BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 3 /1 5 vom 25. März 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahr ens wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Das Landgericht Bremen hat den Antragsteller durch Urteil vom 30. O k- tober 2009 wegen versuchter Nötigung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbr ingung in einem psychiatr i- schen Krankenhaus angeordnet. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 20. Juli 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit näherer Begründung verworfen. Vorang e- gangen waren zwei Revisionsentscheidungen, die jeweils zur Aufhebung der vorangegangenen Urteile des Landgerichts Bremen in dieser Sache geführt hatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 5 StR 513/07, NStZ - RR 2008, 140 und vom 20. Februar 2009 5 StR 555/08, NStZ 2009, 383). Der Verurteilte beantragt nunmehr mit ausführlicher Begründung die Wiederaufnahme des vom 5. Strafsenat entschiedenen Revisionsverfahrens. Zudem betreibt er vor dem Landgericht Bremen die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens. D urch Schreiben des 5. und des 1. Strafsenats des Bundesg e- richtshofs ist der Verurteilte darauf hingewiesen worden, dass für die Wiede r- aufnahme auch soweit eine Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs angegriffen wird ausschließlich das Landgericht zuständig ist (§ 140a Abs. 1 Satz 2 GVG) und eine Zuständigkeit des 1. Strafsenats des Bundesgericht s- hofs nach dem Geschäftsverteilungsplan nur dann besteht, wenn der Wiede r- aufnahmeantrag für begründet erklärt und ein erneutes Verfahren vor dem 1 2 - 3 - Bundesgeri chtshof angeordnet worden ist. Trotz dieser Hinweise besteht der Verurteilte auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über sein Wiede r- aufnahmegesuch. Der Antrag des Verurteilten ist unzulässig, denn der Bundesgerichtshof ist hierfür nicht zuständig (§ 140a Abs. 1 Satz 2 GVG). Eine Verweisung an das zuständige Gericht kommt vorliegend nicht in Betracht, denn der Verurteilte hat trotz der Hinweise auf die Unzuständigkeit des Bundesgerichtshofs ausdrüc k- lich auf einer Entscheidung durch diesen beharrt. D er Wi e deraufnahmeantrag richtet sich demgemäß nicht an das nach Auffassung des Bundesgerichthofs zuständige Gericht, sondern allein und ausschließlich an den vom Verurteilten für zuständig erachteten Bundesgerichtshof; in einem derartigen Fall ist der Antr ag als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1985 2 ARs 6/85, GA 1985, 419; Meyer - Goßner/Schmitt, 57. Aufl., § 367 Rn. 3). 3 - 4 - Die Kostenfolge ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1 StPO. Der Senat weist darauf hin, dass S chreiben des Verurteilten vergleichbaren Inhalts in Zukunft nicht mehr beschieden werden. Rothfuß Graf Cirener Mosbacher Fischer 4
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