ECLI:DE:BGH:2015:161215B1ARS10.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 1 0 /1 5 vom 16. Dezember 201 5 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubung smitteln in nicht geringer Me nge hier: Antwort auf den Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 18 . März 201 5 - 2 StR 9 6/1 4 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 201 5 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG beschlossen: Die beabsichtigte Entscheidung des 2. Strafsenats widerspricht der Rechtsprechung des 1. Strafsenats, de r an dieser festhält. Gründe: Der 2. Strafsenat hat über die Revision eines niederländischen, auf Grund eines Europäischen Haftbefehls in seinem Heimatstaat festgenommenen und am 17. Oktober 2011 an Deutschland ausgelieferten Angeklagten zu en t- scheide n, der vom Landgericht wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer M e nge in zwei Fällen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Der 2. Strafsenat hält die Anwendbarkei t deutschen Strafrechts für die in den Ni e- derlanden begangenen Taten nicht für gegeben und erachtet die Revision i n- soweit für erfolgversprechend. Er ist mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar der Auffassung, dass die hier für eine Begründung der Anwendung deutschen Strafrechts allein in Betracht kommend bewertete Vorschrift des § 6 Nr. 5 StGB Ausdruck des Weltrechtsprinzips sei, es aber zur Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten ausländischer Täter eines legitimier enden Anknüpfungspunktes bedürfe; die Auslieferung des B e- schuldigten nach Deutschland und seine daran anschließende Festnahme im Inland seien nicht geeignet, einen solchen hinreichenden Inlandsbezug zu b e- gründen. Der 2. Strafsenat beabsichtigt daher zu ent scheiden: 1 - 3 - Die Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten au s- ländischer Täter im Rahmen des § 6 Nr. 5 StGB bedarf zu ihrer Rech t- fertigung eines hinreichenden Inlandsbezugs; die Auslieferung des im Ausland festgenommenen Beschuldigten und seine daran anschli e- ßende Festnahme im Inland vermögen einen solchen nicht zu begrü n- den. Hieran sieht er sich jedoch durch nicht ausschließbar entgegenstehende Rechtsprech ung des 1. Strafsenats (Senat, Urteil vom 12. November 1991 1 StR 328/91 , BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2 ) gehindert. An der in dem in Bezug genommene n Urteil geäußerten Rechtsansicht, die auch dem Senatsurteil vom 5. November 2014 ( 1 StR 299/14 ) zugrunde liegt und dieses trägt , hält der Senat fest. I. 1. In dem Urteil vom 12. Novemb er 1991 (1 StR 328/91) hat der Senat es offen gelassen, ob es zur Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Ausland s- taten ausländischer Täter über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen hinaus im Einzelfall eines legitimierenden Anknüpfungspunktes b edarf. Denn in dem zu entscheidenden Fall ist der Senat vom Vorliegen mehrerer geeigneter Anknüpfungspunkte ausgegangen . Als einen solchen Anknüpfungspunkt hat er auch angesehen, dass der Angeklagte auf Gru n d rechtmäßiger Auslieferung d urch den Heimatstaat , also mit dessen Einverständnis in die Bundesrepublik gela n gte . 2. In dem Urteil vom 5. November 2014 (1 StR 299/14) hat der Senat die Geltung deutschen S trafrechts au f § 6 Nr. 5 StGB gestützt und die Inlandsb e- 2 3 4 5 - 4 - rührung aus der Auslieferung des Angeklagt en an die Bundesrepublik Deutsc h- land hergeleitet. Soweit der 2. Strafsenat der Auffassung ist, diese Entsche i- dung beträfe die Auslieferung eines Deutschen und damit eine andere Fallkon s- tellation, wird dem entgegen getreten. Eine mögliche deutsche Staatsange höri g- keit des Angeklagten wird im Urteil des Senats schon nicht ausdrücklich mitg e- teilt und kann allein deswegen nicht für die Begründung der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts entscheidend gewesen sein. Denn h ätte der Senat di e- se m Umstand Bedeutung b eigemessen, hätte er ihn zumindest erwähnt. En t- scheidend war vielme hr, wie in der Entscheidung auch ausgeführt, e- achtet der Bestimmungsorte der verfahrensgegenständlichen Rauschgiftlief e- rungen jedenfalls aus der Auslieferung des Angeklagten an die Bundesrepublik t e. II. Der Senat hält daran fest, dass jedenfalls die Auslieferung nach Deutsc h- land für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf Auslandstaten ausländ i- scher Täter ein en für di e Begründung der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 6 Nr. 5 StGB ausreichenden Bezugspunkt darstellt. Er ist sogar der Au f- fassung, dass es e in es über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen hinausgehenden legitimierenden Anknüpfungspunktes i m Sinne einer Begre n- zung der strafrechtlichen Regelungsgewalt nicht bedarf . Für die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ausländische Täter wegen Auslandstaten wird es jedoch regelmäßig aus rein praktischen Erwägungen Voraussetzung sein, dass der Täter sich entweder in Deutschland aufhält und hier ergriffen werden kann (vgl. zum Inlandsbezug Senat , Urteil vom 12. November 1991 1 StR 328/91 , BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2 ) oder hierher ausgeliefert wird. Daran knüpft 6 - 5 - auch Art. 4 Abs. 2 lit. b des Übere inkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 an. 1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nach der in § 6 Nr. 5 StGB zum Ausdruck gekommenen gesetzgeber i- schen Entscheidung der unbefugte Vertrieb von Betäubungs mitteln dem Wel t- rechtsprinzip unterworfen ist. Hieran möchte auch der anfragende Senat fes t- halten , weswegen dies nicht nur keine r nähere n Vertiefung bedarf (vgl. Nac h- weise im Anf rage b eschluss Rn. 8 f.) , sondern auch nicht Gegenstand des A n- frageverfahrens i st . Das Weltrechtsprinzip lässt eine Ausdehnung der Strafgewalt auf Taten gegen Rechtsgüter zu, deren Schutz im gemeinsamen Interesse der Staate n- gemeinschaft liegt, um Verfolgungsdefizite im Tatortstaat zu überwinden und im Interesse der internationalen Staatengemeinschaft einen effektiven strafrechtl i- chen Schutz dieser Rechtsgüter zu gewährleisten (vgl. BVerfG NJW 2001, 1848, 1852; Böse in NK - StGB, 4. Aufl. Vor § 3 Rn. 21, 26 mwN ) . 2. Da raus folgt im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 N r. 5 StGB unmittelbar die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf Ausland s- taten ausländischer Täter. Es bedarf keines darüber hinausgehenden Inland s- bezugs. a) Das Erfordernis eines solchen einschränkenden Kriteriums ergibt sich weder aus Wortlaut oder Systematik der Norm noch kann dies dem Willen des historischen Gesetzgebers entnommen werden . Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 6 Nr. 5 StGB gilt das deutsche Strafrecht für den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln. Weit e- re Voraus setzungen sind nach dem Gesetz nicht vorgesehen. 7 8 9 10 11 - 6 - Soll demgegenüber im Bereich des Strafanwendungsrecht s die deutsche Strafgewalt nicht schon bei Vorliegen bestimmter Katalogtaten, sondern erst bei Hinzutreten eines Inlandsbezugs begründet sein, hat die s der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet. So bedarf es eines solchen Inlandsbezugs z.B. für die in § 5 StGB aufgeführten Auslandstaten mit Ausnahme der in Nr. 1, 2 und 4 der Vorschrift erfassten Katalogtaten. Auch für § 129b StGB hat der Gesetzgeber das E rfordernis eines spezifischen Inlandsbezug s gesetzlich festgeschrieben. Daraus, dass er eine solche Einschränkung für § 6 Nr. 5 StGB nicht vorgesehen hat, k ann daher auf den gesetzgeberischen Willen der uneingeschränkten Ge l- tung des Weltrechtsprinzips für den Vertrieb von Betäubungsmitteln geschlo s- sen werden. Dementsprechend lässt sich auch den Materialien nichts für eine vom historischen Gesetzgeber gewünschte Begrenzung des Weltrechtsprinzips entnehmen (vgl. nur BR - Drucks. 200/62, S. 109; BT - Drucks. V/409 5, S. 4 und 7). b) Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten keine über den Wortlaut hinausgehende Einschränkung. Denn vom Schutzzweck her sachgerecht und vom Gesetzgeber erkennbar gewollt ist es, dem Betäubungsmittelhandel, der wegen seiner grenzübe rschreitenden Gefährlichkeit auch Inlandsinteressen berührt, durch Anwendung des deutschen Strafrechts auf den Händler entg e- genzuwirken, gleich welcher Staatsangehörigkeit er ist und wo er die Tat b e- gangen hat (BGH, Beschluss vom 3. November 2011 2 StR 2 01/11 , NStZ 2012, 335 ; Urteil vom 22. Januar 1986 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 3). Die Beschränkung auf Taten mit einem qualifizierten Inlandsbezug wäre bei der Umsetzung dieses Schutzzwecks eher hinderlich. 3. Soweit der anfragende Senat die Notwendig keit einer materiell - rechtlichen Einschränkung des Tatbestandes des § 6 Nr. 5 StGB letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes herleiten möchte, da anderenfalls 12 13 14 - 7 - keine gleichförmige, der revisionsrechtlichen Kontrolle zugängliche Rechtsau s- übung gewährleistet sei, kann der Senat dem angesichts der eindeutigen g e- setzlichen Ausgestaltung nicht folgen. a) Richterliche Tätigkeit besteht zwar nicht nur im Erkennen und Au s- sprechen von Entscheidungen des Gesetzgebers. Vielmehr ist dem Richter e i- nicht grundsätzlich verwehrt (BGH, Beschluss vom 3. März 2005 GSSt 1/04, BGHSt 50, 40; vgl. auch BVerfGE 49, 304, 318; 96, 375, 394; 122, 248, 267). Anlass zu richterlicher Rechtsfort bildung besteht insbesondere dort, wo Pr o- gramme ausgefüllt, Lücken geschlossen, Wertungswidersprüche aufgelöst we r- den oder besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird (BVerfGE 126, 286, 306) schöpferischen Rec h sind allerdings mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbi n- dung der Rechtsprechung Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 34, 269 , 288; 57, 220, 248; 74, 129, 152). Richterlic he Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfGE 82, 6, 12; BVerfGK 8, 10, 14; BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 2 BvR 221 6/06, NJW 2012, 669). Danach sieht der Senat weder Raum noch Erfordernis für eine Ei n- schränkung des Anwendungsbereichs von § 6 Nr. 5 StGB. Es liegen weder L ü- cken noch Wertungswidersprüche vor und es ist auch nicht ersichtlich, dass b ei einer am Wortlaut haftenden Auslegung die Norm ihre Funktion nicht mehr e r- füllt ( vgl. hierzu B GH, Beschluss vom 3. März 2005 GSSt 1/04, BGHSt 50, 40). 15 16 - 8 - b) Zwar führt § 6 Nr. 5 StGB trotz der Beschränkung auf den Vertrieb der Betäubungsmittel (vgl. hierzu BGH, Beschlus s vom 22. September 2009 3 StR 383/09 , NStZ 2010, 521 ) zu einer großen Reichweite der deutschen Strafgewalt. Jedoch sind die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht dazu gezwungen, ohne Rücksicht auf die Umstände des E inzelfalls gegen den unb e- fugten Ve rtrieb von Be täubungsmitteln im Ausland einzuschreiten. Die S taat s- anwaltschaft h at nach § 153c StPO ein Verfol g un g sermessen, das auch Raum für Rücksichtnahme auf n a tionale Interessen des Auslands lässt (BGH, Urteil vom 8. April 1987 3 StR 11/87, BGHSt 34 , 334, 337) . Vor diesem Hintergrund ist nicht abzusehen, dass der Verzicht auf einen besonderen , über die Auslief e- rung hinausgehenden Inlandsbezug dazu führen könnte, dass eine dem Gleichheitsgedanken verpflichtete funktionsfähige Strafrechtspflege nicht m ehr gewährleistet wäre. Dies war auch in der Vergangenheit nicht der Fall. c) Auch der Umstand, dass die Ermessen s ausübung der Staatsanwal t- schaft im Rahmen des § 153c St PO der Nachprüfung durch das Revisionsg e- richt entzogen ist (vgl. nur B GH aaO), führ t zu keinem anderen Ergebnis. Die Ausübung des Ermessens z.B. nach §§ 153, 153a, 154, 154a StPO ist ebe n- falls revisionsrechtlicher Kontrolle entzogen , der Gesetzgeber hat sich insoweit bewusst für ein durch Opportunitätsvorschriften begrenztes Legalitätspr inzip (vgl. hierzu Kühne in Löwe/Rosenberg, StPO , 26. Aufl. , Einl. I Rn. 19 ff.) en t- schieden, ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Es ist nicht ersichtlich, warum die fehlende revisionsrechtliche Kontrolle von Erme s- sensentscheidungen al lein im Bereich des § 153c StPO eine Gefahr für die Rechtssicherheit darstellen sollte. Ob eine andere Handhabung der Rechtssicherheit besser gerecht we r- den würde, hat der Senat angesichts der Gesetzesbindung der Rechtsprechung nicht zu entscheiden. 17 18 19 - 9 - 4. Eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 6 Nr. 5 StGB ist auch nicht völkerrechtlich geboten . Insbesondere der Nichteinm i- schungsgrundsatz macht k einen über die Auslieferung nach Deutschland hi n- ausgehenden Inlandsbezug erforderlich . Au ch d er anfragende Senat geht im hier vorliegenden Fall nicht von e i- nem Verstoß gegen den Nichteinmischungsgrundsatz aus, da dem Einve r- ständnis des ausliefernden Staates mit der Auslieferung des Beschuldigten zu entnehmen sei, dass dieser Staat keinen Verst oß gegen den Nichteinm i- schungsgrundsatz erblicke (Anfragebeschluss Rn. 21) . Dem ist zuzustimmen. Der Senat sieht aber auch aus anderen Gründen den Nichteinm i- schungsgrundsatz nicht als verletzt an . Angesichts des Umstandes, dass das geltende Weltrechtspr inzip für den Vertrieb von Betäubungsmitteln seine Grun d lage auch in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. D e- zember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotr o- pen Stoffen (BGBl. 1993 II, S. 1136 ff.) findet und dieses von n ahezu sämtl i- chen Staaten ratifiziert worden ist (Darstellung des Ratifikationsstandes bei B ö- se in NK - StGB, 4. Aufl. V or § 3 Rn. 26 Fn. 233) , kann von einem grundsätzl i- chen Konsens über die Strafbarkeit des organisierten Drogenhandels (Böse aaO) und die kol lektive Verantwortun g aller Staaten für die Au s merzung de s- selben ausgegangen werden. Hinzu tritt, dass Deutschland damit mit nahezu sämtlichen Staaten eine völkervertragliche Vereinbarung geschlossen hat, w o- nach die nach jeweiligem innerstaatlichen Recht b egründete Strafbarkeit für diese Taten zugelassen ist. Da rin , dass Deutschland als Vertragsstaat von di e- ser Möglichkeit durch die Anordnung des Weltrechtsprinzips Gebrauch gemacht hat , kann mithin kein Verstoß gegen den Nichteinmischungsgrundsatz liegen (v gl. zu r aufgrund zwischenstaatlichem Abkommen begründeten Verfolgung s- pflicht gemäß § 6 Nr. 9 StGB BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 3 StR 2 0 21 22 - 10 - 372/00; NStZ 2001, 658) . Vor diesem Hintergrund bietet § 153c StPO ausre i- chende Möglichkeiten auf nationale Interesse n von anderen Staaten Rücksicht zu nehmen. Raum Graf Jäger RiBGH Prof. Dr. Mosbacher befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschrifts - leistung gehindert. Cirener Raum
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