[AZA 3] 1A.7/2000/boh I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 18. Januar 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Steinmann. --------- In Sachen Pro Natura - Ligue suisse pour la protection de la nature, Wartenbergstrasse 22, Basel, Beschwerdeführerin, vertreten durch Maître Raphaël Dallčves, Passage Raphy-Dallčves, Case postale 239, Sion gegen Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), betreffend Sistierung, hat sich ergeben: A.- Das Baudepartement des Kantons Wallis hat am 18. Oktober 1996 Pläne für ein Strassenprojekt der Haupt- strasse A 509 in Gampel-Steg-Goppenstein (Umfahrung von Gampel/Steg) öffentlich aufgelegt. Dagegen hat die Pro Natura Einsprache eingelegt und den das Projekt bewilli- genden Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis am 29. September 1999 beim Kantonsgericht des Kantons Wallis angefochten. Das Beschwerdeverfahren ist zur Zeit noch hän- gig. Die Realisierung dieses Projektes erfordert u.a. auch Bewilligungen für eine Verlegung einer Gasleitung und für eine Rodung. Das Bundesamt für Energie (BFE) bewilligte die Umlegung der Gasleitung mit Verfügung vom 29. März 1999. Am 1. September 1999 erteilte das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) die erforderliche Rodungsbewilligung. Diese beiden Bewilligungen sind an die Voraussetzung ge- knüpft, dass das Strassenprojekt tatsächlich realisiert wird. Die Pro Natura hat die Bewilligungen des BFE und des BUWAL am 29. April/11. Mai 1999 bzw. am 4. Oktober 1999 beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Ener- gie und Kommunikation (UVEK) angefochten. Diese Beschwerde- verfahren sind zur Zeit noch hängig. Die Pro Natura erhielt Gelegenheit, sich zu den Beschwerdeantworten hinsichtlich der Gasleitung mit einer Replik vernehmen zu lassen. Das Rodungsverfahren ist, soweit ersichtlich, noch nicht instru- iert worden. B.- Im Laufe des Beschwerdeverfahrens betreffend die Gasleitung ersuchte die Pro Natura das Departement mit Ein- gabe von 24. November 1999 darum, die beiden Beschwerden zeitlich und materiell zu koordinieren bzw. zusammenzulegen. Darüber hinaus verlangte sie, dass sie gleichzeitig und in umfassender Weise zu den Beschwerdeantworten hinsichtlich der beiden eidgenössischen Verwaltungsbeschwerdeverfahren und des kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahrens Stellung nehmen könne. Dementsprechend ersuchte sie darum, im Rahmen des Verfahrens bezüglich der Gasleitung die Frist zur Replik "sine die" zu sistieren. Das UVEK wies das Sistierungsbegehren mit Entscheid vom 24. Dezember 1999 ab. Es führte aus, die beiden Be- schwerdeverfahren auf Bundesebene würden zeitlich koordi- niert und auf das kantonale Verfahren abgestimmt, sodass Be- schwerden beim Bundesgericht gleichzeitig eingereicht werden könnten. Aus diesen Gründen sei der Schriftenwechsel fortzu- führen. Der Pro Natura wurde demnach erneut Frist bis zum 31. Januar 2000 für die Replik im Rahmen des die Gasleitung betreffenden Verfahrens gesetzt. Gegen diesen Entscheid des UVEK hat die Pro Natura beim Bundesgericht am 12. Januar 2000 Verwaltungsgerichts- beschwerde eingelegt, um dessen Aufhebung ersucht und ver- langt, dass das UVEK ihre beiden Verwaltungsbeschwerden gleichzeitig behandelt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Der angefochtene Entscheid des Departementes ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 45 VwVG. Es ist frei und von Amtes wegen zu prüfen, ob dagegen die Verwaltungsge- richtsbeschwerde zulässig ist (BGE 124 II 409 E. 1 S. 411). Die zehntägige Frist nach Art. 106 Abs. 1 OG für die Anfech- tung von Zwischenentscheiden ist eingehalten. Zwischenentscheide sind beim Bundesgericht nur an- fechtbar, soweit Endentscheide des betroffenen Sachgebietes mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde weitergezogen werden kön- nen (Art. 101 lit. a OG). Wie es sich damit im Allgemeinen und hinsichtlich der Anrufung der Rekurskommission UVEK, die ihre Tätigkeit am 1. Januar 2000 aufgenommen hat (vgl. AS 1999 3497), verhält, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. 2.- Zwischenverfügungen können nach Art. 97 Abs. 1 OG (in Verbindung mit Art. 5 und Art. 45 VwVG) nur angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil braucht nicht rechtlicher Natur zu sein, vielmehr genügt be- reits ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhe- bung oder Abänderung der Zwischenverfügung. Die Anfechtung ist auch möglich aus wirtschaftlichen Interessen, sofern die Beschwerdeerhebung nicht lediglich zur Verhinderung einer Verlängerung oder Verteuerung erfolgt (vgl. zum Ganzen BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 99 f., 124 V 22 E. 2a S. 25, mit Hin- weisen). Es ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung in diesem Sinne einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat. Im vorliegenden Fall geht es der Beschwerdeführerin darum, im Verfahren betreffend die Verlegung der Gasleitung gleichzeitig wie in jenem betreffend die Rodung replizieren zu können. Dieses Anliegen ist nachvollziehbar. Doch stellt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den beiden Ver- fahren getrennte Replikschriften einzureichen hat - sofern die Instruktionsbehörde im Verfahren betreffend die Rodung die Beschwerdeführerin überhaupt zu einer Replik einlädt -, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Die Be- schwerdeführerin hat - nach ihrer vorgängigen Beschwerde- erhebung - auch im Falle von getrennten Replikschriften die Möglichkeit, ihren Standpunkt in umfassender Weise darzu- legen (vgl. BGE 120 Ib 99 S. 100). Im Übrigen wird im ange- fochtenen Entscheid eine zeitliche Koordination der beiden Beschwerdeverfahren sowie des kantonalen Verwaltungsge- richtsverfahrens in Aussicht gestellt. Dieses Vorgehen er- möglicht zudem eine materielle Koordination bei der Behand- lung der beiden vor dem Departement hängigen Verfahren. Die Beschwerdeführerin erleidet daher durch den angefochtenen Entscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Bei dieser Sachlage erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig und ist auf die Verwaltungsge- richtsbeschwerde nicht einzutreten. 3.- Mit dem Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Es wird Sache des Departementes sein, allenfalls darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdeführerin die Replikfrist in Anbetracht des vorliegenden Verfahrens zu erstrecken sei. Der Beschwerdeführerin sind angesichts ihres Unter- liegens die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 156 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 18. Januar 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: