei. Zum Beleg nennt sie die Entgegenhaltungen 1 bis 8. - 4 - Diese Beurteilung gilt in gleicher Weise für die überarbeiteten, derzeit gültigen An-sprüche, denn sie unterscheiden sich von den im Prüfungssverfahren gültigen An-sprüchen nur durch die teilweise Vertauschung der Begriffe „Fahrzeug“ und „Sys-tem“, sowie die Ergänzung „umgeformt / abgespannt“ statt „abgespannt“. Durch diese Umformulierungen ist aber der beanspruchte Gegenstand nicht geändert. Auch der Hinweis des Anmelders, es sei nicht Bestandteil der Patentanmeldung, wie und wie oft die Autobatterie eventuell trotzdem nachgeladen werden muss (Schriftsatz vom 15. November 2010), kann an dieser Beurteilung nichts ändern, denn die Patentansprüche sind ausdrücklich darauf gerichtet ein selbstversorgen-des / selbstgenerierendes elektrisches Generationssystem zur Erzeugung elektri-scher Energie zu schaffen, wobei der Energiespeicher / Batterie u. a. dazu benö-tigt wird um das „Fahrzeug“ zu starten und um das Fahrzeug betriebsbereit (rote Ampeln / Stau) zu halten. Damit ist ein Perpetuum Mobile beansprucht, das mehr Energie erzeugt als es verbraucht. Dr. Hartung Kirschneck Groß Dr. Scholz Ko
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