[AZA 0] 1A.4/2000/mks I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************* 21. Februar 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiberin Gerber. _________ In Sachen K.________, Beschwerdeführer, gegen Einwohnergemeinde R e i n a c h, Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, betreffend RPG; Ausnahmebewilligung (Nichteintreten), hat sich ergeben: A.- K.________ reichte am 25. September 1996 beim Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft ein Gesuch zur Erstellung einer Parkplatz-Überdachung auf der ausserhalb der Bauzone gelegenen Parzelle Nr. 3850, Spitzenhägliweg, Reinach, ein. Im Baubewilligungsverfahren wurde festge- stellt, dass die beabsichtigte Parkplatz-Überdachung bereits gebaut worden war. Das Bauinspektorat verfügte am 14. Juli 1997, dass die ohne Bewilligung erstellte Parkplatzüber- dachung, die bituminierte Parkfläche und die Abschlussmauer vollständig abzubrechen seien und das betroffene Waldareal wieder dem ursprünglichen Zustand zuzuführen sei. Gegen diesen Entscheid erhob K.________ zunächst bei der Bau- rekurskommission Beschwerde, verzichtete aber mit Schreiben vom 15. September 1997 auf eine Weiterverfolgung des Be- schwerdeverfahrens. B.- Am 3. Dezember 1997 stellte K.________ beim Bauinspektorat ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700), welche mit Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion vom 23. Februar 1998 ver- weigert wurde. K.________ wurde nochmals verpflichtet, die ohne Baubewilligung erstellte Parkplatzüberdachung sowie die bituminierte Parkplatzfläche und die Abschlussmauer bis zum 30. Juni 1998 vollständig abzubrechen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Der hiergegen eingereichte Re- kurs wurde am 13. Oktober 1998 vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft abgewiesen. C.- Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob K.________ am 28. Februar 1998 "vorsorglich" Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft. Er bean- tragte, das Verfahren sei zu sistieren, um ihm Gelegenheit zu geben, ein Wiedererwägungsgesuch beim Regierungsrat zu stellen und im Anschluss an die Antwort des Regierungsrates die Beschwerdebegründung nachzureichen. Am 8. Dezember 1998 lehnte das Verwaltungsgericht das Sistierungsgesuch ab, weil der Beschwerdeführer noch immer kein Wiedererwägungsgesuch beim Regierungsrat einge- reicht habe; es setzte ihm Frist bis zum 28. Dezember 1998, um eine verbesserte Beschwerdeeingabe einzureichen, und verlängerte die Frist für die Einreichung einer Beschwerde- begründung bis zum 11. Januar 1999. Mit Schreiben vom 26. Dezember 1998 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Abbruchverfügung für die bituminierte Parkplatzfläche und die Verlängerung der Ab- bruchfrist für die Parkplatzüberdachung; gleichzeitig be- schwerte er sich über die seines Erachtens ungerechtfer- tigte, extrem kurze Frist für die Beschwerdeeingabe. Mit Verfügung vom 15. Januar 1999 wies das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass er für die ausführ- liche Beschwerde begründung bis zum 11. Januar 1999 Zeit gehabt hätte, und verlängerte die Begründungsfrist nochmals bis zum 15. Februar 1999. Am 14. April 1999 teilte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, ein Nachforschungsbegehren bei der PTT habe ergeben, dass die 10-tägige Beschwerdefrist nicht ein- gehalten worden sei, so dass auf die Beschwerde voraussicht- lich nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer hielt mit Schreiben vom 7. Mai 1999 an seiner Beschwerde fest. Daraufhin wurde der Fall am 11. Mai 1999 dem Gericht zur Beurteilung überwiesen und das Verfahren vorläufig auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkt. Am 13. Oktober 1999 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. D.- Gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungs- gerichts, der ihm am 6. Dezember 1999 zugestellt worden war, erhob K.________ am 5. Januar 2000 Verwaltungsgerichts- beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Frist zu gewähren, um ein Wiedererwägungsgesuch beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft einreichen zu können. Zumindest sei die im angefochtenen Urteil verfügte Abbruchverfügung dahingehend zu korrigieren, dass nur die offene Parkplatz- überdachung abzureissen sei und der seit über dreissig Jahren bestehende Parkplatz bestehen bleiben könne oder zumindest einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werde. E.- Die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie verweist in ihrer Vernehmlassung darauf, dass ein Wie- dererwägungsgesuch an den Regierungsrat gemäss § 40 Abs. 3 des kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederauf- nahmegrundes hätte gestellt werden müssen und diese gesetz- liche Frist nicht erstreckt werden könne. Im Übrigen sei der bestehende Parkplatz im Entscheid des Regierungsrates vom 13. Oktober 1998 sehr wohl einer rechtlichen Beurteilung unterzogen worden: Der Regierungsrat habe ausführlich dar- gelegt, dass der Beschwerdeführer weder durch das materielle Recht noch durch den Vertrauensschutz in dieser Sache ge- schützt werde. Der Gemeinderat Reinach hat auf eine Vernehm- lassung verzichtet. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Nach Art. 34 Abs. 1 RPG können Entscheide letz- ter kantonaler Instanzen über Bewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbe- schwerde angefochten werden. Diesem Rechtsmittel unterliegen nicht nur die Verfügungen, mit denen eine Bewilligung nach Art. 24 RPG erteilt wird, sondern auch jene, die eine solche Bewilligung verweigern. Ferner sind auch solche Entscheide mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, welche auf ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht eintre- ten und damit die Anwendung von Art. 24 RPG ausschliessen (BGE 120 Ib 42 E. 1a S. 44 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall trat das Verwaltungsgericht als letzte kantonale In- stanz auf die Beschwerde nicht ein, mit der die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG beantragt worden war. Hiergegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen. Da die übrigen Sachurteilsvoraus- setzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. b) Nicht einzutreten ist jedoch auf die vom Be- schwerdeführer in der Sache gestellten Anträge (Beschränkung der Abbruchverfügung auf die Parkplatzüberdachung; neue rechtliche Beurteilung der Abbruchverfügung für den angeb- lich seit dreissig Jahren bestehenden Parkplatz). Das Ver- fahren war vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. Mai 1999 auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhe- bung beschränkt worden; nur darüber hat das Verwaltungsge- richt im angefochtenen Urteil entschieden. Nur diese Ein- tretensfrage ist daher auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor Bundesgericht. c) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht können die Verletzung von Bundesrecht - ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat allerdings - wie im vorliegenden Fall - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt gebunden, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrens- bestimmungen festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG). So- weit im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Ausle- gung und Anwendung von selbständigem kantonalen Verfahrens- recht zu überprüfen ist, richtet sich die Kognition des Bundesgerichts nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Grundsätze (BGE 118 Ib 326 E. 1b S. 329 f. mit Hinweis), d.h. sie ist auf eine Willkürprüfung beschränkt. 2.- a) Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss § 48 Abs. 1 des basel-landschaftlichen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO) nicht eingehalten worden sei und der Beschwerde- führer auch keine Restitutionsgründe geltend gemacht habe. Die Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts können sich auf die in den Akten befindlichen Unterlagen der PTT stützen, die jedenfalls eine Zustellung nach dem 15. Oktober 1998 ausschliessen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe das Couvert des ihm zugestellten Regierungsrats- beschlusses nicht aufgehoben und sei irrtümlich von einem späteren Zustelldatum ausgegangen, räumt er selbst ein, dass er die Beschwerdefrist versäumt hat, und zwar aus von ihm zu vertretenden Gründen. b) Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, das Verwaltungsgericht sei durch den Erlass der Verfügungen vom 8. Dezember 1998 und vom 15. Januar 1999 auf seine Beschwerde eingetreten; diese Verfügungen seien nicht aufge- hoben worden und könnten nicht durch nachträglichen Erlass eines Nichteintretensentscheids ignoriert werden, zumal sie ihn zur Erstellung und Einreichung einer ausführlichen Be- schwerdebegründung veranlasst hätten, die mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden gewesen sei. Bei den besagten Verfügungen handelt es sich um verfahrensleitende Verfügungen, die sich zur Zulässigkeit der Beschwerde nicht äussern und den Eintretensentscheid somit nicht präjudizieren. Derartige Verfügungen werden gemäss § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 VPO von der präsidierenden Person des Gerichts erlassen, während der Eintretens- oder Nichteintretensentscheid dem Gericht in seiner ordentlichen Besetzung vorbehalten ist und von diesem von Amtes wegen geprüft werden muss (§ 16 Abs. 2 VPO). Schon aus diesem Grund konnte der Beschwerdeführer aufgrund der Verfügungen nicht darauf vertrauen, das Gericht werde auf seine Be- schwerde eintreten. Entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers war die verspätete Beschwerdeerhebung auch nicht ohne weiteres aus seiner Beschwerdeschrift erkennbar, die nur das Datum des Regierungsratsentscheids und der Be- schwerdeerhebung, nicht aber das Datum der Zustellung des angefochtenen Entscheids enthielt. c) Der angefochtene Entscheid verletzt damit weder das Willkürverbot noch den verfassungsmässigen Anspruch auf Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV; Art. 4 aBV). 3.- a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit erübrigt es sich, über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entscheiden. Aufgrund der Verfügung des Bundesgerichts vom 12. Januar 2000 mussten bis zum heutigen Entscheid alle Vollziehungs- vorkehrungen unterbleiben, d.h. der Beschwerdeführer durfte mit dem Vollzug der Abbruchsverfügung zuwarten. Zur Klar- stellung ist die vom Verwaltungsgericht in Ziff. 2 seines Dispositivs angesetzte Frist um die Dauer des bundesgericht- lichen Verfahrens zu verlängern. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Der Beschwerdeführer hat den ganzen Parkplatz bis zum 31. Mai 2000abzubrechen und das betroffene Waldareal wieder seinem ursprünglichen Zustand zuzuführen. 3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Ein- wohnergemeinde Reinach, dem Regierungsrat und dem Verwal- tungsgericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mit- geteilt. ______________ Lausanne, 21. Februar 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: