BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 6/09 vom 22. April 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 10. M344rz 2009 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen: Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Straf-senats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf. Gr374nde: Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 1 Die fortdauernde Abwesenheit des nach 247 247 StPO w344hrend einer Zeu-genvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung 374ber die Entlas-sung des Zeugen begr374ndet nicht den absoluten Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO. 2 Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an ent-gegenstehender Rechtsprechung festhalten. 3 - 3 - Der 1. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf. 4 Nack Kolz Elf J344ger Sander
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