BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 ARs 36/02 vom26. September 2002in der Strafsachegegenwegenversuchten Mordes u.a.hier: Anfrage des 2. Strafsenats vom 14. August 2002 - 2 StR 251/02 - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 gemäß§ 132 Abs. 3 GVG beschlossen:Der vom 2. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung steht Recht-sprechung des Senats nicht entgegen.Gründe: Der 2. Strafsenat (Beschluß vom 14. August 2002 - 2 StR 251/02) beab-sichtigt zu entscheiden:"Ein gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 StGB strafbefreiender Rücktrittvom Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts setzt nicht voraus, daß derTäter, der die Vollendung der Tat erfolgreich verhindert und dies auch anstrebt,unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder opti-male gewählt hat."Der 2. Strafsenat meint, dem könne Rechtsprechung des 1. Strafsenats,insbesondere das Urteil BGHSt 31, 46, entgegenstehen. Das ist indessen nichtder Fall.Soweit das Senatsurteil BGHSt 31, 46 im Blick auf bestimmte Formulie-rungen (aaO S. 49) in der Literatur anders verstanden wird (vgl. Anfragebe-schluß S. 4/5), beruht das auf einer nicht zutreffenden Interpretation. Der Zu-sammenhang jenes Senatsurteils und sein sinngerechtes Verständnis im Blick - 3 -auf den dort zugrundeliegenden Sachverhalt ergeben, daß der Senat verlangt,der Täter habe die von ihm gewählte, objektiv und aus seiner Sicht geeignete Verhinderungsmöglichkeit auszuschöpfen (BGHSt 31, 46, 50 unter Ziff. 2.). Indem dort zu beurteilenden Fall hatte der Angeklagte das schwerverletzte Opfermit dem Pkw in die Nähe des Krankenhauses gefahren, es dort aussteigen las-sen und es dem Zufall überlassen, ob die Schwerverletzte das Krankenhausallein oder mit fremder Hilfe auch erreichen würde. (Sie war später etwa auf derHälfte der verbleibenden Wegstrecke von einem Passanten bewußtlos in ei-nem Gebüsch gefunden worden.) Es bedurfte also - auf der Grundlage desvom Täter zur Rettung eingeschlagenen Weges - weiterer, von ihm nicht ver- anlaßter Rettungshandlungen eines Dritten; deshalb hatte der Täter dort weder die objektiv gebotenen noch die aus seiner Sicht ausreichenden Bemühungenzur Erfolgsabwendung entfaltet. - 4 -In dem jetzt vom 2. Strafsenat zu entscheidenden Fall hingegen hat derAngeklagte grundsätzlich geeignete Rettungshandlungen Dritter veranlaßt. Erhat sich freilich durch die Alarmierung von Feuerwehr und Polizei für einenmöglicherweise zunächst weniger aussichtsreichen, aber einen nach den Um-ständen des Einzelfalles wohl dennoch geeigneten Weg der Rettung entschie-den und die dadurch - d.h. bei dem eingeschlagenen Weg - gegebene Verhin-derungsmöglichkeit naheliegenderweise auch ausgeschöpft. Das volle Risikoeines gleichwohl eintretenden Taterfolges trug er ohnehin (vgl. BGHSt 31, 46,49 m.w.Nachw.).Schäfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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