BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 6/09 vom 22. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a. hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 10. M344rz 2009 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen: Die beabsichtigte Entscheidung des anfragenden 5. Strafsenats widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats. Gr374nde: Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 1 Erfolgt nach Entfernung des Angeklagten w344hrend einer Zeugenverneh-mung gem344337 247 247 StPO in seiner andauernden Abwesenheit eine f366rmliche Augenscheinseinnahme, die mit der Vernehmung in engem Sachzusammen-hang steht, so ist dem Angeklagten bei seiner Unterrichtung nach 247 247 Satz 4 StPO das in seiner Abwesenheit in Augenschein genommene Objekt vorzuzei-gen; das ist im Zusammenhang mit der Unterrichtung zu protokollieren. Bei ei-ner so gestalteten Unterrichtung ist der absolute Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO nicht erf374llt. 2 Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese gegebe-nenfalls an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. 3 - 3 - Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats. Insbesondere h344lt auch er eine nochmalige f366rmliche Besichtigung durch s344mtliche Prozessbeteiligte f374r die heilende Annahme eines wiederholten Augenscheins nicht f374r unerl344sslich. 4 Nack Kolz Elf J344ger Sander
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