BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 8/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am24. Oktober 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 102 27 380.4-45hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richter Dipl.-Ing. Groß, Dr.-Ing. Scholz und des Richters am Landgericht Dr. Schön- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Anmeldung wurde am 20. Juni 2002 eingereicht und deren Anmeldetag auf den 17. Dezember 2002 verschoben. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prü-fungsstelle für Klasse G07F - hat die Anmeldung durch Beschluss vom 6. März 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Pa-tentanspruchs gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat zu-letzt mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2001 einen neuen Anspruch eingereicht der alle bisherigen Ansprüche ersetzen soll, und stellt den Antrag:den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G07F vom 6. März 2008 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen:Patentanspruch 1 vom 14. Oktober 2011Beschreibung, Seiten 1 - 3 vom 20. Juni 2002Zeichnung, 1 Seite vom 17. Dezember 2002.Die Anmelderin vertritt die Ansicht, der Anspruch 1 sei neu, erfinderisch und gebe mit der geänderten Aufgabenstellung auch eine technische Lehre.- 3 -Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Weglassen von Spiegelstrichen (mit einer eingefügten Gliederung):Verfahren zur Ermittlung und Anzeige von zu erzielenden Gewinn-werten an einem münzbetätigten Unterhaltungsautomaten mit Ge-winnmöglichkeiten, wobei der Unterhaltungsautomata) eine einen Pseudozufallsgenerator aufweisende und einen Mi-kroprozessor umfassende Steuereinheit;b) eine mehrere Symbole aufweisende Symbolspieleinrich-tung (4),c1) sowie einen Münz-,c2) einen Sonderspiele- undc3) einen Garantiegewinnzähler mit zugeordneten Anzeigemit-tel (7, 8, 11), aufweist,und bei dem verfahrensgemäßd) bei Vorliegen eines Sonderspielgewinns die Anzahl der ge-wonnenen Sonderspiele im Sonderspielezähler (8) erfasst werden;e) die Anzahl der mit Sicherheit zu einem Gewinn führenden Sonderspiele bestimmt wird,e1) indem die Zahl der gewonnenen Sonderspiele mit einem Fak-tor multipliziert wird;- 4 -f) die Anzahl der mit Sicherheit zu einem Gewinn führenden Sonderspiele im Garantiegewinnzähler (11) erfasst werden;g) bei einem Sonderspielezählerstand > 0 bei erzielten Gewin-nen ein der Symbolkombination zugeordneter Gewinnwert ge-währt wird, und der Sonderspielezähler (8) und der Garantie-gewinnzähler (11) um 1 dekrementiert werden,h) wobei seitens der Steuereinheit vor jeder Dekrementierung geprüft wird, ob der Sonderspielezählerstand (8) größer als der Garantiegewinnzählerstand (11) ist,i) und bei einem Zählergleichstand von Sonderspielezähler (8) und Garantiegewinnzähler (11) nur bei einem gewinnbringen-den Spielausgang die beiden Zählerstände jeweils um 1 de-krementiert werden,k) so lange, bis der Garantiegewinnzähler den Zählerstand 0 er-reicht.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.1. Die Anmeldung betrifft Verfahren zur Ermittlung und Anzeige von zu erzielen-den Gewinnwerten an einem münzbetätigten Unterhaltungsautomaten mit Ge-winnmöglichkeiten.- 5 -Als technische Aufgabe wird im letzten Schriftsatz angegeben, den mechanischen Verschleiß eines Unterhaltungsautomaten, insbesondere durch die bei einem Spielerwechsel erforderliche erneute Münzung des Automaten und die damit ver-bundene mechanische Belastung der Münz Eingabevorrichtung, des Münzpuffers etc. zu reduzieren.Diese Aufgabe werde mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst.2. Bei dieser Sachlage sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrich-tung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Spielautomaten und de-ren Programmierung als Fachmann. Er arbeitet mit einem Entwickler für Spiel-ideen zusammen.3. Der Entscheidung liegt folgender Stand der Technik zugrunde:Aus der DE 38 25 183 C2 ist ein Verfahren zur Ermittlung und Anzeige von zu er-zielenden Gewinnwerten an einem münzbetätigten Unterhaltungsautomaten be-kannt, bei dem auch Sonderspiele und Garantiegewinnspiele gewährt werden. Die Anzahl der Sonderspiele soll vom Zufall abhängen (Sp. 4, Z. 22 bis 25), und soll mindestens so groß sein, wie die Anzahl der Garantiegewinnspiele (Sp. 4, Z. 32 bis 35). Damit ist mit den Worten des Anspruchs 1 bekannt ein:Verfahren zur Ermittlung und Anzeige von zu erzielenden Gewinn-werten an einem münzbetätigten Unterhaltungsautomaten mit Ge-winnmöglichkeiten, wobei der Unterhaltungsautomata) eine einen Pseudozufallsgenerator aufweisende und einen Mi-kroprozessor umfassende Steuereinheit (Sp. 4, Z. 12 - 15);b) eine mehrere Symbole aufweisende Symbolspieleinrichtung (Sp. 3, Z. 56-60),- 6 -c1) sowie einen Münzzähler 10,c3) und einen Garantiegewinnzähler 13 mit zugeordneten Anzei-gemittel aufweist,und bei dem verfahrensgemäße) die Anzahl der mit Sicherheit zu einem Gewinn führenden Sonderspiele bestimmt wird (Sp. 4, Z. 32-35),f) die Anzahl der mit Sicherheit zu einem Gewinn führenden Sonderspiele im Garantiegewinnzähler erfasst werden;In teilweiser Übereinstimmung mit dem Anspruch 1 ist auch dort vorgesehen, dassd) bei Vorliegen eines Sonderspielgewinns die Anzahl der ge-wonnenen Sonderspiele erfasst werden (Sp. 4, Z. 22 bis 29);g) bei einer Sonderspielezahl > 0 (mindestens so groß wie die Zahl der Garantiegewinnspiele, Sp. 4, Z. 32 bis 37) bei erziel-ten Gewinnen ein der Symbolkombination zugeordneter Ge-winnwert gewährt wird, und der Garantiegewinnzähler um 1 dekrementiert wird (Sp. 4, Z. 39-43),i) nur bei einem gewinnbringenden Spielausgang der Zähler-stand jeweils um 1 dekrementiert wird (Sp. 4, Z. 39-43; das gilt immer, also auch wenn die Zahl der Sonderspiele gleich der Zahl der Garantiespiele ist),- 7 -k) so lange, bis der Garantiegewinnzähler den Zählerstand 0 er-reicht (Sp. 4, Z. 36-39).Für die Forderung, dass mindestens so viele Sonderspiele wie Sonderspiel-Ga-rantiegewinne vorhanden sein müssen (Sp. 4, Z. 32 bis 37), muss auch seitens der Steuereinheit geprüft werden, ob die Zahl der Sonderspiele größer als, oder gleich der Zahl der Garantiegewinne ist (Merkmal h).Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist dort ein Zähler für die Son-derspiele nicht erwähnt und eine Anzeige dafür nicht vorgesehen. Der Spieler soll nicht wissen wie viele Sonderspiele er erhält, sondern nur wie viele Garantiege-winne er in dieser Sonderspieleserie bekommt, was den Spielablauf interessant gestalten soll (Sp. 4, Z. 43 bis 47).4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.Bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit sind nur diejenigen An-weisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit tech-nischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen. Außerhalb der Technik liegende Anweisungen genügen in diesem Zusammenhang nicht (BGH GRUR 2011, 125 - 128, Wiedergabe Topografischer Informationen). Der vorlie-gende Anspruch 1 beschreibt nach Überzeugung des Senats eine Spielidee, die darauf gerichtet ist den Spieler möglichst lange im Spiel zu halten. Die von der An-melderin genannte Aufgabe, die mechanische Belastung des Unterhaltungsauto-maten mit der Münz Eingabevorrichtung, dem Münzpuffers etc. zu reduzieren, er-gibt sich daraus (wenn überhaupt) nur als Nebeneffekt.Ausgehend von dem Verfahren nach der DE 38 25 183 C2 stellt sich dem Fach-mann das technische Problem, die dort nicht beschriebene Ermittlung, Abspeiche-rung und Zählung der Sonderspiele für diese Spielidee in der Steuerung zu reali-sieren. Die technische Lösung dieser Aufgabe besteht im Einsatz eines Sonder-- 8 -spielezählers mit Anzeige und einer Vergleichsroutine. Das sind übliche Kompo-nenten einer Steuerung für Spielautomaten, wie bereits die Prüfungsstelle zutref-fend ausgeführt hat. Etwas Erfinderisches ist darin nicht zu sehen.Ob dabei die Zahl der Sonderspiele angezeigt wird, oder wie bei der DE 38 25 183 C2 dem Spieler vorenthalten wird, sieht der Senat als Teil der Spiel-idee. Ein technisches Problem wird damit nicht gelöst. Das gleiche würde für die von der Anmelderin geltend gemachten Unterschiede im Spielverlauf und die dafür verantwortlichen Verfahrensmerkmale gelten.Der Senat kann jedoch solche Unterschiede nicht nachvollziehen. Bei dem Spiel-automaten, sowohl nach der Anmeldung als auch nach der der DE 38 25 183 C2, ist die Zahl der Sonderspiele stets mindestens so groß, wie die Zahl der Garantie-gewinnspiele. Damit ist die Zahl der Sonderspiele bei Zählerstand Null im Garan-tiegewinnzähler in beiden Fällen gleich oder größer Null. Ein Unterschied im Spiel-ablauf könnte durch eine unterschiedliche Reaktion der Automaten auf ein Nicht-gewinnspiel entstehen. Dazu fehlen aber sowohl in der Anmeldung als auch in der DE 38 25 183 C2 Angaben. Ebenso fehlen Angaben zum weiteren Spielverlauf nach Erreichen des Zählerstands Null im Garantiegewinnzähler.Damit ist der Anspruch 1 nicht patentfähig.Bertl Groß Dr. Scholz Dr. SchönPü
Full & Egal Universal Law Academy