BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 1/10 vom 11. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 13. Januar 2010 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. M344rz 2010 beschlossen: Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafse-nats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf. Gr374nde: Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 1 Auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in 247 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtat hindert der Zweifelssatz eine Ver-urteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nicht. 2 Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an ent-gegenstehender Rechtsprechung festhalten. 3 Der 1. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf. 4 Nack Rothfu337 Hebenstreit Elf Sander
Full & Egal Universal Law Academy