BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 77/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Oktober 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 044 803.0-56 … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr. Scholz und Dipl.-Phys. Bieringer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse B 60 W - hat die am 22. September 2006 eingereichte Patentanmeldung mit Beschluss vom 21. Juli 2010 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 sei nicht neu. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 W des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 21. Juli 2010 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, Beschreibung, Seiten 1 bis 9, und 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, jeweils vom Anmeldetag. - 3 - Der geltende Patentanspruch 1 vom 14. Oktober 2013 lautet unter Einfügung einer Gliederung: „M1 Kraftfahrzeug M2 mit einer Einrichtung zur Unterstützung des Fahrers beim Einparken, M2.1 umfassend front- und/oder heckseitig wenigstens einen den Abstand zu einem im Erfassungsbereich angeordneten Hin-dernis erfassenden Abstandssensor M2.2 mit zugeordneter Steuerungseinrichtung zum Ausgeben ei-nes Warnsignals bei Erfassen eines Unterschreitens eines definierten Mindestabstands, M3 wobei die Einrichtung zum automatischen Betätigen einer Bremseinrichtung in Abhängigkeit des erfassten Abstands ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass M4 die Einrichtung (2) zur Ausgabe eines die Aktivierung der automatischen Bremsbereitschaft anzeigenden, zu dem Warnsignal unterschiedlichen Informationssignals nach Er-fassung eines Hindernisses (9) ausgebildet ist.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. 2. Als Fachmann legt der Senat einen Ingenieur der Elektrotechnik oder Informa-tionstechnik mit Kenntnissen über Fahrerassistenzsysteme und deren Mensch-Maschine-Schnittstelle (MMI) zugrunde. - 4 - 3. Der Fachmann entnimmt dem Hauptanspruch, dass das beanspruchte Kraft-fahrzeug (Merkmal M1) eine Einparkhilfe aufweist (Merkmal M2), die zumindest ei-nen Abstandssensor aufweist, um ein Hindernis zu erfassen (Merkmal M2.1), und der eine Steuereinrichtung zugeordnet ist (Merkmal M2.2). Der Fachmann entnimmt dem Merkmal M3 im Kontext mit Merkmal M4, dass die Einparkhilfe eine Bremseinrichtung automatisch betätigt, wenn sie zum Einen akti-viert ist und zum Anderen ein bestimmter Abstand des Kraftfahrzeugs zum erfass-ten Hindernis vorliegt. Die Steuereinrichtung ist ausgebildet um unterschiedliche Signale auszugeben, - ein Warnsignal, wenn ein Mindestabstand unterschritten wird (Merkmal M2.2), - und ein Informationssignal, wenn die automatische Bremsbe-reitschaft aktiviert ist (Merkmal M4). Nach Auffassung des Senats versteht der Fachmann, dass das Informationssignal (Merkmal M4) unabhängig von Abstand und Gefährdungslage ausgegeben wird, wenn sowohl ein Hindernis von den Abstandssensoren erfasst worden ist als auch die automatische Bereitschaft aktiviert ist, so dass im Bedarfsfalle (= bestimmter Abstand) die Bremseinrichtung automatisch betätigt wird. Ansonsten ist das Infor-mationssignal nicht näher spezifiziert und lässt alle Formen der Darstellung zu. 4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit und ist daher gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG nicht patent-fähig. - 5 - Mit den Worten des Patentanspruchs 1 ist aus der im Verfahren vor der Prüfungs-stelle eingeführten Druckschrift DE 100 37 130 A1 folgendes bekannt (nicht zutref-fendes durchgestrichen): M1 Kraftfahrzeug (vgl. Spalte 1, Zeilen 3 bis 6: „Die Erfindung betrifft eine Einpark- und/oder Rangierhilfeeinrichtung für Pkw oder Lkw, […]“) M2 mit einer Einrichtung zur Unterstützung des Fahrers beim Einparken (vgl. Spalte 1, Zeilen 3 bis 6 und Kontext der DE 100 37 130 A1), M2.1 umfassend front- und/oder heckseitig wenigstens einen den Abstand zu einem im Erfassungsbereich angeordneten Hin-dernis erfassenden Abstandssensor (vgl. Fig. 2 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 31 bis 33, „[…] Messung des Abstandes zu einem Hindernis erfolgt über Abstandssensoren 5 […]“; Dass sich die Abstandssensoren front- oder heckseitig am Kraftfahrzeug befinden, ist für den Fachmann selbstver-ständlich) M2.2 mit zugeordneter Steuerungseinrichtung zum Ausgeben ei-nes Warnsignals bei Erfassen eines Unterschreitens eines definierten Mindestabstands (vgl. Fig. 4 mit Beschreibung wonach die Abstandssensorik 6 mit der Hinderniserfas-sung 20 und Bildauswertung 3 verschaltet ist, i. V. m. Fig. 2 und Spalte 3, Zeilen 40 bis 42, wonach eine Bremsempfeh-lung über eine Sprachausgabe generiert wird, was der Fachmann als Warnsignal versteht.) - 6 - M3 wobei die Einrichtung zum automatischen Betätigen einer Bremseinrichtung in Abhängigkeit des erfassten Abstands ausgebildet ist (vgl. Spalte 3, Zeilen 37 bis 40: „[…] Brems-steuerung 8, die hierbei automatisch generiert werden kann.“) dadurch gekennzeichnet, dass M4 die Einrichtung (2) zur Ausgabe eines die Aktivierung der automatischen Bremsbereitschaft anzeigenden, zu dem Warnsignal unterschiedlichen Informationssignals nach Er-fassung eines Hindernisses (9) ausgebildet ist (vgl. Fig. 2 und Fig. 4 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 61 bis 66: „[…] der Ab-stand ermittelt und auf dem Display 4 gemeinsam mit dem als nächstliegend erfassten Hindernis als Bild dargestellt.“ Das Anzeigen des Hindernisses und des Abstands auf dem Display entspricht nach Auffassung des Senats einem Infor-mationssignal. Das Warnsignal ist akustisch und unter-scheidet sich somit vom optischen Informationssignal). Die Patentanmeldung geht von der Aufgabe aus, dem Fahrer ein hohes Maß an Sicherheit hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit des automatischen Bremsbetriebs des Einparksystems zu bieten (vgl. ursprüngliche Beschreibung, Seite 2, zwei-ter Absatz). Bereits die Einparkhilfe gemäß DE 100 37 130 A1 gibt dem Fahrer ein hohes Maß an Sicherheit hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit der Hinderniserfas-sung. Da der Abstand zum Hindernis auf dem Display 4 angezeigt wird (vgl. Fig. 2), erhält der Fahrer die Information, dass das Hindernis tatsächlich erfasst worden ist. Vor diesem Hintergrund löst der Gegenstand des Patentanspruchs 1 die objektive Aufgabe, dem Fahrer anzuzeigen, ob ein Bremseingriff gegebenenfalls automa-tisch erfolgen wird. - 7 - Diese Aufgabe jedoch löst sich für den Fachmann beinahe von selbst. Denn dem Fachmann ist vermittels seiner Kenntnisse über Fahrerassistenzsysteme klar, dass dem Fahrer eines Kraftfahrzeugs bei automatischen Systemen mit sicher-heitsrelevanter Funktion angezeigt werden muss, ob diese bestimmungsgemäß einsatzbereit sind, wie dies beispielsweise bei ABS oder ESP üblich ist. Es ist Ba-siswissen des Fachmanns, der mit Mensch-Maschine-Schnittstellen vertraut ist, dass dies dem Fahrer insbesondere durch eine Kontrollleuchte, die beim Starten des Motors aufleuchtet (wie z. B. bei ABS, Anschnallzeichen) oder eine geometri-sche oder farbliche Markierung auf einem Display, angezeigt wird. Dies veranlasst den Fachmann bei Betrachtung der DE 100 37 130 A1 auch die Einsatzbereit-schaft der dort angesprochenen automatisch generierten Bremssteuerung (vgl. Spalte 3, Zeilen 37 bis 40) durch das Informationssignal (vgl. Fig. 2; Abstandswert bzw. Pfeile) kenntlich zu machen, und so auch noch das zusätzliche nicht aus der DE 100 37 130 A1 bekannte Teilmerkmal M4 des Streitgegenstandes vorzusehen. Dieser naheliegenden Vorgehensweise des Fachmanns kann der Senat keine er-finderische Tätigkeit beimessen. 5. Die auf den Hauptanspruch direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprü-che 2 - 8 teilen dessen Schicksal, zumal sie keine Besonderheiten nennen, die aus Sicht des Senats zur Grundlage einer gewährbaren Anspruchsfassung hätten werden können. Dies gilt insbesondere für das kennzeichnende Merkmal des Un-teranspruchs 6, welcher folgenden Wortlaut hat: „6. Kraftfahrzeug nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass U6.1 das Informationssignal einmalig mit der Erfassung eines Hindernisses (9) U6.2 oder während des Einparkvorgangs mehrmals in vorbe-stimmten Zeitabständen U6.3 oder kontinuierlich ausgebbar ist.“ - 8 - Die drei Teilmerkmale U6.1, U6.2 und U6.3 betreffen exklusive Varianten zur Häu-figkeit der Anzeige des Informationssignals. Durch den Rückbezug auf den Haupt-anspruch, insbesondere Merkmal M4, ist die Erfassung eines Hindernisses auch bei den Varianten U6.2 und U6.3 impliziert, denn gemäß Merkmal M4 wird das In-formationssignal nur nach Erfassung eines Hindernisses ausgegeben. Diese Va-rianten sind dem Fachmann jedoch aus DE 100 37 130 A1 nahegelegt, da zumin-dest die in Fig. 2 dargestellten Pfeile aus Sicht des Fachmanns nach Erfassung des Hindernisses kontinuierlich angezeigt werden dürften (was Merkmal U6.3 na-helegt) und der in Fig. 2 dargestellte Abstandswert aus Sicht des Fachmanns re-gelmäßig aktualisiert werden dürfte (was Merkmal U6.2 nahelegt). Hinsichtlich des Merkmals U6.1 versteht der Fachmann, dass „einmalig“ für kurze Zeit aufblinkend oder für die Dauer der Erfassung des Hindernisses bedeuten kann. Das Informationssignal der DE 100 37 130 A1 wird in einer Ausführungs-form auf einem piktogrammdarstellenden Anzeigemedium angezeigt (vgl. Spal-te 2, Zeilen 37 bis 41), woraus der Fachmann den Hinweis entnimmt, die Erfas-sung eines Hindernisses als Piktogramm anzuzeigen. Dies würde er einmalig für eine bestimmte Dauer anzeigen, wahlweise auch kurz blinkend oder für die Dauer der Erfassung. Somit war die Beschwerde zurückzuweisen. Dr. Hartung Kirschneck Dr. Scholz Bieringer Pü
Full & Egal Universal Law Academy