BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 73/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 199 60 416.9-34 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dipl.-Ing. Groß beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 N - hat die am 15. Dezember 1999 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 26. Ju-li 2001 mangels Ausführbarkeit zurückgewiesen. Der geltende Patentanspruch lautet: "Ich stelle hiermit nochmals den Patentanspruch als Erfinder von "Dauer-Solar-Strom". Dieser Solar-Strom wird durch künstliche Lichtquellen bei Tag und Nacht erzeugt. Durch die verwendeten Sparbirnen oder Sparlichtleisten wird wesentlich mehr Lichtleistung erzeugt als diese zum Betrieb be-nötigen. Durch diese vermehrte Lichtleistung können die Solarmodulen angestrahlt werden. Welche dann den umgewandelten Wech-selstrom in geringen Umfang an die Sparbirnen zum Dauerbe-trieb weiterleiten. Der verbleibende Strom kann im Haushalt oder in einem Betrieb verwendet werden. Ein eventuell anfallender Überschuss an Strom wird in das öf-fentliche Netz eingespeist. Diese ganzen technischen Einrichtungen der Stromerzeugung möchte ich unter Schutz gestellt haben." - 3 - In der Beschwerdebegründung meint der Anmelder, dass die Theorie, es gebe laut Gesetzmäßigkeit keine elektrisch betriebene Leuchte, deren abgegebene Strahlungsleistung höher als die ihr zugeführte elektrische Leistung sei, seit Jah-ren nicht mehr haltbar sei (Schriftsatz vom 2. Januar 2002: S 2 Z 16 bis 20). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Der zulässigen Beschwerde musste der Erfolg versagt bleiben, weil der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 nicht ausführbar ist. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht ausführbar, weil eine Sparbirne oder Sparlichtleiste nicht mehr Leistung abgibt, als ihr zugeführt wird, wie sich aus der zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle für Klasse H 02 N in ihrem Zu-rückweisungsbeschluss vom 26. Juli 2001, Punkt II. im einzelnen nachvollziehbar ergibt, auf den hier verwiesen wird (vgl BGH GRUR 1993, 896f - "Leistungshalblei-ter"). Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Groß Be
Full & Egal Universal Law Academy