BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 8/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 22 734.9 hier: Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Scholz BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die vom Rechtspfleger mit Beschluss vom 18. Juni 2003 getroffene Fest-stellung, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 30. Oktober 2002 mangels Zahlung der Be-schwerdegebühr als nicht erhoben gelte, hat der Anmelder mit Schreiben vom 8. Juli 2003 Erinnerung eingelegt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die zulässige Erinnerung kann sachlich keinen Erfolg haben. Der Rechtspfleger hat aus zutreffenden Gründen, denen der Senat nichts hinzuzu-fügen vermag, festgestellt, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (ZPO § 573 Abs 1, Abs 2 mit §§ 570, 572 Abs 4, 128 Abs 4). Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr. Scholz Be
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