BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 6/13 vom 21. August 201 3 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei hier: Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 14. Mai 2013 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2013 beschlo s- sen: Der Se nat tritt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats bei, dass es für die Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) durch Absetzen der Feststellung eines A b- satzerfolges bedarf. Entgegenstehende eigene Rechtsprechung gibt der Senat a uf. Gründe: Der Senat stimmt im Grundsatz der Auffassung des anfragenden 3. Strafsenats zu, dass eine auf die Vornahme dieser Tathandlung gestützte Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei die Feststellung eines Absatzerfolges voraussetzt. Dabei bedurf te es im Hinblick auf die Fragestellung keiner näheren Vertiefung, welche Anforderungen an einen solchen Absatzerfolg zu stellen sein werden (vgl. dazu etwa T. Walter in LK - StGB, 12. Aufl., § 259 Rn. 51 ff.). Da der Anfragebeschluss des 3. Strafsenats le b- r- fordernis eines - wie auch immer gearteten Absatzerfolges - für das Tatb e- 259 Abs. 1 StGB ebenfalls zu gelten hätte. De r Senat weist im Hinblick auf den Gegenstand der Anfrage zudem klarste l- 1 2 - 3 - lend darauf hin, dass die Aufgabe früherer eigener, der Rechtsansicht des a n- fragenden 3. Strafsenats entgegenstehender Rechtsprechung lediglich zu dem 259 Abs. 1 StGB ergangene Entscheidungen nicht aber - wie die Bezugnahme im Anfragebeschluss auf die Senatsentscheidung vom 15. April 1980 (5 StR 135/80) nahelegen könnte - Rechtsprechung des Senats 374 Abs. 1 AO (Steuerhehlerei) betriff t. Raum Wahl Graf Cirener Radtke
Full & Egal Universal Law Academy