Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_121/2016 Urteil vom 20. April 2016 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegner, Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster. Gegenstand Strafverfahren; Prozesskaution, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, vom 17. März 2016. In Erwägung, dass A.________ mit Eingabe vom 7. März 2016 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. März 2016 erhob; dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. März 2016 A.________ zur Leistung einer Sicherheit gemäss Art. 383 StPO von Fr. 1'800.-- aufforderte, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde; dass A.________ gegen diese Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts mit Eingabe vom 14. April 2016 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Auferlegung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. April 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli