BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 2/09 vom 21. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 29. Oktober 2008 i.V.m. dem Anfrageschreiben der Senatsvorsitzenden vom 2. Januar 2009 - 2 StR 386/08 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlos-sen: Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtspre-chung des Senats. Gr374nde: Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, "dass ein H344rteausgleich in den F344llen nicht zu gew344hren ist, in denen eine nachtr344gliche Gesamtstra-fenbildung mit Strafen aus ausl344ndischen Verurteilungen nicht vorgenommen werden kann". 1 Laut Begr374ndung des zugrunde liegenden Beschlusses vom 29. Oktober 2008 (2 StR 386/08) soll dies nur f374r diejenigen F344lle gelten, in denen eine ge-meinsame Aburteilung aller Taten in Deutschland nicht oder allenfalls theore-tisch nach 247 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB m366glich gewesen w344re. 2 - 3 - Insoweit steht die Rechtsprechung des 1. Strafsenats der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen. 3 Nack Kolz Hebenstreit Elf J344ger
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