BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 91/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am28. März 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 10 2008 006 710.5-32hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck und der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müllerbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 P - hat die am 30. Januar 2008 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 1. Dezember 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Sie beantragt schriftsätzlich sinn-gemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle vom 1. Dezember 2008 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit den ursprünglichen Unterlagen zu erteilen.Der gültige, ursprünglich eingereichte Anspruch 1 lautet (mit einer eingefügten Gliederung):1. Stromrichteranordnung (2)a) mit wenigstens drei unabhängigen Antriebseinheiten,b) die wenigstens zwei vierphasige Stromrichter (41, 42)c) und wenigstens drei Elektromotoren (6, 8) aufweisen,d) wobei diese Elektromotoren (6, 8) klemmenseitig derart mit Ausgangs-Anschlüssen (U1, V1, W1, X1; U2, V2, W2, X2) der vierphasigen Stromrichter (41,42) derart verschaltet sind, dass jeweils drei Ausgangs-Anschlüsse (U1, V1, W1; U2, V2, W2) ei-nes vierphasigen Stromrichters (41, 42) mit einem Elektromo-- 3 -tor (6) und die vierten Ausgangs-Anschlüsse (X1, X2) dieser vierphasigen Stromrichter (41, 42) mit einem weiteren Elektro-motor (8) verschaltet sind.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.1. Die Anmeldung betrifft eine Stromrichteranordnung mit wenigstens drei unab-hängigen Antriebseinheiten. Die Anmeldung beschreibt zunächst einige solcher Anordnungen. Sie bemängelt, dass dabei für jede elektrische Aufgabe ein für die-se Leistung geeigneter Elektromotor und Stromrichter eingesetzt werde. Somit würden für jede Antriebsaufgabe angepasste und hierfür geeignete Lösungen aus-gewählt, die zu einer Vielzahl von unterschiedlichen Motoren und entsprechenden Stromrichtern führten, wenn die Antriebe unabhängig voneinander betrieben wer-den sollten.Als Aufgabe wird angegeben, eine Stromrichteranordnung mit mehreren Antriebs-einheiten derart zu gestalten, dass mehrere gleichartige Stromrichter verwendet werden können (Seite 2, Abs. 4 der ursprünglichen Unterlagen).Diese Aufgabe werde mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst.In der Fahrzeugtechnik würden immer häufiger dreiphasige Stromrichter mit einer Bremsphase eingesetzt. Aus diesem Grund werde für die Fahrzeugtechnik ein vierphasiger Stromrichter angeboten. Dadurch, dass für wenigstens drei Antriebs-einheiten wenigstens zwei vierphasige Stromrichter verwendet würden, könnten die drei Elektromotoren dieser wenigstens drei Antriebseinheiten mit den Aus-gangs-Anschlüssen dieser vierphasigen Stromrichter derart verschaltet werden, - 4 -dass diese mehreren Antriebseinheiten unabhängig voneinander betrieben wer-den könnten.2. Bei dieser Sachlage sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrich-tung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Antriebsstromrichtern als Fachmann.3. Der Anspruch 1 bedarf näherer Erläuterung:In der Anmeldung ist nur der Leistungsteil, und davon auch nur die Stromrichter-brücken gezeigt und beschrieben. Die Steuerung der Stromrichter ist nicht er-wähnt. Der Fachmann geht davon aus, dass die zu einem Motor gehörigen Brü-ckenzweige jeweils eine eigene Steuerung besitzen müssen, also bei der Anord-nung nach Fig. 1 die Zweige T11 bis T61 eine Steuerung für den Motor M1, die Zweige T7, T8 eine Steuerung für den Motor M2 und die Zweige T12 bis T62 für den Motor M3. Er sieht damit zwei dreiphasige und einen zweiphasigen Stromrich-ter mit daran angeschlossenen Motoren an einem gemeinsamen Zwischenkreis realisiert. In Figur 2 (Anspruch 7) sieht er vier dreiphasige Stromrichter mit vier Motoren. Die Aufteilung in zwei beziehungsweise drei vierphasige Stromrichter könnte er allenfalls durch entsprechende bauliche Ausgestaltungen, zum Beispiel Gehäuse realisiert sehen. Das ist aber nicht beschrieben, und es deutet auch nichts darauf hin, dass es auf die bauliche Ausgestaltung der Stromrichter ankä-me.In der Beschreibungseinleitung werden vierphasige Stromrichter für dreiphasige Motoren mit Bremswicklung erwähnt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass solche Stromrichter, insbesondere deren Steuerung, eingesetzt werden sollen. Unterstellt man das, so könnte von der vorhandenen Steuerung der Teil für die drei Antriebs-phasen auch für die dreiphasigen Motoren verwendet werden, und die beiden Steuerungsteile für die Bremsphasen müssten dann zu einer gemeinsamen Steuerung für den zweiphasigen Motor (M2 in Fig. 1) bzw. den vierten dreiphasi-- 5 -gen Motor (M4 in Fig. 2) zusammengeschaltet werden. Es ist aber nicht ersicht-lich, wie das geschehen könnte. Es ist noch nicht einmal angegeben, um welche Art von Bremsung (Widerstandsbremsung oder regenerative Bremsung benötigen in der Regel mehr als eine Phase; bei Gleichstrombremsung ist der Gleichstrom-Steuerteil für die Steuerung eines Drehstrommotors ungeeignet) es sich handeln soll.Nach all dem sieht der Fachmann in den beanspruchten vierphasigen Stromrich-tern nur eine theoretische Einteilung der 8 beziehungsweise 12 Stromrichterzweig-paare ohne technischen Gehalt, die zudem von der steuerungstechnisch wirksa-men Einteilung in zwei- oder dreiphasige Stromrichter abweicht.4. Der Entscheidung liegt folgender Stand der Technik zugrunde:In dem Aufsatz von Knau "Die Energieversorgung…", ZEV+DET Glasers Annalen, Bd. 115 (1991) Nr. 6, S. 176-188, wird die Klimatisierung von Reisezugwagen be-handelt. In Bild 7.1 und 7.2 auf Seite 185 ist der elektrische Schaltplan dafür ge-zeigt. Unter anderem sind dabei vier dreiphasigen Stromrichter 14 bis 17 mit ange-schlossenen Motoren, unter anderem für Lüfter ("Drehrichter Zuluft" 14, siehe Le-gende zu Bild 8) und Kühlaggregat ("Drehrichter Kälte" 15) an einem gemeinsa-men Gleichstromzwischenkreis ("600V= oder 750V=") dargestellt.Mit den Worten des Anspruchs 1 ist damit bekannt eine:. Stromrichteranordnunga) mit wenigstens drei unabhängigen Antriebseinheiten,b) die wenigstens zwei Stromrichter 14 bis 17c) und wenigstens drei Elektromotoren M aufweisen,- 6 -d) wobei diese Elektromotoren klemmenseitig derart mit Aus-gangs-Anschlüssen der Stromrichter 14 bis 17 verschaltet sind, dass jeweils drei Ausgangs-Anschlüsse eines Stromrich-ters mit einem Elektromotor verschaltet sind.Im Unterschied zur Anmeldung sind vierphasige Stromrichter nicht erwähnt.Die DE 103 10 574 A1 zeigt zwei vierphasige Umrichter 3, 4, die jeweils einen Dreiphasenmotor 5, 6 speisen. Die jeweils übrige Phase 9, 11 wird als Schalter für einen gemeinsamen Speicherkondensator 7 verwendet. Die Umrichter weisen je-weils noch eine dreiphasige Brücke auf, an die ein Generator 2 und ein Hilfsmo-tor 12 angeschlossen ist. Die Gleichstromkreise der beiden Umrichter können zu einem gemeinsamen Zwischenkreis geschaltet werden (Abs. 0012).Mit den Worten des Anspruchs 1 ist damit bekannt eine:1. Stromrichteranordnunga) mit wenigstens drei unabhängigen Antriebseinheiten,b) die wenigstens zwei vierphasige Stromrichter 3, 4c) und wenigstens drei Elektromotoren 5, 6, 12 aufweisen,d) wobei diese Elektromotoren 5, 6, 12 klemmenseitig derart mit Ausgangs-Anschlüssen der vierphasigen Stromrichter 3, 4 verschaltet sind, dass jeweils drei Ausgangs-Anschlüsse eines vierphasigen Stromrichters mit einem Elektromotor 5, 6 ver-schaltet sind.- 7 -Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist dort der dritte Motor an die zusätzliche Dreiphasenbrücke angeschlossen.5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).Wie bereits ausgeführt, kommt den beanspruchten vierphasigen Umrichtern kein offenbarter technischer Gehalt zu, und stellt nur eine theoretische Einteilung der 8 beziehungsweise 12 Stromrichterzweigpaare dar. Steuerungstechnisch handelt es sich nach Figur 2 um vier dreiphasige Umrichter mit vier daran angeschlossenen Motoren. Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Version nach An-spruch 7 und Figur 2 nach seinem technischen Gehalt bereits aus dem Aufsatz Knau "Die Energieversorgung…", ZEV+DET Glasers Annalen a. a. O., bekannt, denn auch dort sind vier dreiphasige Stromrichter mit vier Motoren an einen ge-meinsamen Gleichstromzwischenkreis angeschlossen.Unterstellt man dem Begriff "vierphasiger Stromrichter" trotzdem einen techni-schen Gehalt, so ist die Vorrichtung nach der DE 103 10 574 A1 der geeignete Ausgangspunkt. Die in der Anmeldung genannte Aufgabe ist dort bereits erfüllt, denn auch dort werden für eine Stromrichteranordnung mit mehreren Antriebsein-heiten mehrere gleichartige Stromrichter 3, 4 verwendet. Der Fachmann erhält da-raus auch den Hinweis, dass nicht benötigte Stromrichterzweigpaare, wie die vier-ten Zweigpaare 8 bis 11 der beiden vierphasigen Stromrichterteile oder der drei-phasige Teil des Stromrichters 4, anderweitig verwendet werden können, zum Bei-spiel zum Anschluss eines dritten Motors 12. Damit ist es auch nahegelegt, die vierten Anschlüsse des vierphasigen Teils zum Anschluss eines Motors zu ver-wenden, wenn sie nicht anderweitig benötigt werden. Dafür sind keine erfinderi-schen Überlegungen nötig.- 8 -6. Damit ist der Anspruch 1 sowie die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 nicht gewährbar.Bertl Kirschneck Dr. Scholz J. MüllerPü
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