BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 9/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am14. November 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 198 45 681.6-45hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richter Dipl.-Ing. Groß, Dr.-Ing. Scholz und des Richters am Landgericht Dr. Schön- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Anmeldung wurde am 5. Oktober 1998 eingereicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G07F - hat die Anmeldung durch Beschluss vom 27. März 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht technisch und somit dem Patentschutz nicht zugäng-lich sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt den Antrag:den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G07F des Deutschen Patent-und Markenamts vom 27. März 2008 aufzuheben und das nachgesuchte Patent 198 45 618 mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Anspruch 1 gemäß 11. November 2011, Ansprüche 2 – 7 gemäß ursprüng-lichen AntragBeschreibung und Zeichnungen gemäß ursprünglichen Antrag.Die Anmelderin vertritt die Ansicht, der Anspruch 1 sei neu, erfinderisch und gebe mit der geänderten Aufgabenstellung auch eine technische Lehre. Von der DE 44 05 879 unterscheide sie sich in erfinderischer Weise durch die Auffüllungdes Jackpots auch bei nichtgewinnbringenden Spielen, sowie durch die Verwen-- 3 -dung einer einzigen Risikospieleinrichtung, den Tableaus 7, sowohl für die ge-wöhnlichen Risikospiele als auch für die Ausspielung des Jackpots.Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet (unter Weglassen von Spiegelstrichen und mit einer eingefügten Gliederung):"Verfahren zur Steuerung eines münzbetätigten Unterhaltungsau-tomaten (1), mita) einer einen Mikrocomputer umfassenden Steuereinheit zur Ablaufsteuerung, von der anzuzeigende Symbole ermittelt werden, die die mit Anzeigemittel einer Symbolspieleinrich-tung (6) dargestellt werden;b) einer Vorrichtung zur Annahme und Verarbeitung von Zah-lungsmittel,c) Guthabenzählern mit zugeordneten Anzeigemittel;d) einer Risikospieleinrichtung mit gewinnwertindividuellen Anzei-gefelder, die zu einem Tableau (7) zusammengefasst sind;e) Bedienelemente (12), die mit der Steuereinheit in Wirkverbin-dung stehen, durch deren Betätigung Einfluss auf den Spiel-ablauf genommen werden kann;dadurch gekennzeichnet,f) dass bei vorgegebenen nichtgewinnbringenden Symbolkombi-nationen ein Jackpot (10) um einen vorgegebenen Betrag bzw. Anteil aufgefüllt wird- 4 -g) und dass bei einer Auflösung des Jackpots dieser im Ta-bleau (7) der Risikoeinspieleinrichtung zufallsgesteuert ausge-spielt wird."Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Steuerung eines münzbetätigten Un-terhaltungsautomaten.Als technische Aufgabe wird im letzten Schriftsatz angegeben, das Verfahren zur Steuerung des Unterhaltungsautomaten ressourcensparend durchzuführen, das heißt eine zusätzliche Belastung/Auslastung der Steuereinheit zu vermeiden.Diese Aufgabe werde mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst.2. Bei dieser Sachlage sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrich-tung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Spielautomaten und de-ren Programmierung als Fachmann. Er arbeitet mit einem Entwickler für Spiel-ideen zusammen.3. Der Entscheidung liegt folgender Stand der Technik zugrunde:- 5 -Die DE 44 05 879 A1 zeigt einen Unterhaltungsautomaten, bei dem ebenfalls ein Jackpot vorgesehen ist. Der Jackpot 7 ist dabei über vorgegebene Symbolkombi-nationen der Anzeigemittel 2 (Scheiben, Walzen Sp. 2, Z. 61 bis 65) inkrementier-bar (Sp. 3, Z. 3 bis 7). Damit ist mit den Worten des Anspruchs 1 bekannt ein:1. Verfahren zur Steuerung eines münzbetätigten Unterhal-tungsautomaten (Geldspielgerät, siehe Anspruch 1), mitateilw) einer Steuereinheit zur Ablaufsteuerung, von der anzuzei-gende Symbole ermittelt werden, die die mit Anzeigemittel ei-ner Symbolspieleinrichtung dargestellt werden (Anspruch 1);b) einer Vorrichtung zur Annahme und Verarbeitung von Zah-lungsmittel (ohne Bezugszeichen , in Fig. 1 rechts oben),c) Guthabenzählern 5 mit zugeordneten Anzeigemittel;d) einer Risikospieleinrichtung 10 mit gewinnwertindividuellen Anzeigefeldern, die zu einem Tableau (Risikoleitern) 11 zu-sammengefasst sind (Sp. 3, Z. 13 bis 33);e) Bedienelemente 8, 9, die mit der Steuereinheit in Wirkverbin-dung stehen, durch deren Betätigung Einfluss auf den Spiel-ablauf genommen werden kann;fteilw) wobei bei vorgegebenen Symbolkombinationen ein Jackpot um einen vorgegebenen Betrag bzw. Anteil aufgefüllt wird (Sp. 3, Z. 3 bis 7)- 6 -g) und bei einer Auflösung des Jackpots dieser im Tableau 11 der Risikoeinspieleinrichtung zufallsgesteuert ausgespielt wird (Sp. 3, Z. 25 bis 33).Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist dort ein Mikroprozessor für die Steuerung nicht erwähnt (Restmerkmal a)). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Jackpot bei nichtgewinnbringenden Symbolkombinationen aufgefüllt wird (Restmerkmal f)).4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).Bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit sind nur diejenigen An-weisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit tech-nischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen. Außerhalb der Technik liegende Anweisungen genügen in diesem Zusammenhang nicht (BGH GRUR 2011, 125 - 128, Wiedergabe Topografischer Informationen).Ausgehend von dem Verfahren nach der DE 44 05 879 A1 stellt sich dem Fach-mann das technische Problem, die dort nicht genauer beschriebene Steuereinheit zu realisieren. Die technische Lösung dieser Aufgabe besteht im Einsatz eines Mi-kroprozessors. Mikroprozessoren sind aber seit langem übliche Komponenten zur Steuerung solcher Spielautomaten. Für die Zufallsgeneratoren der zufallsge-steuerten Anzeigemittel 2, sowie die Speicher und Zähler sind kaum andere Reali-sierungen als über einen Rechner vorstellbar. Damit ist auch der Einsatz eines Mi-kroprozessors, wenn schon nicht mitlesbar, dann zumindest nahegelegt.- 7 -Ob die vorgegebenen Symbolkombinationen Gewinn bringende oder nicht Gewinn bringende Kombinationen sind, sieht der Senat als Teil der Spielidee, die darauf gerichtet ist den Spieler durch in Aussicht gestellte Gewinnchancen möglichst lan-ge im Spiel zu halten (vgl. Offenlegungsschrift, Sp. 1, Z. 23 bis 30). Ein techni-sches Problem wird damit nicht gelöst. Im Übrigen ist die dahinter stehende Idee eines Trostpreises für den Fall eines nichtgewinnbringenden Spielausgangs auch schon in der DE 44 05 879 A1 angesprochen (Sp. 2, Z. 19 bis 21, Anspruch 3). Die DE 196 13 592 A1 zeigt darüber hinaus einen ähnlichen Geldspielautomaten mit Zuführung eines Guthabens zum Jackpot beim Auftreten eines Gewinns oder eines Verlustes (Sp. 2, Z. 13 und 23). Eine solche Zuführung eines Trostpreises zum Jackpot für den Fall eines nichtgewinnbringenden Spielausgangs sähe der Senat somit auch als nahegelegt an.Was schließlich den von der Anmelderin geltend gemachten Einsatz einer einzi-gen Risikospieleinrichtung für die Ausspielung des Jackpots und den übrigen Spielbetrieb anbetrifft, so findet sie keinen Niederschlag in den geltenden Ansprü-chen. Die Steuerung findet bei Verwendung eines Mikroprozessors ohnehin ge-meinsam dort statt. Damit ergibt sich auch kein ressourcensparender Effekt in der Steuerung, wie von der Anmelderin geltend gemacht. Lediglich die Anzeigen wer-den zu zwei Risikoleitern zusammengelegt. Das bietet sich bei Platzproblemen oder zur übersichtlicheren Gestaltung der Frontseite auch für die Anzeigen 6 und 11 (mit vier Risikoleitern) der aus der DE 44 05 879 A1 bekannten Risikospielein-richtung ohne Weiteres an. Das könnte also auch keinen Beitrag zur erfinderi-schen Tätigkeit liefern.7. Damit ist der Anspruch 1 nicht patentfähig. Die auf ihn bezogenen Ansprüche 2 bis 5 teilen sein Schicksal.Bertl Groß Dr. Scholz Dr. SchönPü
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