ECLI:DE:BGH:2016:100516B1ARS5.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 5/16 vom 10. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes hier: Antwort auf den Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 29. Oktober 2015 3 StR 342/15 - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bund esgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen: Die beabsichtigte Entscheidung des 3. Strafsenats wide r- spricht der Rechtsprechung des 1. Strafsenats, der an dieser festhält. Gründe: I. Der 3. Strafsenat hat über die Revisi on eines Angeklagten zu entsche i- den, der wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 35 Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen 1990 und 1994 zu s e- xuellen Missbrauchstaten des Angeklagten zu Lasten seiner im März 1985 g e- borenen Tochter. Während der Taten erklärte er seiner Tochter, dies gehöre dazu und eine gute Tochter mache das so. Er schärfte ihr auch ein, sie dürfe niemande m von den Geschehniss en berichten, da ihm sonst Gefängnis drohe. Der 3. Strafsenat möchte das Urteil im gesamten Strafausspruch aufheben. A n- lass hierzu gibt ihm die Wertung des Landgerichts, wonach zwar zugunsten des Angeklagten spreche, dass die Taten inzwischen sehr lange zu rück lägen, di e- ser Umstand jedoch nicht in gleicher Weise wie bei anderen Straftaten berüc k- sichtigt werden könne, da der sexuelle Kindesmissbrauch im familiären Umfeld geschehen und die späte Anzeige der Tat hierdurch mitbedingt gewesen sei, so dass die ge setzgeberische Wertung des § 78b StGB tangiert werde. Der anfr a- gende Senat sieht hierin eine sachlich nicht gerechtfertigte Vermischung von 1 - 3 - Gesichtspunkten der Strafzumessung mit solchen der Verjährung. Er beabsic h- tigt daher zu entscheiden: n Abstand zwischen Tat und Urteil kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Taten des sexuellen Missbrauchs eines Ki n- Hieran sieht er sich jedoch durch entgegenstehende Rechtsprechung des 1. Strafsena ts (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2006 1 StR 7/06) gehi n- dert. II. An der in dem in Bezug genommenen Beschluss geäußerten Rechtsa n- sicht hält der Senat grundsätzlich fest. Der Senat hat damals ausgeführt, dass dem langen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil bei Fällen sexuellen Kindesmissbrauchs nicht eine gleich hohe Bedeutung wie in anderen Fällen zukomme. Dies gelte insbesond e- re in den Fällen, in denen ein Kind vom im selben Familienverband lebenden Vater missbraucht werde und erst im Erwac hsenenalter die Kraft zu einer Au f- arbeitung des Geschehens mit Hilfe einer Strafanzeige finde. Deshalb habe der Gesetzgeber auch die besondere Verjährungsregelung in § 78b StGB getroffen. Der Senat hatte sich dabei auf eine frühere Entscheidung des anfr age n- den Senats (Urteil vom 10. November 1999 3 StR 361/99 , NJW 2000, 748, 749 ) gestützt. Dem lag eine Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter zugrunde. Einwänden gegen die Strafzumessung insbesondere unter dem Aspekt der n icht ausreichenden Berücksichtigung 2 3 4 5 - 4 - des langen zeitlichen Abstands zwischen Tat und Urteil hat der anfragende Senat damals entgegengehalten, dass gerade dem langen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil bei solchen Missbrauchsfällen nur eine eingesch ränkte Bedeutung zukomme. Denn kindliche Opfer, insbesondere wenn sie vom im gleichen Familienverband lebenden eigenen Vater missbraucht werden, fänden häufig erst im Erwachsenenalter die Kraft zu einer Aufarbeitung des Gesch e- hens mit Hilfe einer Strafanze ige. Dem entspreche, dass der Gesetzgeber mit der durch das 30. StrÄndG eingeführten Regelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB das Ruhen der Verjährung bei Straftaten nach §§ 176 bis 179 StGB bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers angeordnet und damit zu erkennen gegeben habe, dass er solche Delikte auch noch nach längerem zei t- lichen Abstand für verfolgungswürdig erachte t . III. Mit welchem Gewicht sich der Zeitablauf bei Taten des sexuellen Mis s- brauchs von Kindern strafmildernd auswirkt, kann nicht allgemein, sondern nur nach Lage des Einzelfalls beurteilt werden. Der Senat hält daran fest, dass das Tatgericht dabei die gesetzgeberische Wertung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB berücksichtigen darf. 1. Der Senat ist mit dem anfragenden Senat und der einhelligen Rech t- sprechung der Ansicht, dass allein einem besonders langen Zeitraum, der zw i- schen der Tat und dem Urteil liegt unabhängig von der Dauer des Strafverfa h- rens , strafmildernde Wirkung zukommt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. Dezemb er 1998 3 StR 561/98, NJW 1999, 1198; vom 17. Januar 2008 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f. und vom 29. September 2015 2 StR 128/15, NStZ - RR 2016, 7). Dies gilt grundsätzlich für alle Delikte (vgl. Schäfer/ 6 7 - 5 - Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumess ung, 5. Aufl. , ausgenommen sind lediglich solche Delikte, bei denen nach der gesetzgeber i- schen Entscheidung nur das aus der Verwirklichung von objektive m und su bje k- tive m Tatbestand abzuleitende Tatunrecht die Verhängung ein er lebenslangen Freiheitsstrafe rechtfertigt ( BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1992 2 BvR 1041/88, 78/89, BVerfGE 86, 288, 310, 323). 2. Die strafzumessungstheoretische Verankerung dieses geg enüber der Verfahrensdauer unabhängigen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. September 2015 2 StR 128/15 , NStZ - RR 2016, 7 ; vom 21. Dezember 1998 3 StR 561/98, NJW 1999, 1198; vom 24. Juli 1991 5 StR 286/91 , NStZ 1992, 78 und vom 29. November 1985 2 St R 596/85; NStZ 1986, 217) Strafzumessungsa s- pekts ist hingegen in der Rechtsprechung nicht eindeutig (vgl. zusammenfa s- sende Darstellung bei Stahl, Strafzumessungstatsachen zwischen Verbr e- chen s l ehre und Straftheorie, 2015, S. 158; kritisch zur Behandlung dur ch die Rechtsprechung Frisch, 50 Jahre Bundesgerichtshof: Festgabe aus der Wi s- sensc haft , 2000, Bd. 4, S. 269, 298). a) Schon in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Brit i- sche Zone (Urteil vom 26. Oktober 1948 StS 59/48, OGHSt 1, 1 19 , 1 2 1 ) wird die lange Zeitspanne als Strafzumessungsaspekt anerkannt. Als Begründung der strafmildernden Wirkung wird darauf abgestellt, dass die Zeit schließlich auch schwere Wunden heile, und je weniger im Laufe der Zeit der Schaden empfunden werde, den jem and schuldhaft einem anderen zugefügt habe, umso geringer werde in der Regel das Sühnebedürfnis. Dieser Gedanke sei vom G e- setzgeber anerkannt, wie die Vorschriften über die Verjährung belegten. Konnte allerdings die Tat nicht durch deutsche Gerichte gesühn t werden, würden die Verletzungen sowohl durch das Opfer als auch durch die Allgemeinheit als u n- 8 9 - 6 - verändert schmerzhaft empfunden, ihr Sühnebedürfnis bestehe ungemindert fort. Deswegen müsse diese Zeitspanne unberücksichtigt bleiben; der geset z- lich vorgesehe ne Ausschluss der Verjährung zeige, dass allein dies dem G e- setz entspreche (so auch OGH, Urteil vom 28. Juni 1949 StS 16/49, OGHSt 2, 94, 98). b) aa) Diesen Erwägungen hat sich der Bundesgerichtshof angeschlo s- sen (BGH, Urteile vom 25. September 1952 4 StR 26/50 und vom 24. Januar 1952 4 StR 10/50). Dabei ist für die Frage der gerechten Sühne trotz Zeita b- laufs die Sicht des Geschädigten gegenüber den Interessen der Allgemeinheit hervorgehoben worden. Habe er empfinden müssen , dass eine Sühne währen d dieses Zeitraum s unmöglich war, so könne die heilende Wirkung des Zeita b- laufs nicht eintreten (BGH, Urteil vom 27. November 1951 1 StR 303/51, BGHSt 2, 20, 22). bb) In der Folge hat die Rechtsprechung die strafmildernde Wirkung des Zeitablaufs mate riell mit einem geminderten Sühneanspruch (BGH, Beschluss vom 20. Februar 1998 2 StR 20/98, NStZ - RR 1998, 205) bzw. allgemein a b- nehmende m Strafbedürfnis (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. April 1993 2 BvR 1487/90 , NJW 1993, 3254 ) oder abnehmende m öffentliche n Int e- resse an der Strafverfolgung begründet (BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2003 2 BvR 327/02 u.a. , NJW 2003, 2225). cc) Daneben ist aber in zunehmende m Umfang auf dur ch den Zeitablauf beeinflusste spezialpräventive Aspekte der Strafzumessung zur Begründung der strafmildernden Wirkung abgestellt worden. Jedenfalls dann, wenn der T ä- ter sich während des langen Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil straffrei verha l- ten habe, wirke dies strafmildernd (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 197 2 10 11 12 - 7 - 2 StR 607/71; Beschluss vom 6. September 1988 1 StR 473/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3), bzw. erfordere dies eine geste i- gerte Prüfung der Wirkungen der Strafe für den Tä ter (BGH, Beschluss vom 20. Februar 1998 2 StR 20/98 , NStZ - RR 1998, 205; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2003 2 BvR 327/02 u . a . , NJW 2003, 2225; BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 5 StR 470/94, NStZ - RR 1996, 120 und B e- schluss vom 20. April 2005 5 StR 73/05 jeweils zu den Zwecken des Jugen d- strafrechts entgegenstehenden Zeitablaufs). Auch sonstige, sich seit den Taten geänderte persönliche Umstände sind zur Gewichtung der strafmildernden Wi r- kung des Zeitablaufs herangezogen worden (BGH , Urteil vom 20. Dezember 1995 2 StR 468/95, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1: vorgerücktes Alter und angegriffener Gesundheitszustand). dd) Vereinzelt ist der Belastung des Angeklagten durch den Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung strafmildernd e Wirkung zuerkannt worden (BGH, Beschluss vom 24. Juli 1991 5 StR 286/91, NStZ 1992, 78). 3. Auch in der Literatur ist die strafmildernde Wirkung des Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil anerkannt (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 61; MünchKommStGB/ Miebach, 2. Aufl., § 46 Rn. 152). Soweit Erklärungsansätze hierfür unternommen werden, variieren diese, was auch durch abweichende strafzumessungstheoretische Fundamente bedingt ist. So wird darauf abg e- stellt, dass die Zeit schließlich auch schwere Wunden heile; mit ihrem Ablauf schwäche sich auch das Sühnebedürfnis ab und wandelten sich die präventiven Erfordernisse (Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl. 1974, S. 461; ders., Das Recht der Strafzumessung, 2. Aufl. 1985, S. 181). Es wird auch argumentiert, d ass die durch Zeitablauf eingetretene Entdramatisierung des deliktischen G e- schehens und eine zwischenzeitliche soziale Bewährung des Täters als Stra f- milderungsgründe in Betracht kommen (Streng, JR 2006, 256), der Zeitablauf 13 14 - 8 - den Normgeltungsschaden verringe re (NK/Streng, StGB , 4. Aufl. , § 46 Rn. 88), bzw. der Notwendigkeit der Wiederherstellung des Rechts eine gewisse zeitl i- che Dimension innewohne (Frisch aaO , S. 269, 299 f.; vgl. auch Stahl aaO , S. 159 : Reaktionsbedürfnis) oder dass der Ablauf der Zeit Tat und Täter unter den Aspekten von Schuld und Spezialprävention in einem günstigeren Licht erscheinen lasse, als es bei schneller Ahndung der Fall gewesen wäre, so etwa bei jahrelanger einwandfreier Führung und völliger Überwindung der Folgen der Tat durch d en Verletzten (LK/Theune, StGB , 12. Aufl . , § 46 Rn. 240). 4. Der Senat ist auf dem Boden dieser dargestellten Rechtsprechung ebenfalls der Ansicht, dass die strafmildernde Wirkung des Zeitablaufs bei hie r- von unbeeinflusster Tatschuld auf einem allgemei n abnehmenden Strafbedür f- nis bzw. einer geminderten Notwendigkeit von Sühne beruht. Daneben wird ein langer Zeitablauf aber auch besondere Prüfungspflichten im Hinblick auf spez i- alpräventiv wirksame Umstände für die Strafzumessung auslösen. Im Ergebnis entspricht dies auch der Sichtweise der dargestellten Sti m- men aus der Wissenschaft, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den die unterschiedlichen Ausdrucksformen bedingenden Strafzumessungskonzepten bedürfte. Vor allem aber stimmt diese Sicht mit de n verfassungsrechtlichen Vorgaben überein, wonach die Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schw e- re der Tat und zum Verschulden des Täters stehen muss. Strafe hat die B e- stimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 15. Deze mber 2015 2 BvR 2735/14, NJW 2016, 1149 mwN). Ihre Zumessung wird dementsprechend durch das Maß der Schuld und der Strafbedürftigkeit begrenzt (BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1995 2 B v L 19/91 u.a. , BVerfGE 92, 277, 32 6 ). 15 16 17 - 9 - 5. Die Anerkennung eines abn ehmenden Strafbedürfnisses bzw. eines sich verringernden Sühneanspruchs in Folge von Zeitablauf führt aber zu der Notwendigkeit der individuellen Gewichtung dieses Faktors in Bezug auf die Bemessung der schuldangemessenen Strafe. Inwieweit das Strafbe dürfnis abnimmt bzw. sich das Sühnebedürfnis ve r- ringert, und in welchem Maße sich dadurch der Zeitablauf strafmildernd au s- wirkt, obliegt der Wertung des Tatgerichts. Denn diese Wertung ist Teil der Strafzumessung und damit grundsätzlich Sache des Tatgerich ts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Haup t- verhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu b e- werten und hier bei gegeneinander abzuwägen (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 4. August 2015 1 StR 624/14 , NJW 2015, 3047 ). Ein Eingriff des Revisionsg e- richts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkan nte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Ve r- letzung des Gesetzes (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen (BGH, Beschluss vom 10. Apr il 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Dies gilt auch für die Gewic h- tung des Zeitablaufs (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 5 StR 180/08 , NStZ - RR 2008, 307 ). 6. Der Senat hält es nach diesen Maßgaben für rechtsfehlerfrei, wenn das Tatgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für die B e- wertung der Abnahme des Strafbedürfnisses und der Minderung des Sühnea n- spruchs auf die gesetzgeberischen Wertungen zurückgreift, die in den Verjä h- rungsvorschriften zum Ausdruck gekommen sind. Der Ans icht des anfragenden Senats (zustimmend der 2. Strafsenat [ Beschluss vom 6. April 2016 2 StR 18 19 - 10 - 219/15 ] ), dass das Gewicht des Zeitablaufs von der Länge der Verjährungsfrist nicht beeinflusst werden dürfe, kann der Senat nicht teilen. a) Die entsprechen de Anknüpfung an die Verjährungsvorschriften en t- spricht der bisherigen Rechtsprechung auch jenseits der Entscheidungen des Senats vom 8. Februar 2006 1 StR 7/06 und des anfragenden Senats vom 10. November 1999 3 StR 361/99 zur Frage, wie sich der Zeita blauf bei Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern auswirkt. So findet sich der Rückgriff auf die in den Verjährungsvorschriften zum Ausdruck gekommene Wertentscheidung bei der Gewichtung der Wirkung des Zeitablaufs schon in den oben unter III. 2. a ) dargestellten Entscheidungen des OGH, auf die der Bundesgerichtshof ausdrücklich Bezug genommen hat. Aber auch in späteren Entscheidungen w u rden die Wertungen der Verjährungsvo r- schriften vom Bundesgerichtshof entsprechend herangezogen. So ist ein Zei t- rau m zwischen Tat und Aburteilung, der fast an das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist heranreicht, als in der Regel wesentlicher Strafmilderung s- grund bewertet worden (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1992 3 StR 440/91 , NStZ 1992, 229 ). In einem Fall is t die tatrichterliche Gewichtung der Strafmild e- rung einer Zeitspanne zwischen Taten und Urteil deswegen für unzureichend erachtet worden, da der Zeitablauf an die absolute Verjährung heranreiche (BGH, Beschluss vom 26. Juli 1994 5 StR 113/94 , StV 1995, 1 30 ). Hingegen ist dem Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung der Charakter eines besti m- menden Strafzumessungsgrundes in dem zu beurteilenden Fall aberkannt wo r- den. Das wurde damit begründet, dass das Zeitmoment im konkreten Fall eines schweren und vom Ges etzgeber in § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB mit einer 30 - jährigen Verjährungsfrist versehenen Kapitaldelikts als Strafzumessungsgesichtspunkt in den Hintergrund trete (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 4 StR 643/10 , StV 2011, 603 ). 20 21 - 11 - Die Sicht auf die Verknüpfung in dem dargelegten Sinne wird auch vom Bundesverfassungsgericht geteilt, wenn es ausführt, dass der Gesetzgeber durch die Vorschrift des § 78 Abs. 2 StGB klar gestellt habe, dass er bei dem Delikt des Mordes selbst lange, zwischen Tatbegehung und Verurtei lung li e- gende Zeiträume nicht als schuldmindernd bewertet wissen wolle und diese Zeitspannen auch das staatliche Interesse an der Strafverfolgung nicht beei n- trächtigen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 2 BvR 750/06 u . a., NStZ 2006, 680, 68 2 ; vgl. hier zu auch BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 1 StR 538/01 , StV 2002, 598 ). In einem Disziplinarverfahren hat es beanstandet, dass das Oberlandesgericht den Zeitablauf von sieben Jahren seit der letzten Diszi p- linarmaßnahme nicht zugleich mildernd in Rechnung gestellt habe, denn i m- merhin sei damit die Verjährungsfrist mittelschwerer Straftaten überschritten (BVerfG, Beschluss vom 12. August 2015 2 BvR 2646/13). b) Die in der dargestellten Rechtsprechung zum Ausdruck gekommene Sicht auf die wertungsmäßig v erwandte Gewichtung von nachlassendem Stra f- bedürfnis bzw. vermindertem Sühneanspruch als Strafzumessungsgesicht s- punkt und als Ausgangspunkt für die gesetzgeberischen Entscheidungen zur Länge der Verjährungsfrist, teilt der Senat. Zwar haben die Verjährungs vo r- schriften zum Teil eine andere Zielrichtung (vgl. hierzu im anfragenden B e- schluss Rn. 8), letztlich aber kommt in ihnen auch zum Ausdruck, dass die Rechtsordnung ein Strafbedürfnis gegenüber dem Täter infolge Zeitablaufs ve r- neint (BGH, Urteil vom 17. Fe bruar 1983 1 StR 813/82, MDR 1983, 590; z u- stimmend auch Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl. 1974, S. 461; ders., Das Recht der Strafzumessung, 2. Aufl. 1985, S. 181; Hillenkamp , JR 1975, 133, 138; MünchKomm StGB/ Mitsch, 2. Aufl. , § 78 Rn. 1; vgl. auch F risch, aaO, S. 269, 300), mag man dies auch als Verfolgungsverzicht umschreiben (LK/Schmid, StGB , 12. Aufl. , V or § 78 Rn. 9). Nur vor dem Hintergrund, dass in der Länge der gesetzlich geregelten Verjährungsfristen eine Wertung des Stra f- 22 23 - 12 - bedürfnisses trotz Z eitablaufs zum Ausdruck kommt, erklärt sich die Staffelung nach der Schwere des Delikts. c) Die Bewertung des Zeitablaufs als strafmildernder Umstand ist gena u- so wie die Verjährungsvorschriften an der Frage des Erfordernisses von Strafe trotz Zeitablau fs orientiert, mag dies auch wie oben unter III. 2. dargestellt mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten umschrieben werden. Da es mithin um die Bewertung ein und desselben Phänomens, nämlich des Zeitablaufs seit den Taten geht (MünchKomm StGB /Mitsch, 2. Aufl. , Vor § 78 Rn. 2), ist revision s- rechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn das Tatgericht, welches die stra f- mindernde Wirkung gewichten muss, die gesetzgeberische Wertung aus dem Bereich der Verjährungsvorschriften in Bedacht nimmt. Dabei wird es jed och die Umstände des Einzelfalls, insbesondere spezialpräventiv wirksame Aspekte , angemessen zu berücksichtigen haben. d) Soweit eingewandt wird, der Zweck der verjährungsrechtlichen Reg e- lungen bestehe nicht darin, einer Verminderung von Strafzumessung sgründen Rechnung zu tragen (BGH, Beschluss vom 6. April 2016 2 StR 219/1 5, NStZ - RR 2016, 241 ), kann dies den Senat nicht zu einer anderen Ansicht bewegen. Denn die strafmildernde Wirkung des Zeitablaufs ist nicht per se quantitativ festgelegt, was freil ich auch wenig Überzeugungskraft für sich hätte. Sie ist stattdessen wie in der Darstellung unter III. 2. gezeigt auf eine an den Stra f- zwecken orientierte Begründung zurückzuführen. Diese Erklärungen für die strafmildernde Wirkung ohne dass man sich hierzu auf einen Begründung s- ansatz festlegen müsste belegen aber, dass der Zeitablauf genauso wenig wie andere Strafzumessungsaspekte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 350 f.) nicht stets gleich, quasi schematisch al s für alle Delikte und unabhängig von Einzelfallumständen zu bemessen sein wird. Der Zeitablauf als Strafzumessungsfaktor ist so wie andere strafzume s- 24 25 - 13 - sungserhebliche Umstände vom Tatgericht zu werten und zu gewichten. Daher wird durch dessen Rückgriff auf die in den Verjährungsvorschriften zum Au s- druck gekommene gesetzgeberische Wertung kein Strafzumessungsgrund vermindert. Vielmehr wird der Strafzumessungsgrund Zeitablauf entsprechend dieser Wertung (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1999 3 StR 361/99 , B GHSt 45, 308 ) vom Tatgericht ausgefüllt. Dass dies bei Taten, die in längeren Fristen verjähren als andere Taten, zu einer demgegenüber geringeren Ge - wichtung des Strafzumessungsfaktors Zeitablauf führen mag (vgl. BGH, B e- schluss vom 7. Juni 2011 4 StR 6 43/10 , StV 2011, 603 ), hängt mit dem na - turgemäß auf Wertungsprozessen beruhenden Strafzumessungsvorgang z u- sammen. Die Einbeziehung der verjährungsrechtlichen Regelungen in die strafmildernde Bewertung des Zeitablaufs führt deswegen nicht zu einer Ve r- mind erung feststehender , schematisch bestimmbarer Größen. 7. Zu den Verjährungsvorschriften, an denen sich das Tatgericht unter angemessener Berücksichtigung der Lage des Einzelfalls für die Bewertung des Strafzumessungsfaktors Zeitablauf orientieren darf , zählt auch die Vor - schrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Gesetzgeber hat durch diese Vor - schrift zu erkennen gegeben, dass er die dort aufgezählten Delikte auch noch nach längerem zeitlichen Abstand für verfolgungswürdig erachtet (vgl. Begrü n- dung de s Gesetze ntwurfs vom 29. Juni 1992, BT - Drucks. 12/2975 , S. 4; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 10. November 1999 3 StR 361/99 , BGHSt 45, 308 ). Seine Wertung, bei Katalogtaten des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB ruhe die Verjährung mittlerweile bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers, ist mit guten Gründen vielfach kritisiert worden (vgl. nur Fisc her, StGB, 63. Aufl., § 78b Rn. 3d). Dennoch ist diese Wertung verfassungskonform (vgl. zu frühe - ren Fassungen BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2000 2 BvR 1 04/00, NJW 2000, 1554 mwN) und mithin von den Gerichten zu akzeptieren. Deshalb ist die Einbeziehung dieses Gesichtspunkts durch das Tatgericht bei der ihm obli e- 26 - 14 - genden Gewichtung eines Strafzumessungsfaktors revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstand en. Dies erfährt Bestätigung durch die Gründe, die den Gesetzgeber zu der Regelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bewogen haben. So ist im Gesetze n t- wurf ausgeführt, dass die Taten häufig erst später bekannt werden, wenn diese bereits viele Jahre zurücklie gen. Di e Taten werden überwiegend von Familie n- angehörigen begangen und die kindlichen oder jugendlichen Opfer bzw. ihre Vertrauenspersonen werden häufig unter Druck gesetzt oder auf andere Weise dahin beeinflusst, die Übergriffe zu verschweigen (Begründung des Gesetze n t- wurfs vom 29. Juni 1992, BT - Drucks. 12/2975 , S. 4; vgl. hierzu auch BGH, U r- teil vom 10. November 1999 3 StR 361/99 , BGHSt 45, 308 ). Damit ist aber eine Situation umschrieben, die für die Gewichtung des Strafzumessungsfa k- tors Zeitablauf im H inblick auf dessen Legitimation als Reaktion auf nachla s- sendes Strafbedürfnis und verminderten Sühneanspruch Relevanz entfalten kann. Denn die strukturell unterlegene, dabei für grundlegende Bedürfnisse auf den Täter angewiesene Position des Opfers kann da zu führen, dass der Zeita b- lauf die Wunden nicht in dem Maße heilt , wie bei anderen Taten (vgl. auch Bruns, Strafzum essungsrecht, 2. Aufl. 1974, S. 461; ders., Das Recht der Strafzumessung, 2. Aufl. 1985, S. 181). Dies kann dazu führen, dass Sühnea n- spruch und damit das Strafbedürfnis der Allgemeinheit durch Zeitablauf nicht in dem Maße gemindert w erden (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1951 1 StR 303/51, BGHSt 2, 20, 22), wie bei einer von der Ausnutzung der g e- genüber dem kindlichen Opfer überlegenen St ellung im Familienverbund losg e- lösten Tat. In dem dem Anfragebeschluss zugrundeliegenden Urteil ist die Verknü p- fung mit den Verjährungsvorschriften soweit ersichtlich nicht pauschal he r- angezogen worden. Vielmehr ist dies anhand der Umstände des Ein zelfalls b e- 27 28 - 15 - gründet worden, dass nämlich die späte Anzeige durch die Begehung der Ta - ten im familiären Umfeld mitbedingt gewesen sei. Dies findet seine Stütze in dem mitgeteilten Sachverhalt, wonach das Opfer durch das Inaussichtstellen eines vermeintliche n Übels davon abgehalten worden ist, von den Taten zu erzählen. Der Senat erachtet es anders als der anfragende Senat für nicht aussagekräftig, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung betreffend die Ve r- folgbarkeit von Taten nicht den ersichtlich en Willen kundgetan hat, Strafzume s- sungskriterien oder deren Gewichtung zu modifizieren. Die Bewertung des Zeit - ablaufs für die Strafzumessung in Ansehung der Verjährungsvorschriften war schon vor Änderung der Vorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Rech t- sprechung angelegt. Dies beruht darauf, dass Verjährung und strafmildernde Berücksichtigung des Zeitablaufs Reaktionen auf dasselbe lediglich unte r- schiedlich stark ausgeprägte Phänomen darstellen. Der Rückgriff auf geset z- geberische Wertungen wurz elt in dieser Parallelität und nicht in einem geset z- geberischen Willensakt. Raum Cirener Radtke Mosbacher Bär 29
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