BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 5/02 vom 3. April 2002 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung hier: Anfrage des 2. Strafsenats vom 7. Dezember 2001 2 StR 441/01 - 2 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2002 gemäß § 132 Abs. 3 GVG beschlossen: Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß der Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt ist, wenn ein Täter lediglich mit einer mit Platzpatronen geladenen Schreckschußwaffe aus einer Entfernung droht, bei der (für den Fall der Schußabgabe) für das Opfer keine Leibesgefahr besteht. Gründe: Der beabsichtigten Entscheidung des 2. Strafsenats steht die Rechtspr e - chung des 1. Strafsenats entgegen (Beschlüsse vom 3. November 1998 1 StR 529/98 und vom 14. April 1999 1 StR 542/98 ). An dieser Rech t - sprechung hält der 1. Strafsenat fest. Der vom 2. Strafsenat beabsichtigten Auslegung des Merkmals "gefährliches Werkzeug" dürften rechtssystematische Gründe entgegen stehen; sie entspricht nicht den Intentionen des Gesetzg e - bers des 6. StrRG und mit ihr würde, ohne daß dafür schwerwiegende Gründe vorliegen, eine inzwischen gefestigte Rechtsprechung aufgegeben werden. I. Die vom 2. Strafsenat vorgenommene Auslegung des Merkmals "g e - fährliches Werkzeug" verzichtet im Ergebnis auf das Erfordernis der objektiven Gefährlichkeit bei solchen Gegenständen, die erst durch die konkrete Art der Verwendung gefährlich sind. Damit verliert der verwendungsspezifische G e - fährlichkeitsbegriff des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB seine ihm bisher von der Rechtsprechung verliehene Kontur. Das würde zu erheblichen Anwendung s - schwierigkeiten führen. 3 1. Mit dem 2. Strafsenat geht der 1. Strafsenat davon aus, daû das "g e - fhrliche Werkzeug" der Oberbegriff der in § 250 Abs . 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 1 StGB genannten Tatmittel ist. Innerhalb dieses Oberbegriffs hat der Bundesgerichtshof zwischen verschiedenen Tatmitteln unterschieden, die sich der Sache nach in folgende Gruppen aufteilen lassen: Waffen, generell gefhrliche und nur speziell ± nmlich verwendungsspezifisch ± gefhrliche Gegenstnde. a) Waffen sind stets "gefhrliche Werkzeuge"; das ist einhellige Meinung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs. aa) Waffen sind zunchst die mit Geschossen geladenen Schuûwaffen sowie die mit Gasmunition geladenen Pistolen oder Revolver, bei denen das Gas nach vorne austritt (also Schuûwaffen im Sinne des § 250 StGB a.F.). Einigkeit besteht gleichfalls darber, daû ungeladene Schuûwaffen keine Waffen in diesem Sinne sind. Sie sind vielmehr Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (BGH, Beschluû vom 29. Juli 1998 ± 1 StR 370/98 ±; Beschluû vom 11. Dezember 1998 ± 2 StR 521/98 ±; Beschluû vom 8. August 2001 ± 3 StR 271/00 ±; Beschluû vom 17. Mai 2001 ± 4 StR 412/00 ± und Beschluû vom 19. Oktober 1999 ± 5 StR 502/99 ±). Auch der dazwischen angesiedelte Fall, daû die Munition fr die Schu û - waffe griffbereit mitgefhrt wird, ist inzwischen höchstrichterlich geklrt (Munit i - on in der Jackentasche: BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 ± 1 StR 429/99 = BGHSt 45, 249; Waffe muû nur noch durchgeladen werden: BGH, Beschluû vom 9. November 1999 ± 1 StR 501/99 ±; Munition in Kleidung: BGH, Beschluû vom 25. Februar 2000 ± 2 StR 445/99 ±). bb) Waffen sind ferner alle sonstigen Waffen im technischen Sinne, in s - besondere solche, die dem Waffenrecht unterfallen (Gummiknppel als Hie b - waffe nach § 1 Abs. 7 WaffG: BGH, Urteil vom 23. Mai 2001 ± 3 StR 62/01 = BGHR StGB § 177 Abs. 3 Waffe 1). 4 b) Als generell, also stets "gefhrliche Werkzeuge" ± sofern sie nicht schon dem Waffenbegriff unterfallen ± hat der Bundesgerichtshof insbesondere Messer eingestuft (BGH, Beschluû vom 17. Juni 1998 ± 1 StR 270/98 = BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BGH, Urteil vom 26. November 1998 ± 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 136; BGH, Beschluû vom 16. Mai 2000 ± 4 StR 89/00 = NStZ-RR 2001, 41). c) Andere Gegenstnde hat der Bundesgerichtshof erst wegen ihres Ei n - satzes unter besonderen Bedingungen ± also verwendungsspezifisch ± als "gefhrliche Werkzeuge" eingestuft. Diese spezielle Gefhrlichkeit ist untren n - bar mit der tatschlichen, konkreten Verwendung verbunden. Mit anderen Worten: Diese Tatmittel sind an sich ± also generell ± keine "gefhrlichen Werkzeuge". Zu solchen werden sie vielmehr erst aufgrund ihrer speziellen Verwendung. Erst dadurch sind sie geeignet, erhebliche Verletzungen herbe i - zufhren. aa) Zu den erst verwendungsspezifisch gefhrlichen Werkzeugen gehört insbesondere der Einsatz ± wobei die Drohung mit dem Einsatz gengt ± von Gegenstnden als Schlagwerkzeug (auch von geladenen oder ungeladenen Schuûwaffen). So hat der 2. Strafsenat einerseits einen Holzknppel nicht als "gefhrliches Werkzeug" eingestuft, weil er nicht verwendet wurde (Beschluû vom 4. September 1999 ± 2 StR 390/98 = StV 1999, 91) u nd andererseits ein Winkeleisen nur deshalb als "gefhrliches Werkzeug" behandelt, weil es zur Bedrohung des Tatopfers eingesetzt wurde (Beschluû vom 22. November 2001 ± 2 StR 400/01 ±). Der 4. Strafsenat hat einen Besenstiel, der als Drohmittel zur Herausgabe verwendet wurde (Beschluû vom 20. Mai 1999 ± 4 StR 168/99 = NStZ-RR 1999, 355), und eine gegen das Opfer "eingesetzte" Schranktr (Beschluû vom 16. Juni 1998 ± 4 StR 255/98 ±) als "gefhrliches Werkzeug" angesehen. bb) Dasselbe gilt fr den Einsatz von an sich ungefhrlichen Gegenst n - den als Stichwerkzeug (Kugelschreiber an den Hals gedrckt: BGH, Beschluû vom 15. Februar 2001 ± 3 StR 6/01 ±; Vorhalten einer Injektionsspritze, deren 5 Nadel auf das Opfer gerichtet war: BGH, Beschluû vom 22. Mai 2001 ± 3 StR 130/01 ±) und fr sonstige Mittel (Kampfhund: BGH, Beschluû vom 8. Dezember 1998 ± 4 StR 584/98 = NStZ-RR 1999, 174; Mitschleifen im Auto: BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 ± 4 StR 90/00 = NStZ 2000, 530; Treten mit b e - schuhten Fûen: BGH, Beschluû vom 28. N ovember 2000 ± 4 StR 474/00 ±). cc) Bei der Einordnung von Fesselungsmitteln hat der Bundesgerichtshof gleichfalls auf die Art der Verwendung abgestellt (BGH, Beschluû vom 4. September 1999 ± 2 StR 390/98 = StV 1999, 91; "sie sind zwar verwendet worden, waren aber in der konkreten Art ihrer Verwendung keine "gefhrlichen Werkzeuge": Beschluû vom 25. November 1998 ± 2 StR 546/98 ±; kurzzeitige Drosselung mit einem Grtel: Beschluû vom 27. Juni 2001 ± 3 StR 64/01 ±; Hnde mit Kabelbinder gefesselt: Beschluû vom 12. Januar 1999 ± 4 StR 688/98 ±). 2. Aus dem Umstand, daû der Bundesgerichtshof nicht generell gefhrl i - che Gegenstnde erst durch die Art der Verwendung als ± speziell ± "gefhrl i - che Werkzeuge" eingestuft hat, leitet der Senat ab, daû der Begriff des "g e - fhrlichen Werkzeugs" in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht vollstndig deckung s - gleich ist mit dem des "gefhrlichen Werkzeugs" in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB. Diese Konsequenz hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs schon in seiner Antwort (Beschluû vom 26. Februar 1999 ± 3 ARs 1/99 = NStZ 1999, 301) auf die Anfrage des 4. Strafsenats (Beschluû vom 3. Dezember 1998 ± 4 StR 380/98 = StV 1999, 151) aufgezeigt. Der unterschiedliche Begriff des gefhrlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB folgt daraus, daû dieser untrennbar mit dem dort zustzlich genannten Merkmal "verwendet" verbunden ist. Erst durch seine Verwendung wird ein generell ungefhrlicher Gegenstand zu einem speziell "gefhrlichen Werkzeug". a) Gerade die Fesselungsmittel zeigen anschaulich, daû es bei solchen Gegenstnden von der Art der Verwendung abhngt, ob das Werkzeug gefh r - lich ist. Der Tter kann ein Seil bei sich fhren, um dieses lediglich als Fess e - lungsmittel einzusetzen; dann macht er sich nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b 6 StGB strafbar. Verwendet er das Seil hingegen als Drosselungsmittel, dann wird das Seil ± wegen der Art der Verwendung ± zu einem "gefhrlichen Wer k - zeug" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Tritt der Tter mit seinem b e - schuhten Fuû gegen den Kopf des Opfers, so verwendet er ein ± speziell ± "gefhrliches Werkzeug" und begeht erst dadurch einen schweren Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). b) Wren solche Gegenstnde unabhngig von ihrer Verwendung, also bei bloûem Beisichfhren, "gefhrliche Werkzeuge" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, dann könnte ein schwerer Raub nur noch durch (ung e - schriebene) subjektive Merkmale ("Verwendungsabsicht" oder "Verwendung s - vorbehalt") verneint werden. Eine solche Einschrnkung lehnt der 2. Strafsenat aber mit berzeugender Begrndung ab. Er verlangt zu Recht eine Abgrenzung anhand objektiver Kriterien. Deshalb ist bei der Einordnung solcher Gege n - stnde als "gefhrliches Werkzeug" maûgeblich auf die Art der Verwendung abzustellen. Die tatschliche Verwendung ist ein solches objektives Kriterium, denn sie umschreibt Umstnde der Tatausfhrung. c) Nur bei einem verwendungsspezifischen Gefhrlichkeitsbegriff lût sich auch die vom Gesetzgeber gewollte Kongruenz mit dem Begriff des "gefhrl i - chen Werkzeugs" im Sinne des § 224 Nr. 2 StGB erreichen. Dann ergibt sich die Kongruenz zwanglos daraus, daû dem "Verwenden" (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) die Worte "die Körperverletzung mittels ... eines anderen 'gefhrlichen Werkzeugs' ... begeht" (§ 224 Nr. 2 StGB) entsprechen. Htte der Begriff des gefhrlichen Werkzeugs in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hingegen denselben Inhalt wie der in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, dann ergben sich ± worauf der Anfragebeschluû zutreffend hinweist ± auch systematische Schwierigkeiten bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals. 3. Diese Auslegungsgrundstze mssen auch fr die mit Platzpatronen geladene Schreckschuûwaffe (bei welcher der Gasdruck nach vorne austritt) gelten. 7 a) Dieses Tatmittel hat der Bundesgerichtshof bisher nicht als generell "gefhrliches Werkzeug" eingestuft. Zu einem "gefhrlichen Werkzeug" (Waffe) wird eine solche Schreckschuûwaffe erst durch die Art ihrer Verwendung. Der dafr maûgebliche Grund ist, daû nur die Schuûabgabe aus kurzer Distanz zu Verletzungen fhren kann, whrend ein Schuû aus grûerer Distanz objektiv ungefhrlich ist. Das fr die Gefhrlichkeit ausschlaggebende Kriterium ist deshalb konsequenterweise die rumliche Distanz (Entfernungs-Kriterium) zwischen Tter und Opfer (BGH, Beschlsse vom 3. November 1998 ± 1 StR 529/98 ±; vom 14. April 1999 ± 1 StR 542/98 ±; vom 19. August 1998 ± 3 StR 333/98 = BGHR StGB § 250 Abs. 2 Waffe 2; Beschluû vom 19. Mai 1998 ± 4 StR 204/98 = BGHR StGB § 250 "gefhrliches Werkzeug" 1 und vom 23. Juni 1998 ± 4 StR 245/98 ±). aa) Stellt das Tatgericht fest, daû der Tter dem Opfer lediglich aus nicht bekannter Entfernung mit einer Schreckschuûwaffe droht, so ist das Tatmittel objektiv ungefhrlich, weil hier die Leibesgefahr fr das Opfer fehlt. In diesen Fllen tuscht der Tter mit einer Schreckschuûwaffe, die hufig in ihrem u - ûeren Erscheinungsbild echten Schuûwaffen nachgebildet ist, das Opfer. Di e - ses nimmt an, der Tter knne, wie bei einer echten Schuûwaffe, durch die Abgabe eines Schusses eine schwere oder gar tdliche Verletzung herbeif h - ren. Der Tter nutzt diese Tuschung aus, um allein durch die Drohung den erwarteten Widerstand zu brechen. Dann kommt allein § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB zur Anwendung (BGH, Beschlsse vom 3. November 1998 ± 1 StR 529/98 ±und vom 23. Juni 1998 ± 4 StR 245/98 ±). bb) Bringt der Tter dagegen dem Opfer bei einer Schuûdistanz von w e - nigen Zentimetern (relativer Nahschuû) oder bei einem Schuû mit auf die K r - peroberflche aufgesetzter Laufmndung (absoluter Nahschuû) durch die au s - tretenden Explosionsgase und die mitgerissenen Munitionspartikel (vgl. Rothschild, Zur Gefhrlichkeit freiverkuflicher Schreckschuûwaffen, NStZ 2001, 406, 407, 410) eine erhebliche Verletzung bei oder droht er dem Opfer mit einer solchen Vorgehensweise, dann wird die Schreckschuûwaffe aufgrund 8 ihrer konkreten Verwendung zu einem "gefhrlichen Werkzeug" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, nmlich zu einer Waffe (vgl. Boetticher/Sander NStZ 1999, 292, 293; BGH, Beschluû vom 9. November 1999 ± 1 StR 501/99 ±; BGH, Beschluû vom 19. August 1998 ± 3 StR 333/98 = BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH, Beschluû vom 4. Januar 1999 ± 3 StR 517/98 ±; BGH, Urteil vom 26. November 1998 ± 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 136; BGH, Beschluû vom 30. November 2000 ± 4 StR 493/00 = StV 2001, 274). b) Der 2. Strafsenat will eine verwendungsspezifische ± spezielle ± G e - fhrlichkeit auch deshalb annehmen, weil die Schreckschuûwaffe innerhalb krzester Zeit unmittelbar am Krper des Opfers zum Einsatz gebracht werden kann ("Zeit-Kriterium"). aa) Daran ist sicher richtig, daû der Tter ± binnen Sekunden ± mit wen i - gen Schritten die Distanz berwinden und damit die spezielle Gefhrlichkeit herbeifhren kann. Insofern ist ± worauf der 2. Strafsenat abhebt ± zwar eine gewisse Vergleichbarkeit mit dem Messer gegeben. Bei der entscheidends- erheblichen Frage der objektiven Gefhrlichkeit des angedrohten Einsatzes knnen beide Tatmittel indessen nicht gleichgesetzt werden. Droht der Tter an, sein Messer einzusetzen, so droht er zugleich damit, den Abstand zum Opfer zu berwinden und mit dem Messer ± aus einer Nahdistanz ± auf das Opfer einzustechen. Anders ist es bei der Drohung mit dem Einsatz der Schreckschuûwaffe. Hier droht der Tter grundstzlich damit, einen Schuû aus der Position abzugeben, in der er sich gerade befindet. Macht der Tter in di e - sem Fall seine Drohung wahr, so ist der angedrohte Einsatz gleichwohl objektiv ungefhrlich, wenn die Schuûabgabe aus grûerer Distanz erfolgt. Davon geht auch der 2. Strafsenat aus, wenn er (Beschluû S . 6 unten) ausfhrt, daû ihr Einsatz aus grûerer Distanz "die Zufgung einer erheblichen Krperverle t - zung (gerade) noch nicht gestattet." bb) Wrde man gengen lassen, daû die Schreckschuûwaffe innerhalb krzester Zeit unmittelbar am Krper des Opfers zum Einsatz gebracht werden kann , dann wrde eine objektiv (noch) ungefhrliche Schreckschuûwaffe 9 unabhngig von der Art ihres tatschlichen Einsatzes nahezu stets zu einem "gefhrlichen Werkzeug". Schon die potentielle Gefhrlic h - keit wrde danach ausreichen. Durch eine solche Auslegung mittels des Zeit- Kriteriums wird der Begriff des gefhrlichen Werkzeuges bei solchen Tatmitteln von der Art der Verwendung abgekoppelt. Dies gilt nicht nur bei Schrec k - schuûwaffen, sondern auch bei anderen generell nicht gefhrlichen Gege n - stnden. Damit wren auch die meisten anderen Gegenstnde nahezu stets ein "gefhrliches Werkzeug" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB. c) Zwar versucht der 2. Strafsenat eine so weit reichende Abkoppelung vom Merkmal der Verwendung durch die fallbezogene Formulierung der Vorl e - gungsfrage zu vermeiden. Diese bezieht sich ausdrcklich nur auf mit Platzp a - tronen geladene Schreckschuûpistolen, bei welcher der Gasdruck nach vorne austritt. Auch soll nur das "gefhrliche Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB" betroffen sein. Die Mglichkeit des Nahschusses soll zudem nur eine weitere Art ("verwendet auch") des Verwendens sein. aa) Die Anwendung des Zeit-Kriteriums fhrt zunchst dazu, daû ein T - ter, der eine Schreckschuûwaffe bloû bei sich fhrt, nahezu stets einen schw e - ren Raub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB begeht. Die recht s - systematische Konsequenz einer solchen Auslegung wre, daû ± anders als es der 1. Strafsenat aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgeleitet hat ± der Begriff des "gefhrlichen Werkzeugs" in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB weitgehend identisch wre. Daû der 2. Strafsenat ± von seinem Ansatz aus konsequent ± von einem solchen ei n - heitlichen Begriff des "gefhrlichen Werkzeugs" ausgeht, zeigt die Begrndung auf S. 4 unten und S. 5 Mitte des Anfragebeschlusses. Daraus folgt aber z u - gleich, daû die auf die Auslegung des "gefhrlichen Werkzeugs" (nur) im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB beschrnkte Vorlegungsfrage zu eng gefaût ist. Da es bereits auf die Mglichkeit des Einsatzes aus kurzer Distanz ankommen soll, ndert diese Auslegung auch die bisherige Rechtsprechung 10 zum Begriff des "gefhrlichen Werkzeugs" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB. bb) Der so ausgelegte Begriff des "gefhrlichen Werkzeugs" wrde aber auch fr jeden anderen generell noch nicht gefhrlichen Gegenstand gelten. Das gilt zunchst fr ungeladene Schuûwaffen oder Scheinwaffen. Reicht die Drohung mit der vermeintlich mglichen Schuûabgabe nicht aus, so knnen diese ± binnen Sekunden ± immer noch als Schlagwerkzeug ei n - gesetzt werden. Fr deren Einstufung in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB bliebe dann kaum noch Raum. Auch andere Gegenstnde wie Schals, Grtel (sie knnen schnell als Drosselungswerkzeuge gebraucht werden), Kuge l - schreiber (als Stichwerkzeug) oder Schuhe mûten bei Anwendung des Zeit- Kriteriums als (potentiell) "gefhrliche Werkzeuge" angesehen werden. Da aber nahezu jeder Tter solche oder hnliche Gegenstnde "bei sich fhrt" (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) und "diese innerhalb krzester Zeit unmi t - telbar am Krper des Opfers zum Einsatz gebracht werden knnen" , wrde der einfache Raub in den meisten Fllen zu einem schweren Raub. cc) Diese Konsequenzen lassen sich nicht dadurch vermeiden, daû der 2. Strafsenat die Einstufung als "gefhrliches Werkzeug" ausdrcklich nur bei einem "derart verletzungsgeeigneten Gegenstand" und wegen der insoweit a n - genommenen Vergleichbarkeit der Schreckschuûpistole mit einem Messer vo r - nehmen will. Da mit der potentiellen Gefhrlichkeit ein weitergehender Ausl e - gungsansatz gewhlt wird, lût sich dessen umfassende Anwendung nicht nur auf die tatschlichen Gegebenheiten der Schreckschuûwaffe beschrnken. Damit wrde die Grenzziehung zwischen objektiv gefhrlichen und obje k - tiv ungefhrlichen Werkzeugen bzw. Waffen wegen eines nur fr mglich a n - gesehenen Tatverlaufs aufgegeben. Einen Erfahrungssatz, daû ein objektiv ungefhrliches Tatmittel stets gefhrlich eingesetzt wird, gibt es nicht. Ebenso kann nicht unterstellt werden, daû ein Tter regelmûig eine derartige, die Gefhrlichkeit erhhende Absicht hat. Der Anknpfung an einen nur potentie l - 11 len Geschehensablauf widersprechen gerade die hufig von den Tatgerichten getroffenen Feststellungen, nach denen es beim Raub aus unterschiedlichsten Grnden ± erfolgreiche Tuschung des Opfers, Furcht des Tters u.a. ± bei dem objektiv ungefhrlichen Einsatz des Tatmittels bleibt. Kme es auf die potentielle Gefhrlichkeit an, so mûten die Tatgerichte aufgrund der richterlichen Aufklrungspflicht oder aufgrund von Beweisantr - gen weitere Ermittlungen zu den rtlichen Gegebenheiten ± dem Abstand zw i - schen Tter und Opfer, den Sichtverhltnissen und insbesondere zu der M g - lichkeit, die Distanz zwischen Tter und Opfer zu berwinden ± anstellen. Ebenso wre das Merkmal "binnen krzester Zeit und ohne weitere Vorbere i - tungen" unterschiedlichster Auslegung zugnglich. Insoweit verweist der Senat auch auf die Stellungnahme des 5. Strafsenats (Beschluû vom 19. Februar 2002 ± 5 ARs 6/02 ±). II. Gegen die beabsichtigte Änderung der Rechtsprechung sprechen auch die Motive des Gesetzgebers des 6. StrRG. 1. Mit der Einfhrung der abgestuften Qualifikationstatbestnde mit den Mindeststrafandrohungen von drei Jahren bzw. fnf Jahren wollte der Geset z - geber Wertungswidersprche auflsen, die sich in der Rechtsprechung der Gerichte ergeben hatten. Obwohl § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. fr smtliche Tathandlungen des schweren Raubes das einheitliche Mindestmaû von fnf Jahren Freiheitsstrafe vorsah, htten die Gerichte aus seiner Sicht zu oft den mit einer Hchststrafe von fnf Jahren bedrohten minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB a.F. angenommen (vgl. Entwurfsbegrndung BTDrucks. 13/8587 S. 44). Dur ch die Einfhrung eines Qualifikationstatbestandes mit e i - nem "mittleren" Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB n.F. und die Anhebung der Hchststrafe fr den minder schweren Fall sollten die Strafrahmen angeme s - sen abgestuft werden. § 250 Abs. 1 StGB n.F. sollte namentlich in solchen Fllen zur Anwendung kommen, in denen die Rechtsprechung bisher auf den Strafrahmen fr minder schwere Flle nach § 250 Abs. 2 StGB a.F. "ausgew i - chen" war: "Überflle mit einer Spielzeugpistole, mit einer mit vier Platzpatr o - 12 nen geladenen Schreckschuûwaffe oder unter Vorhalt einer ungeladenen Gaspistole" (aaO S. 44). 2. Der Gesetzgeber wollte also zum einen verhindern, daû ein Raub durch Bedrohung mit objektiv ungefhrlichen Schuûwaffen zum minder schw e - ren Fall herabgestuft wird. Zum andern hat er gerade fr diese Flle den Qual i - fikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB mit einem mittleren Strafrahmen geschaffen (vgl. Boetticher/Sander NStZ 1999, 292 ff.; ausfhrlich auch Hohmann/Sander Strafrecht BT I 2. Aufl. § 6 Rdn. 4 ff.) und damit ve r - deutlicht, daû er solche Fallgestaltungen ± unter ausdrcklicher Erwhnung der mit Platzpatronen geladenen Schreckschuûwaffe ± mit dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB n.F. bedroht wissen wollte. III. Die vom 2. Strafsenat vorgenommene Auslegung des Begriffs des "gefhrlichen Werkzeugs" wrde schlieûlich eine inzwischen gefestigte Rech t - sprechung aufgeben, ohne daû dafr schwerwiegende Grnde vorliegen. Der teilweise unsystematischen Neubeschreibung der Qualifikationsmittel in den abgestuften Tatbestnden des schweren Raubes durch das 6. StrRG hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mittlerweile eine fr die Praxis handhabbare Kontur gegeben. Nahezu alle praktisch wichtigen Fallgruppen sind inzwischen hchstrichterlich geklrt. Die Strafsenate haben die in Rede stehenden Merkmale im wesentlichen bereinstimmend ausgelegt und in einer Vielzahl von Entscheidungen eine fr die tatrichterliche Praxis hinreichend klare Abgrenzung zwischen den Tatb e - standsmerkmalen "Waffe oder anderes gefhrliches Werkzeug" (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) und "Werkzeug oder Mittel" (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) geschaffen. Dadurch konnten die durch das Ersetzen der "Schuûwaffe" zunchst hervorgerufenen Unzutrglichkeiten bei der neuen S y - stematisierung der Tatmittel und ihrer Zuordnung zu den beiden unterschiedl i - chen Qualifikationstatbestnden des schweren Raubes soweit wie mglich b e - seitigt werden. Fr eine Änderung der nunmehr als gefestigt anzusehenden 13 Rechtsprechung vermag der 1. Strafsenat ± ebenso wie der 5. Strafsenat (B e - schluû vom 19. Februar 2002 ± 5 ARs 6/02 ±) ± keine Grnde von Gewicht zu erkennen. Schfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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