BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 6/10 vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337iger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. hier: Anfrage gem344337 247 132 Abs. 3 Satz 1 GVG - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2010 auf die Anfrage des 4. Strafsenats im Beschluss vom 18. M344rz 2010 - 4 StR 555/09 - beschlos-sen: Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Recht-sprechung des Senats nicht entgegen. An m366glicherweise entge-genstehender Rechtsprechung w374rde der Senat nicht festhalten. Allerdings ist der Senat der Ansicht, dass die Voraussetzungen des 247 202a StGB im vorliegenden Fall jedenfalls dann nicht gege-ben sind, wenn die zum Auslesen benutzte Software auch im re-gul344ren Handel erh344ltlich ist. Nack Rothfu337 Elf Graf Sander
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