BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 19/11 vom 29. November 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum Bankrott u.a. hier: Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 1 5. September 2011 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2011 b e- schlossen: Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3 . Straf - senats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf. Gründe: 1. Der 3 . Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden (B eschluss vom 15. September 2011 - 3 StR 11 8/11) : Schafft der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Bestandteile des Gesel l- schaftsvermögens beiseite, so ist er auch dann wegen Bankrotts strafbar, wenn er hierbei nicht im Int eresse der Gesellschaft handelt . Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an en t- gegenstehender Rechtsprechung festhalten. 2. Der 3. Strafsenat hatte bereits mit Beschluss vom 10. Februar 2009 im Verfahren 3 StR 372/08 gewichtige A rgumente angeführt, die für ein Abwe i- NStZ 2009, 437, 439). Namentlich im Hinblick auf die bei Anwendung der Int e- ressentheorie entstehende Ungleichbehandlung von Einzelkaufleuten und GmbH - Geschäftsführern n- der Delikte des Insolvenzstrafrechts bei vermögensschädigenden und damit in 1 2 3 4 - 3 - der Regel masseschmälernden Verhalte nsweisen zum Nachteil von Handel s- gesellschaften führt (vgl. Radtke , GmbHR 2009, 875), hatte auch de r 1. Stra f- n- Ha ndelsgesellschaften. Er neigte ebenfalls dazu, von der bisherigen Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit eines Vertreters wegen Bankrotts abzuweichen und die Abgrenzung zwischen den Insolvenzdelikten der §§ 283 ff. StGB und insbesondere der Untreue nach § 266 StGB, aber auch den Eigentumsdelikten gemäß §§ 242, 246 StGB nicht mehr nach der Interessenformel vorzunehmen. Mit Beschluss vom 1. September 2009 im Ve r- fahren 1 StR 301/09 hat der 1. Strafsenat dies klar zum Ausdruck gebracht. Ein Anfr ageverfahren kam damals mangels Entscheidungserheblichkeit der Recht s frage nicht in Betracht. Der 1. Strafsenat teilt die Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf. Nack Wahl Graf Jäger Sander 5
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