Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_101/2016 Urteil vom 18. März 2016 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Generalstaatsanwaltschaft. Gegenstand Strafverfahren; Erkennungsdienstliche Erfassung, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Februar 2016. In Erwägung, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen A.________ mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 seine erkennungsdienstliche Erfassung anordnete ; dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern die von A.________ gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 22. Februar 2016 abwies, soweit darauf einzutreten war; dass A.________ gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Eingabe vom 16. März 2016 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. März 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli