BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 9/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 40 306.2 hier: Verfahrenskostenhilfe … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 4. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Der Anmelder hatte für seine, am 16. August 2001 eingereichte, einen "Einfachen Antrieb mit Strom/Energieerzeugung" betreffende Patentanmeldung, gleichzeitig mit der im Deutschen Patent- und Mar-kenamt eingegangenen Eingabe Verfahrenskostenhilfe beantragt. Nach einem ablehnenden Bescheid vom 5. April 2002, auf den sich der Anmelder mit Eingabe vom 17. Juni 2002 geäußert hat, hat die Patentabteilung 11 des Deut-schen Patent- und Markenamtes den Antrag mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 unter Hinweis auf den Vorbescheid, in dem sie mitgeteilt hatte, dass die Anmel-dung keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents habe, zurückgewie-sen. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder am 14. Dezember 2002 Beschwerde eingelegt, für die er keine Gebühr bezahlt, sondern - entsprechend der Rechtsbe-helfsbelehrung - am 15. Dezember 2002 erneut Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. II Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73 Abs 1, Abs 2 Satz 1). Die Beschwerdegebühr ist nicht bezahlt. Eine Entscheidung über die beantragte Verfahrenskostenhilfe ist entbehrlich. Der Senat entscheidet unmittelbar über die Beschwerde selbst. - 3 - 1. Der Senat hatte bisher die Auffassung vertreten, die Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe sei gebührenpflichtig, deshalb müsse auch in diesem Verfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe statthaft und ihre Gewährung unter den Voraussetzungen des PatG § 130 iVm ZPO §§ 114 bis 116 geboten sein (vgl ua Beschluss vom 18. Dezember 2002, BlPMZ 2003, Seite 213). 2. An dieser Auffassung wird nun, im Hinblick auf die Neuregelung des Gebühren-rechts (vgl Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts ((Geschmacks-musterreformgesetz)) vom 12. März 2004 Artikel 2, Absatz 12 Nr. 7. b. zu Ge-bühren-Nr. 401 300, BlPMZ 2004, Seiten 207 ff; hier: Seite 220 unten, sowie Be-gründung, aaO, Seite 256), derzufolge Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesa-chen "wieder" gebührenfrei sind, nicht mehr festgehalten. 3. Zwar ist die genannte Bestimmung des Gesetzes (erst) am 1. Juni 2004 in Kraft getreten (vgl Gesetz aaO, Artikel 6, BlPMZ 2004, 222); dagegen wäre - im Falle einer Gebührenpflicht - die Gebühr mit der Beschwerdeeinlegung fällig und inner-halb der Beschwerdefrist zu zahlen gewesen (vgl PatKostG §§ 3 Abs 1, 5 Abs 1, 6 Abs 1). 4. Da im vorliegenden Fall der Lauf der Zahlungsfrist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung eines Beschlusses über die Verfahrenskostenhilfe ge-hemmt ist (PatG § 134), hätte der Antragsteller die Gebühr noch bis heute nach-zahlen können. Die Rechtsfolge der Nichtzahlung (PatKostG § 6 Abs 2) wäre also erst nach Ab-lauf dieser Frist eingetreten. Durch die nunmehrige Gebührenfreiheit der Be-schwerde wäre der Senat jedoch gehindert, diese Rechtsfolge festzustellen. Damit entfällt aber andererseits die Notwendigkeit für eine Entscheidung über die beantragte Verfahrenskostenhilfe. 5. Die Beschwerde kann sachlich keinen Erfolg haben. - 4 - Die Patentabteilung hat aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden kurso-rischen Prüfung die Erfolgsaussicht für die Anmeldung, nämlich die Erteilung eines Patents, zu Recht verneint. Der Anmeldungsgegenstand betrifft einen Antrieb, der sich zwecks Energieerzeu-gung (Patentanspruch) nach dem Anlauf selbst mit Energie versorgen soll (Be-schreibung Abs 1), d. h. ein perpetuum mobile, als das ihn auch der Anmelder sieht (Beschwerdeschriftsatz S 1 le Abs bis S 2 Abs 1 und Eingabe vom 17. Ju-ni 2002, S 2 Abs 1: Überproduktion von Energie). Der Antrieb ist nicht ausführbar, weil er nicht mehr Energie abgeben kann als ihm zugeführt wird; anderes würde gegen anerkannte physikalische Prinzipien versto-ßen. Die Anmeldung enthält auch sonst nichts, was dem Patentschutz zugänglich sein könnte, denn der Antrieb, wie er aus der Anmeldung entnehmbar ist, ist nur unvoll-ständig und nicht eindeutig beschrieben, so dass ein Fachmann - Fachhochschul-ingenieur der Elektrotechnik - nicht in die Lage versetzt wird, den anmeldungsge-mäßen Vorschlag nachzuvollziehen, wie sich aus der zutreffenden Begründung der Patentabteilung 11 in ihrem auf den Bescheid vom 5. April 2002 Bezug neh-menden Ablehnungsbeschluss vom 30. Oktober 2002 im einzelnen nachvollzieh-bar ergibt, auf den hier verwiesen wird (vgl BGH GRUR 1993, 896f - "Leistungs-halbleiter"). Dr. Kellerer Schmöger Dipl.-Ing. Groß Dr.-Ing. Scholz Be
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