BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 78/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am27. Februar 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 10 2005 046 167.0-34hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richter Dr.-Ing. Kaminski, Dipl.-Ing. Groß und dem Richter am Landgericht Dr. Schön- 2 -beschlossen:Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Oktober 2008 wird aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurück-verwiesen.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H02B - hat die am 27. September 2005 eingereichte Patentanmeldung mit Beschluss vom 23. Oktober 2008 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 18. Dezember 2008, eingegangen am selben Tag.Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1 vorgelegt, der mit einer eingefügten Merkmalsgliederung wie folgt lautet:"1. Leistungsschalter (1) mit einem Eingang (7) und mit einem Ausgang (8), wobei der Eingang (7) über einen elektrischen Schaltkontakt (9) mit dem Ausgang (8) elektrisch kontaktier-bar ist, dass Anschlussmittel (4) zur direkten Montage auf ei-nem Stromschienensystem vorgesehen sind, wobei im Mon-tagezustand der Eingang (7) mit einer Stromschiene elek-trisch kontaktiert ist,2. dass die Anschlussmittel (4) als eine Anzahl von jeweils die Stromschiene hintergreifende Rasthaken (14) ausgebildet ist,- 3 -2.1 die im Montagezustand den Eingang (7) mit einer Strom-schiene direkt kontaktieren,3. dass zur Kontaktierung des Eingangs (7) mit einer Strom-schiene ein Federkontakt vorgesehen ist,3.1 der als eine gegen den hintergreifenden Rasthaken wirkende Feder ausgestaltet ist."Die Anmelderin beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02B vom 23. Oktober 2008 aufzuheben und das Patent 10 2005 046 167 mit den nachfolgend genannten Unterlagen zu erteilen:Anspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 27. Februar 2012mit im Übrigen anzupassenden Unterlagen.Zur Begründung ihres Antrags trägt die Anmelderin insbesondere vor, dass der gesamte Stand der Technik keinen Rasthaken zeige, der sowohl der mechani-schen Befestigung als auch der Stromführung diene.Ein solcher Rasthaken sei zwar in der Figur nicht erkennbar, jedoch in den Absät-zen [0009], [0012] bzw. [0019] der Offenlegungsschrift, die hier mit den ursprüngli-chen Unterlagen übereinstimmt, offenbart.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat mit dem nun geltenden Patentanspruch 1 insoweit Erfolg, als die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen war.- 4 -Als zuständiger Fachmann ist hier nach Auffassung des Senats ein auf dem Ge-biet der elektrischen Geräte tätiger Elektro-Ingenieur (FH) anzusehen mit umfas-senden Kenntnissen auf dem Gebiet der Kontaktierung.1. Der geltende Patentanspruch 1 ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen of-fenbart und unterliegt dem im Folgendem angegebenen Verständnis des Fach-manns.1.1 Die Merkmale 1, 2 bzw. 3 des geltenden Anspruchs 1 entsprechen dem Wort-laut der ursprünglichen Ansprüche 1, 2 bzw. 3.Merkmal 2.1 entnimmt der Fachmann dem ursprünglichen Anspruch 2 in seiner Rückbeziehung auf den Anspruch 1 in Verbindung mit der ursprünglichen Be-schreibung. Schon der ursprüngliche Anspruch 2 nennt als einziges Anschlussmit-tel Rasthaken, die deshalb nicht nur Rast-(=Halte-)funktion sondern auch Kontak-tierungsfunktion aufweisen müssen. Für als Rastmittel ausgebildete Anschlussmit-tel (S. 2 Z. 35 der u. U.) ist in der ursprünglichen Beschreibung ferner angegeben, dass die Kontaktierung der Stromschiene direkt über diese erfolgen kann, was ei-ne elektrische Kontaktier- und Stromleitfähigkeit jedes Rasthakens voraussetzt.Merkmal 3.1 ist dem Fachmann in der allgemeinen Variante "Federkontakt" auf Seite 3, Zeilen 20 bis 27 der Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörend offen-bart. Die spezielle Gestaltung des Federkontakts als Blattfeder ist auch im ur-sprünglichen Anspruch 3 genannt.1.2. Mit Merkmal 2.1 kommt den Rasthaken sowohl die mechanische Haltefunk-tion nach dem Installieren des Leistungsschalters auf einem Stromschienensys-tem zu als auch eine elektrische Anschlussfunktion derart, dass Strom aus der Stromschiene über die Berührungsfläche zwischen Rasthaken und der jeweiligen Stromschiene zum Eingang des Leistungsschalters fließt.- 5 -Merkmal 3.1 gibt dem Fachmann zum Einen die Lehre, dass dem Eingang auch über den Federkontakt Strom aus der Stromschiene zugeführt wird.Wenn der Federkontakt darüber hinaus gegen den hintergreifenden Rasthakenwirken soll, so versteht der Fachmann darunter eine vom Federkontakt bewirkte Einklemmung der Stromschiene zwischen dem Rasthaken und dem Federkontakt und nicht lediglich eine Abstützung des Federkontakts auf einer anderweitig orts-fest gehaltenen Stromschiene.Insoweit kommt den Merkmalen 2.1 und 3.1 auch eine kombinatorische Gesamt-wirkung bei der elektrischen Kontaktierung der jeweiligen Stromschiene zu. Denn zusätzlich zur jeweiligen Kontaktierung von Rasthaken bzw. Federkontakt mit der Stromschiene wird auch die Kontaktkraft zwischen Rasthaken und Stromschiene von dem (auf der entgegengesetzten Seite angeordneten) Federkontakt bereitge-stellt.2. Ein Leistungsschalter mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 ist durch den bisher im Verfahren entgegengehaltenen Stand der Technik weder bekannt noch nahelegt.Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 298 07 732 U1 entnimmt der Fachmann zwar im Zusammenhang mit den in Figur 3 ersichtlichen Durchgangsbohrungen am linken Ende jeder Anschlussschiene 12 bzw. 16 eine direkte Montage des Leistungsschalters durch Schraubbefestigung (S. 4 Z. 35 bis S. 5 Z. 1) an eine weitere - nämlich die in Figur 1 nach oben bzw. unten abgehende - Stromschiene, jedoch weder einen Rasthaken noch einen Federkontakt.- 6 -Die Druckschriften DE 297 21 445 U1 bzw. DE 93 10 753 U1 offenbaren zwar An-ordnungen zur direkten Montage von Geräteadaptern bzw. Sicherungselementen auf Stromschienensystemen mittels Rasthaken 3, 4, 5, 16, 17 bzw. 6. Die dortigen Rasthaken dienen aber allein der mechanischen Montage, bestehen aus Isolier-stoff und drücken in allen gezeigten Beispielen die jeweilige Stromschiene gegen die benachbarten Adapter- bzw. Gehäuse-Rückseite.Die Kontaktierung der Stromschienen erfolgt gemäß DE 297 21 445 U1 über Fe-derkontakte 22 (Fig. 3a) oder über eine Feder 25 (Fig. 3c), die vorzugsweise eine Lamellenfeder sein kann, welche von der dem Rasthaken gegenüberliegenden Seite auf die an der Rückseite des Adapters anliegende Stromschiene drückt, so-dass der Federkontakt auch keine Einklemmung der Stromschiene zwischen sich und dem Rasthaken bewirkt.Die deutschen Gebrauchsmuster DE 299 09 238 U1 (Fig. 1 und 2) bzw. DE 94 16 753 U1 (Fig. 1 und 3) offenbaren Anordnungen mit internen Verbin-dungsschienen 2 bzw. 4a, 4b, 4c, welche mittels schraubbaren Krallenklemmen 1 bzw. 10 gegen die jeweilige Stromschiene gepresst werden (Anspr. 1 bzw. vier-te Seite, Abs. 3); solche Klemmen sind mit Rasthaken weder montagetechnisch noch hinsichtlich der Kontaktgabe vergleichbar.Die in den Figuren 1 bis 3 des deutschen Gebrauchsmusters DE 202 09 246 U1 offenbarte Adapterplatte 20 weist einen verschiebbaren Rasthaken 6, 7 auf, der le-diglich der mechanischen Befestigung bzw. Verriegelung an einer der Stromschie-nen 2b dient, deren jeweilige Kontaktierung durch U-förmige Bereiche 4a, 4b, 4c von Kontaktschienen 8 erfolgt. Die Anordnung gemäß Figur 4 ist ohne Rasthaken allein mittels fremdgefederten U-Enden der Kontaktschienen auf den Stromschie-nen 2b, 2c, 2d gehalten.- 7 -Aufgrund der jeweils unterschiedlichen Kontaktierungssysteme aller Entgegenhal-tungen kann der bisher ermittelte Stand der Technik die Kombination der Merkma-le 2.1 und 3.1 auch nicht nahelegen.3. Die direkte Montage und Kontaktierung eines Leistungsschalters mit Anschluss-mitteln, die insbesondere die Merkmale 2.1 und 3.1 aufweisen, wie sie Gegen-stand des nun geltenden Anspruchs 1 sind, war ersichtlich noch nicht Gegenstand des bisherigen Prüfungsverfahrens.Denn abgesehen davon, dass keiner der ursprünglichen Ansprüche auf einen auch der elektrischen Kontaktierung der Stromschienen dienenden Rasthaken be-schränkt war, lässt auch der einzige Prüfungsbescheid nicht erkennen, dass die sachkundige Prüfungsstelle eine solche - lediglich in Verbindung mit der Beschrei-bung offenbarte - Anordnung in ihre Recherche einbezogen hat.Aufgrund der mit dem geltenden Anspruch 1 einhergehenden wesentlichen Ände-rung und Beschränkung des Patentbegehrens hält der Senat es deshalb für gebo-ten, die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG).Bertl Dr. Kaminski Groß Dr. SchönPü
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