BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 7/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Dezember 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 20 127.6-34 … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr. Ing. Kaminski BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Das Deutsche Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse B 61 L - hat die am 18. Mai 1996 eingegangene Anmeldung durch Beschluß vom 23. September 1998 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der - wie an-gekündigt - am Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung: "Signal- oder Ortungsvorrichtung zur Anordnung zwischen zwei einen Wechselstrom führenden Schienen (5) eines Fahrwegs zur Erzeugung einer elektromagnetischen Signalmarke für ein den Fahrweg befahrendes Schienenfahrzeug, wobei die Vor-richtung zumindest eine Induktionsspule (4) zum Erzeugen ei-ner Versorgungsspannung aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorrichtung einen Sender zum Erzeugen einer in bezug auf den Fahrweg ortsfesten, von dem den Fahrweg be-fahrenden Fahrzeug detektierbaren Signalmarke aufweist." - 3 - Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 43 vom 10. Dezem-ber 1998 zu erteilen. Der Anmelder vertritt die Ansicht, der Beschluß der Prüfungsstelle sei bezüglich seiner Begründung zur Einheitlichkeit rechtsfehlerhaft. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Signal- und Or-tungsvorrichtung des Patentanspruchs 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht. Als zuständiger Fachmann ist ein Elektronikingenieur mit Fachhochschulabschluß anzusehen, der mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Systemen für eine Informationsübertragung bei schienengebundenen Fahrzeugen hat und mit den Sicherheitsanforderungen in der Eisenbahntechnik vertraut ist. Aus der Patentschrift CH 679 991 A5, die im Prüfungsverfahren dem Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 6 entgegengehalten wurde, auf den der gel-tende Patentanspruch 1 zurückgeht, entnimmt der Fachmann eine Signal- oder Ortungsvorrichtung, die zur Erzeugung einer elektromagnetischen Signalmarke insbesondere zwischen zwei Schienen eines Fahrweges für ein den Fahrweg be-fahrendes Schienenfahrzeug angeordnet ist (Fig 1 iVm der Zusammenfassung Abs 1, Sp 1 Z 3 bis 9). Diese bekannte Vorrichtung weist zumindest eine Indukti-onsspule 5 auf zum Erzeugen einer Versorgungsspannung (Fig 1 iVm Sp 2 Z 33 bis 36) und einen Sender 5, 6, 7 zum Erzeugen einer in Bezug auf den Fahrweg ortsfesten, von dem den Fahrweg befahrenden Fahrzeug mit Hilfe der Empfangs- - 4 - spule 8 detektierbaren Signalmarke (Fig 1, 4 iVm Sp 2 Z 37 bis Sp 3 Z 6, Z 31 bis 36). Mithin unterscheidet sich die anspruchsgemäße Signal- oder Ortungsvorrichtung von dieser bekannten Vorrichtung dadurch, daß anspruchsgemäß die Schienen Wechselstrom führen. Da die Fassung des Patentanspruchs 1 klar und deutlich ist, bleibt für eine begrenzende Auslegung dahingehend, daß das Wechselfeld der Wechselstrom führenden Schienen die Versorgungsspannung in der Indukti-onsspule 5 erzeugen soll kein Raum (vgl BPatGE 2000, 204). Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein, da diese Maß-nahme im Rahmen des üblichen Könnens des Fachmanns liegt. Ausgehend von der Signal- oder Ortungsvorrichtung, wie sie aus der Patentschrift CH 679 991 A5 bekannt ist, wird der Fachmann vor das technische Problem ge-stellt, die bekannte Vorrichtung universell einzusetzen, ohne erfinderische Über-legungen daran denken, sie auch dann einzusetzen, wenn die Schienen Wech-selstrom führen. Denn derartige Gleissysteme sind ihm für die Informationsüber-tragung über Tonfrequenz-Gleisstromkreise hinlänglich bekannt, wie auch aus der Beschreibung zum Stand der Technik in der Anmeldung hervorgeht (Sp 1 Z 47 bis 65). Der Fachmann muß lediglich darauf achten, daß die Tonfrequenz-Gleis-stromkreise die Funktion der Signal- oder Ortungsvorrichtung nicht stören. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich daher für den Fachmann in Kenntnis des Standes der Technik, der Patentschrift CH 679 991 A5, unter Zuhil-fenahme seines Fachwissens in naheliegender Weise; er ist demnach nicht pa-tentfähig. Da der Patentanspruch 1 damit nicht gewährbar ist, teilen nach dessen Fortfall die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 43 dessen Schicksal. Im Hinblick auf den im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik und die Vielzahl von Ausgestaltungsmöglichkeiten des Gegenstandes von An-spruch 1 in den Unteransprüchen 2 bis 43 hat der Senat die Durchführung einer - 5 - mündlichen Verhandlung für sachdienlich angesehen. Da der Anmelder an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, konnte der Senat nur im Rah-men des bereits gestellten Antrags des Anmelders seine Entscheidung treffen. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr.-Ing. Kaminski Be
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