BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 ARs 29/03 vom6. November 2003in der Strafsachegegenwegenvorsätzlichen Vollrausches - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2003 gemäß§ 132 Abs. 3 GVG beschlossen:Der vom 4. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung steht - soweitersichtlich - Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An et-waiger entgegenstehender Rechtsprechung hält der Senat nichtfest.Gründe: Der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:"Bei einer Verurteilung nach § 323a StGB kommt die Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus trotz uneingeschränkt schuldhaftenSichberauschens jedenfalls dann in Betracht, wenn der Täter andernfallsin der Sicherungsverwahrung untergebracht werden müßte."Rechtsprechung des 1. Strafsenats - Urteil vom 16. August 1997 - 1 StR735/97 - steht der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen.Im Urteil des Senats vom 16. August 1997 - 1 StR 735/97 - wird zwar zu-nächst darauf verwiesen, das Landgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt,daß der Angeklagte, als er sich in den Rauschzustand versetzte, vermindertsteuerungsfähig gewesen (§ 21 StGB) sei. Dies war jedoch für die damalige - 3 -Entscheidung nicht tragend. Denn die vom Landgericht angeordnete Unter-bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus verfielgleichwohl der Aufhebung mangels ausreichender Feststellungen zur fortbe-stehenden Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne von § 63 StGB.Ausführungen im Urteil des 1. Strafsenats vom 4. Juli 1995 - 1 StR256/95 - stehen zudem in Einklang mit der in den Gründen des Anfragebe-schlusses unter 4. dargestellten weitergehenden Erwägung des 4. Strafsenats,wonach bei § 323a StGB Anknüpfungspunkt der für die Anordnung nach § 63StGB vorausgesetzten sicheren Feststellung des § 21 StGB generell nicht das"Sichberauschen" - die Alkoholaufnahme - sondern die Rauschtat sein sollte.Diese Rechtsauffassung liegt - der Sache nach - auch dem Anfragebeschlußfür die in dessen Tenor angesprochene Fallgestaltung zugrunde, ohne sie fürdie übrigen Fälle auszuschließen. Das Urteil des 1. Strafsenats vom 4. Juli1995 - 1 StR 256/95 - entfaltet hinsichtlich dieser Frage allerdings keine Bin-dungswirkung, die sonst auch der im Anfragebeschluß zitierten - bislang nichtaufgegebenen - Rechtsprechung anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs(insbesondere vorausgehender Beschluß des 5. Strafsenats vom 18. Mai 1995- 5 StR 239/95 [= NStZ 1996, 41]) entgegenstünde. Denn die Darlegungen imUrteil des 1. Strafsenats vom 4. Juli 1995 zur Anknüpfung an die Rauschtatwaren nicht tragend. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Vollrau-sches in zwei Fällen verurteilt. Das Urteil wurde aufgehoben, soweit die Unter-bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht ange-ordnet worden war. Der Senat beanstandete, daß sich das Landgericht mit die-ser Frage überhaupt nicht befaßt hatte, obgleich sich den Urteilsgründen ent-nehmen lasse, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei der Begehungbeider Rauschtaten mit Sicherheit erheblich vermindert gewesen. Wie den Be- - 4 -merkungen des Senats zum Strafausspruch des angefochtenen landgerichtli-chen Urteils zu entnehmen ist, lagen aber auch für den Zeitraum der Alkohol-aufnahme die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit - sicher (Gegen-teiliges ist dem Urteil jedenfalls nicht zu entnehmen) - vor. Für die Entschei-dung, das Urteil des Landgerichts aufzuheben, soweit die Unterbringung desAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht angeordnet wordenwar, kam es deshalb auf die Frage der Anknüpfung an den Rauschtaten oderam Sichberauschen - hinsichtlich der Voraussetzungen des § 63 StGB - nichtan.Zum Verhältnis zwischen der Unterbringung in einem psychiatrischenKrankenhaus (§ 63 StGB) und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung(§ 66 StGB) verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 19. Februar 2002 -1 StR 546/01 - (NStZ 2002, 533) sowie auf den Beschluß des Bundesverfas-sungsgerichts (Kammer) vom 10. Oktober 2003 - 2 BvR 366/03 -.Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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