ECLI:DE:BGH:2016:100516B1ARS21.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 21/15 vom 10. Mai 201 6 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Anf r age beschluss des 3. Strafsenats vom 15. Oktober 2015 3 StR 63/15 - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 201 6 besch lossen : Der Umstand, dass die erhebliche Verminderung der Schuld - fähigkeit des Täters auf von diesem zu verantwortender Tru n- kenheit beruht, rechtfertigt für sich allein die Versagung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht. Gründ e: 1. Der 3. Strafsenat hat über die Revision eines Angeklagten zu en t- scheiden, der wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren ver - urteilt worden ist. Das Landgericht hat eine Strafrahmenverschiebung nach § 213 bzw. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB m it der Begründung versagt, der Angeklagte habe die bei ihm festgestellte erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch ve r- schuldete Trunkenheit selbstverantwortlich herbeigeführt. Es ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass der Angeklagte aufgrund einer mittelgrad i- gen Berauschung bei erhalten gebliebener Unrechtseinsicht nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Eine Alkoholkrankheit oder Alkoholüberempfindlichkeit, die ein Verschulden hinsichtlich der Trunke n- heit a usgeschlossen hätte, hat das Landgericht verneint. Feststellungen zu einer vorhersehbar alkoholbedingten Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund persönlicher oder situativer Verhältnisse des Einzelfalls hat das Landgericht nicht getroffe n. 1 - 3 - Der 3. Strafsenat beabsichtigt, die Revision des Angeklagten zu verwe r- fen und zu entscheiden: Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grun d- sätzlich nicht rechtsfehlerhaft aus, wenn er im Rahmen einer G e- samtwürdigung der schuldmindernden Umstände die Versagung der Strafmilderung allein auf den Umstand stützt, dass die erhe b- liche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf von di e- Er fr agt gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den anderen Senaten an, ob deren Rechtsprechung dem entgegensteht und ob sollte dies der Fall sein daran festgehalten wird. 2. Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtspr e- chung des 1. Strafs enats entgegen. Der Senat stimmt dem anfragenden Senat darin zu, dass es in der Regel gegen eine Verschiebung des Strafrahmens gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB spricht, wenn die erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trunkenheit beruht. Dies setzt allerdings voraus, dass sich dabei aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Beg e- hung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht hat (Senat , Urteil vom 19. Oktober 2004 1 StR 254/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschi e- bung 37 unter Verweisung auf BGH, Beschluss vom 17. Au gust 2004 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. August 2003 1 StR 302/03). Denn Umstände, die die Schuld erhöhen, können dann zur Versagung 2 3 4 5 - 4 - einer Strafrah menverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn sie die infolge der Herabsetzung der Schuldfähigkeit verminderte Tatschuld au f- wiegen (vgl. Senat , Beschluss vom 23. April 2013 1 StR 105/13). Über die fakultative Strafrahmenverschiebung entscheidet der Tatrichter aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte. Einer revisionsrech t- lichen Überprüfung ist die Entscheidung über die fakultative Strafrahmenve r- schiebung nur eingeschränkt zugänglich; insoweit steht dem Tatrichter ein we i- ter Ermessensspielraum zu (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004 1 StR 254/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 37). Somit rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Senats der Umstand der selbst verschuldeten Trunkenheit des Täters eine Versagu ng der Strafra h- menverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht, wenn sich nicht zugleich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Ris i- ko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge zu verantwo r- tender Tru nkenheit erhöht hat. Hierfür genügt etwa das Wissen des Täters, dass er unter Alkoholeinfluss zu strafbaren Verhaltensweisen neigt, aber trot z- dem Alkohol trinkt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. April 2013 1 StR 105/13 und vom 25. März 2014 1 StR 65/14, NStZ - RR 2014, 238; vgl. auch Senat, Urteile vom 16. September 2004 1 StR 233/04, BGHR StGB § 21 Strafra h- menverschiebung 36, vom 29. April 1997 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 7 8 und vom 6. Mai 1993 1 StR 136/93, BGHR StGB § 21 Vorverschulden 4; B e- schluss vom 2. März 1993 1 StR 26/93, StV 1993, 421 ; Urteile vom 6. Okto - ber 1992 1 StR 574/92 und vom 15. Dezember 1987 1 StR 498/87, BGHSt 35, 143). Einschlägiger Vorverurteilungen bedarf es jedoch nicht (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004 1 StR 254/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschi e- bung 37). 6 - 5 - 3. An dieser Rechtsprechung, die an de n Beschluss des 5. S trafsenats vom 17. August 2004 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239 anknüpft, hält der Senat fest. Den Ausführungen des 5. Strafsenats in der genannten Entsche idung schließt sich der Senat an. Raum Jäger Cirener Fischer Bär 7
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