BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 22/10 vom 15. Dezember 2010 in den Ma337regelvollstreckungssachen gegen 1. - 5 StR 394/10 - 2. - 5 StR 440/10 - 3. - 5 StR 474/10 - hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 9. November 2010 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2010 be-schlossen: Die beabsichtigte Entscheidung des anfragenden 5. Strafsenats widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats. Gr374nde: Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 1 Aus der Europ344ischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Europ344ischen Gerichtshof f374r Menschenrechte ergibt sich f374r die Ma337regel der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung keine die R374ckwirkung generell hindernde andere Bestim-mung im Sinne des 247 2 Abs. 6 StGB. 2 Er hat daher beim 4. Strafsenat angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, bei den anderen Strafsenaten, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird. 3 Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats. Er stimmt der Rechtsauffassung des 5. Strafsenats zu. 4 - 3 - Ob die Konvention eine einschr344nkende Auslegung des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB erfordert und gegebenenfalls in welchem Umfang l344sst der Senat offen. 5 Nack Rothfu337 Hebenstreit Elf J344ger
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