ECLI:DE:BGH:2017:270717B1ARS20.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 20/16 vom 27. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 1. Juni 2016 2 StR 150/15 - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2017 beschl ossen : Der Senat stimmt der Auffassung des anfragenden Senats zu, dass bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt we r- den kann . Gründe: Der Senat stimmt der Auffassung des anfragen den 2. Strafsenats grun d- sätzlich zu, dass bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden kann. Die im Anfrageverfahren formulierte Fragestellung lässt jedoch offen, ob im Einzelfall die strafschärfende Berücksichtigung des direkten Tötungsvorsatzes in Form des dolus directus 1. Grades bei undifferenzierter Betrachtungsweise nicht auch rechtsfehlerhaft sein kann. Entscheidend für die strafschärfende Berücksichtigung der Tötungsa b- sic ht ist, ob dem Täter angesichts seiner Handlungsweise eine höhere Ta t- schuld vorzuwerfen ist, sei es im Sinne einer besonders verwerflichen Gesi n- nung oder einer besonderen Stärke des verbrecherischen Willens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2016 2 StR 15 0/15 , Tz. 27 und vom 17. September 1990 3 StR 313/90, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4). Das Tatg e- richt hat sich daher in den Urteilsgründen mit den Vorstellungen und Zielen des Täters auseinanderzusetzen und zu bewerten, ob ihm eine höhere Tatschu ld 1 2 - 3 - vorzuwerfen ist. Ist dies der Fall, bestehen mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB keine Bedenken gegen die strafschärfende Berücksichtigung der Vorsatzform der T ö- tungsabsicht. Insoweit und unter dieser Maßgabe hält der Senat an etwaiger entgegenstehender eige ner Rechtsprechung nicht mehr fest. Raum Bellay Cirener Fischer Bär
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